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dann namentlich auch, insoferne sie derlei Personen die persönliche
Vertheidigung gegen die Klage ermöglicht. Würde auch hier am
Wohnsitzgerichtsstande festgehalten, so hätte dies die Folge, daß die
im Schiffsverkehr beschäftigten und deshalb nur selten und vorübergehend ¬
an ihrem eigentlichen Wohnsitz anwesenden Personen fast
immer vor einem Gerichte belangt werden müßten, vor dem sie zur
Abwehr des Anspruches nicht auftreten könnten. Die Anordnung
einer Vertretuug würde dem Beklagten schwer fallen und Kosten
verursachen. Daher wird der Sondergerichtsstand des §. 99 nicht
blos durch ökonomische, sondern auch durch processuale Rücksichten
gefordert und begründet, und weil dieser Gerichtsstand auch dem
Kläger zugleich meist günstiger sein wird, als der Wohnsitzgerichtsstand, ¬
so ist zu hoffen, daß die damit für den Beklagten verbundenen
Vortheile diesem recht häufig zu Theil werden."
Auch der im §. 100 Z. E. nach dem Muster des §. 24 der
C. P. O. f. d. Deutsche Reich geregelte „Gerichtsstand des Vermögens ¬
ist dem bisherigen österreichischen Rechte unbekannt. Die
Aufnahme desselben in das System der Gerichtsstände des Z. E.
rechtfertigen die erläuternden Bemerkungen folgendermaßen:
„Ein Gerichtsstand des Vermögens wird von den Gesetzgebungen ¬
der meisten benachbarten, mit dem Inlande im Handelsverkehre ¬
befindlichen Staaten anerkannt und österreichischen Staatsangehörigen ¬
gegenüber zur Anwendung gebracht. Es wird daher
auch die österreichische Gesetzgebung zur Aufnahme dieses Gerichtsstandes ¬
schreiten müssen, um zu verhüten, daß die Interessen der
inländischen Berechtigten gegenüber Schuldnern, welche sich außerhalb ¬
des Geltungsgebietes dieses Gesetzes aufhalten, geringeren
Schutz genießen. Die Aufnahme dieses Gerichtsstandes wird sich
ferner empfehlen, um für manche Fälle Ersatz zu bieten, in denen
bisher auf Grund der Annahme einer stillschweigenden Vereinbarung
über den Erfüllungsort Klage im Inland ermöglicht wurde, während
die Fassung des §. 91 Z. E. Gleiches für die Zukunft nicht mehr
gestatten würde."
Das Hauptgewicht liegt auf dem Absatz 1 unseres ParaEr ¬
ist dem ersten Satz in §. 24 der C. P. O. f. d.
graphen.
Deutsche Reich fast wörtlich nachgebildet und bestimmt, daß gegen
Personen, welche im Inland keinen Wohnsitz haben, wegen vermögensrechtlicher ¬
Ansprüche bei jedem Gerichte Klage erhoben
werden kann, in dessen Sprengel sich Vermögen dieser Personen
oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand befindet. ¬
Auffallend ist an der Formulirung, daß einmal vom Inlande ¬
und gleich darauf von dem „Geltungsgebiete dieses Gesetzes
gesprochen wird, obwohl doch beidemale ein und dasselbe Gebiet
gemeint ist.
Dieser Gerichtsstand stellt sich als ein für uns ganz neues
Surrogat des Gerichtsstandes des inländischen Wohnsitzes des Beklagten ¬
dar. An die Stelle des mangelnden inländischen Wohnsitzes
tritt der Sitz des Vermögens des Beklagten; aber nur, soweit vermögensrechtliche ¬
Klagen in Betracht kommen. Wie das forum do¬