Volltext : Schrutka von Rechtenstamm, Emil: ¬Die Umgestaltung der Gerichtsverfassung durch den Entwurf eines Gesetzes über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen

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dann  namentlich  auch,  insoferne  sie  derlei  Personen  die  persönliche
Vertheidigung  gegen  die  Klage  ermöglicht.  Würde  auch  hier  am
Wohnsitzgerichtsstande  festgehalten,  so  hätte  dies  die  Folge,  daß  die
im  Schiffsverkehr  beschäftigten  und  deshalb  nur  selten  und  vorübergehend ¬
  an  ihrem  eigentlichen  Wohnsitz  anwesenden  Personen  fast
immer  vor  einem  Gerichte  belangt  werden  müßten,  vor  dem  sie  zur
Abwehr  des  Anspruches  nicht  auftreten  könnten.  Die  Anordnung
einer  Vertretuug  würde  dem  Beklagten  schwer  fallen  und  Kosten
verursachen.  Daher  wird  der  Sondergerichtsstand  des  §.  99  nicht
blos  durch  ökonomische,  sondern  auch  durch  processuale  Rücksichten
gefordert  und  begründet,  und  weil  dieser  Gerichtsstand  auch  dem
Kläger  zugleich  meist  günstiger  sein  wird,  als  der  Wohnsitzgerichtsstand, ¬
  so  ist  zu  hoffen,  daß  die  damit  für  den  Beklagten  verbundenen
Vortheile  diesem  recht  häufig  zu  Theil  werden."
Auch  der  im  §.  100  Z.  E.  nach  dem  Muster  des  §.  24  der
C.  P.  O.  f.  d.  Deutsche  Reich  geregelte  „Gerichtsstand  des  Vermögens ¬

ist  dem  bisherigen  österreichischen  Rechte  unbekannt.  Die
Aufnahme  desselben  in  das  System  der  Gerichtsstände  des  Z.  E.
rechtfertigen  die  erläuternden  Bemerkungen  folgendermaßen:
„Ein  Gerichtsstand  des  Vermögens  wird  von  den  Gesetzgebungen ¬
  der  meisten  benachbarten,  mit  dem  Inlande  im  Handelsverkehre ¬
  befindlichen  Staaten  anerkannt  und  österreichischen  Staatsangehörigen ¬
  gegenüber  zur  Anwendung  gebracht.  Es  wird  daher
auch  die  österreichische  Gesetzgebung  zur  Aufnahme  dieses  Gerichtsstandes ¬
  schreiten  müssen,  um  zu  verhüten,  daß  die  Interessen  der
inländischen  Berechtigten  gegenüber  Schuldnern,  welche  sich  außerhalb ¬
  des  Geltungsgebietes  dieses  Gesetzes  aufhalten,  geringeren
Schutz  genießen.  Die  Aufnahme  dieses  Gerichtsstandes  wird  sich
ferner  empfehlen,  um  für  manche  Fälle  Ersatz  zu  bieten,  in  denen
bisher  auf  Grund  der  Annahme  einer  stillschweigenden  Vereinbarung
über  den  Erfüllungsort  Klage  im  Inland  ermöglicht  wurde,  während
die  Fassung  des  §.  91  Z.  E.  Gleiches  für  die  Zukunft  nicht  mehr
gestatten  würde."
Das  Hauptgewicht  liegt  auf  dem  Absatz  1  unseres  ParaEr ¬
  ist  dem  ersten  Satz  in  §.  24  der  C.  P.  O.  f.  d.
graphen.
Deutsche  Reich  fast  wörtlich  nachgebildet  und  bestimmt,  daß  gegen
Personen,  welche  im  Inland  keinen  Wohnsitz  haben,  wegen  vermögensrechtlicher ¬
  Ansprüche  bei  jedem  Gerichte  Klage  erhoben
werden  kann,  in  dessen  Sprengel  sich  Vermögen  dieser  Personen
oder  der  mit  der  Klage  in  Anspruch  genommene  Gegenstand  befindet. ¬
  Auffallend  ist  an  der  Formulirung,  daß  einmal  vom  Inlande ¬
  und  gleich  darauf  von  dem  „Geltungsgebiete  dieses  Gesetzes
gesprochen  wird,  obwohl  doch  beidemale  ein  und  dasselbe  Gebiet
gemeint  ist.
Dieser  Gerichtsstand  stellt  sich  als  ein  für  uns  ganz  neues
Surrogat  des  Gerichtsstandes  des  inländischen  Wohnsitzes  des  Beklagten ¬
  dar.  An  die  Stelle  des  mangelnden  inländischen  Wohnsitzes
tritt  der  Sitz  des  Vermögens  des  Beklagten;  aber  nur,  soweit  vermögensrechtliche ¬
  Klagen  in  Betracht  kommen.  Wie  das  forum  do¬
            
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