Metadaten : Archiv des Criminalrechts (Bd. 1 = St. 1/4 (1799))

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der  General=  und  Special=Inquisition.
und  daß  allen  diesen  Uebeln  noch  die  Quaal  des
verlängerten  Arrestes  hinzugefügt  wird.  Hielt  |
man  auch  dafür,  daß  so  viel  nicht  daran  liege,
ob  der  Arrest  eines  Menschen  verlängert  würde,
dessen  Leben  dadurch  gefristet,  oder  dessen  lebenswierige -
  Gefangenschaft  durch  ein  früheres
Urtheil  nicht  verkürzt  werden  kann;  ja  wollte
man  auch  die  mit  der  längern  Gefangenschaft
des  Verbrechers  verbundenen  Kosten  und  Lasten
der  Gerichtsobrigkeit  oder  der  Unterthanen  nicht
in  Rechnung  bringen!  so  muß  man  doch  auch
nicht  aus  der  Acht  lassen,  daß  der  Verbrecher
selbst,  wenn  er  so  oft  über  dieselbe  Sache  befragt -
  wird,  endlich  einmal  auf  den  Einfall
kommt,  die  Sache  anders  darzustellen,  als  e  |  |
sie  bisher  erzählt  hat.
Wenn  man  nicht,  was  schwer  geschehen
kann,  annimmt,  daß  man  bisher,  ohne  alle
Absicht,  blindlings  eine  gewisse  Form  beobachtet -
  habe:  so  muß  man  wol  voraussetzen,  daß
die  veränderte  Form  der  Vernehmung  des  Jn=  |  |
eulpaten  irgend  einen  Nutzen,  hervorbringen
müsse.
Und  so  ist  es  auch.
Es  lassen  sich  nämlich  zwey  verschiedene  Arten, -
  den  Jnquisiren  zu  vernehmen,  denken.
nn  Die  eine  besteht  darin,  daß  man  den  Weg
der  allgemeinen  Vernehmung  wählt,  d.  l.
daß  man  ihm  zu  einer  freyen  und  zusammenhängenden -
  Erzählung  der  ihm  bekannten,
das
Archiv  d.  Crim.  R.  1.  St.
Vorsge
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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