No. 1.
13
Deutsche Juristen-Zeitung.
nicht übel deuten, wenn ich behaupte, dafs ein nicht
kleiner Prozentsatz jener Verurteilten per nefas be-
straft wurde.
Auf einen Teil derselben hätte der § 51 des
Strafgesetzbuches Anwendung finden müssen, d. h.
die strafbare Handlung wurde in einem Zustande
krankhafter Störung der Geistesthätigkeit begangen,
und es fehlte auch bei Begehung der strafbaren
Handlung die zur Erkenntnis ihrer Strafbarkeit er-
forderliche Einsicht (§57).
Die krankhafte geistige Schwäche, welche auf
einer angeborenen oder in der Kindheit erworbenen
Hemmung der Entwickelung des Gehirns beruht,
wird sehr oft nicht genügend gewürdigt, und be-
sonders dann nicht, wenn kein Angehöriger und kein
Verteidiger vorhanden ist, welcher imstande ist,
durch die Vorgeschichte des Angeklagten dessen
geistigen Defekt zu beweisen. Dies gilt auch be-
sonders von der recht erheblichen Zahl von Epi-
leptikern. Wenn unter den erwachsenen Strafge-
fangenen etwa 5 pCt. Epileptiker gezählt werden,
von denen sicher nur ein sehr kleiner Teil als „zu-
rechnungsfähig“ zu erachten ist, so ist die Zahl
dieser unter den Schutz des § 51 fallenden Epilep-
tiker unter den jugendlichen Verbrechern sicher noch
gröfser. Zwar wissen derartige Kranke oft sehr
wohl, was gut und was böse ist, sie können wohl
auch die zehn Gebote hersagen, sie wissen wohl
auch, dafs man nicht stehlen darf, und dafs man
bestraft wird, wenn man es thut, aber all diese
Dinge haben für sie nicht die Bedeutung eines sitt-
lichen Gesetzes erlangt, sondern etwa die einer
polizeilichen Verordnung.
Ein 18 Jahre alter Mann aus sehr guter Familie,
der des Diebstahls angeklagt war, antwortete mir
auf meine Frage, ob er noch einmal wieder stehlen
würde: „Nein, man darf nicht stehlen,“ und: warum
nicht? „Mein Vater hat es mir verboten.“
Diesen unzweifelhaften Geisteskranken reiht
sich dann eine andere Zahl jugendlicher Verbrecher
an, deren Denken von Jugend auf ebenfalls eine
abnorme Richtung angenommen hat, wenn sie
auch im Sinne des Gesetzes nicht als geisteskrank
zu erachten sind. Es sind dies jene unglücklichen
Menschen, welche als Krüppel mit entstellenden
Krankheiten, mit erheblichen Sprachfehlern u. s. w.
geboren sind, in der Schule Gegenstand des Spotts
und des Hänselns, im elterlichen Haus von
Eltern und Geschwistern zurückgesetzt, wohl
auch hart behandelt worden sind, und welche von
Jugend auf die ganze Welt als sich feindselig ge-
sinnt erachten und in der Verbitterung gegen diese
älter werden. Aus der Schule entlassen und darauf
angewiesen, sich selbst ihr Brot zu verdienen,
scheitern sie auch hier infolge ihres körperlichen
Zustandes. Ihre strafbaren Handlungen, Diebstähle,
Brandstiftungen u. s. w., bezeichnen sie selbst wohl
als Rache gegen jene Allgemeinheit, gegen welche sie
sich im Zustand der Notwehr zu befinden behaupten.
Jene Epileptiker, wie diese Krüppel sind ein
nicht seltener Befund in den Arbeitshäusern.
Eine weitere Klasse von jugendlichen Ver-
brechern ist von denjenigen, welchen man eine volle
Verantwortung für ihre strafbaren Handlungen auf-
erlegen darf, abzusondern in jenen Subjekten, welche
durch Erziehung und Beispiel zum Verbrechen hin-
gedrängt werden. Das sind die Kinder verbreche-
rischer Eltern. Hier kommt es von vornherein
nicht zur Entwickelung jener sittlichen Kraft, welche
durch die Erziehung dem Kinde zugeführt wird,
damit es dem Anreiz, sei es, dafs derselbe durch
den Trieb zur Befriedigung eigener Gelüste, sei es,
dafs er von aufsen her durch Verführung käme,
Widerstand zu leisten imstande ist.
Die Schule, welche in solchen Fällen noch dazu
meist unregelmäßig besucht wird, ist nicht imstande,
den Defekt des Hauses zu ersetzen oder die
schlimmen Einwirkungen desselben zu paralysieren.
Im wesentlichen dasselbe gilt von den Kindern
alkoholistischer Eltern.
Ist hier die Ursache für das spätere Verbrechen
in der Verwahrlosung durch das elterliche Haus zu
suchen, so mufs endlich noch hervorgehoben werden,
dafs auch mangelhafte Einrichtungen der Gesellschaft
in einer Anzahl von Fällen den jungen Menschen
auf die Verbrecherlaufbahn führen. Es sind dies
Fälle, auf welche ich vor längerer Zeit bereits bei
Besprechung des Vagabundentums aufmerksam ge-
macht. Ein junger, halbwüchsiger Mensch geht
mit den besten Vorsätzen von der Schule in die
Arbeit, da erkrankt er; in ein Krankenhaus auf-
genommen, findet er dort Heilung, aber obwohl er
geheilt aus dem Krankenhaus entlassen, hat er doch
nach der schweren Krankheit seine frühere Körper-
kraft nicht wiedergewonnen; der Versuch zu arbeiten
scheitert, weil er den Meistern nicht genug leisten
kann, hier und dort entlassen, wird er ohne Sub-
sistenzmittel aus Hunger zum Bettler. Durch die
polizeiliche Haft, welche er erfährt, wird er nicht
kräftiger, und die Wiederholung derselben führt ihn
ins Arbeitshaus und damit häufig genug auf die
V erbrecherlauf bahn.
Auch ohne dazwischengetretene Krankheit sieht
man nicht selten einen ähnlichen Verlauf in den
Fällen, in welchen Kinder und jugendliche Indivi-
duen durch den Brotherrn in übermäßiger, der noch
unentwickelten Kraft nicht adaequaten Weise ange-
strengt werden bei dürftiger Ernährung nicht das
geforderte Pensum zu leisten imstande sind und
schließlich auf das Betteln hingedrängt werden.
Keine von all diesen Ursachen, welche
jugendliche Verbrecher zu erzeugen imstande sind,
waren bei Werner und Grosse, den Mördern des
Juscizrat Levy, nachzuweisen.
Sie stellen vielmehr das, wenn man so sagen
darf, reine Bild des jugendlichen Verbrechers dar.
Zu faul zur Arbeit und mit grossem Hang zum
Genuß, dabei im Alter von 16 Jahren ohne die
Kontrolle und Aufsicht eines Vaters (es ist wohl nicht
zufällig, dafs beide Waisen sind), schaffen sie sich
erst die Mittel, um ihren Lüsten zu fröhnen, durch
Diebstahl; und um das kleinere Verbrechen des Dieb-