Volltext : Deutsche Juristen-Zeitung (Jg. 2 (1897))

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Deutsche Juristen -Zeitung.

II. Jahrg.

Ueber das Mafs der Kritik der einzelnen Ent-
scheidung, die stets eine selbständige Arbeit für
sich ist, geht es hinaus, wenn manche Schriftsteller
belieben, eine Reihe von Entscheidungen gegenüber
zu stellen, um dem Reichsgericht Widersprüche
nachzuweisen. Dafs solche Vorkommen, wird
niemand leugnen. Dennoch ist es eine Un-
gerechtigkeit, geeignet, das Reichsgericht in der
Meinung der Unkundigen herabzusetzen, wenn
Rechtslehrer, die doch wissen, wie Reichsgerichts-
urteile zustande kommen, die Aufdeckung solcher
Widersprüche als ein würdiges Ziel ihrer Arbeit
betrachten. Wenn der Gelehrte in seinem Arbeits-
zimmer eine Abhandlung schreibt, wird ihm so
leicht kein Widerspruch unterlaufen; und wenn er
selbst ein Lehrbuch schreibt, dessen Abfassung eine
lange Zeit in Anspruch nimmt, so hat er doch bei
der Schlufsdurchsicht seines Werkes Pflicht und
Gelegenheit, die dennoch etwa vorgekommenen
Widersprüche zu beseitigen, dafür zu sorgen, dafs
jeder Satz seines Opus trefflich in das System
pafst. Das Gegenteil würde ihm mit Recht zum
Vorwurf gereichen. Die Arbeit des Reichsgerichts,
wenn auch an wissenschaftlichem Wert der der
Professoren nicht nachstehend, ist doch eine andere.
Der Richter als solcher verfafst weder Systeme,
noch schreibt er, wenn er seine Aufgabe recht
versteht, Abhandlungen über einzelne theoretische
Fragen. Auch das Reichsgericht entscheidet, wie
schon vorher betont, nur den ihm vorliegenden
Fall; die grofse Mehrzahl seiner Mitglieder hält es
nach meiner in Straf- und (Zivilsenaten gesammelten
Erfahrung für einen Fehler, in den Entscheidung^ .
gründen mehr zu sagen, als zur Begründung gerade
dieser Entscheidung erforderlich ist. Spätere Ent-
scheidungen auf demselben Rechtsgebiete mögen
dazu beitragen, das System planmäfsig aufzubauen;
das Reichsgericht als solches hat nicht die Auf-
gabe den Bau vollständig herzustellen, es begnügt
sich mit der bescheideneren Rolle, einzelne Werk-
steine zu dem Bau zu liefern und überläfst deren
Zusammenfügen der Wissenschaft. Diese mag bei
ihrer Arbeit finden, dafs einzelne Steine nicht in
ihren Bau passen; dann mag sie dieselben ver-
werfen. Das ist ihr Recht; sie geht aber über die
Grenzen der sachlichen Kritik hinaus, wenn sie
dem Reichsgericht den blofsen Widerspruch zweier
Entscheidungen untereinander zum Vorwurf macht.
Das Reichsgericht ist keine einzelne Person, nicht
einmal ein einziges Kollegium, sondern eine Mehr-
heit von selbständig nebeneinander arbeitenden
Senaten; es hat in den 17 Jahren seines
Bestehens Tausende von Urteilen gefällt; unter
seinen jetzt 84 Mitgliedern sind nur 10, die ihm seit
dem 1. Okt. 1879 angehören. Welch verknöcherter
Zustand der Rechtspflege müfste es sein, wenn die
Rechtsauffassung in allen Fragen dieselbe geblieben
wäre, wenn keine Widersprüche vorkämen! Gegen-
über dem ungerechtfertigten Vorwurf des Wider-
spruchs ist es wohl angezeigt, sich die Entstehung
der Urteile zu veranschaulichen. Stimmen-Mehrheit

entscheidet; je zweifelhafter der Fall, je schwieriger
die Rechtsfrage, desto eher kommt es vor, dafs sie
nur mit vier gegen drei entschieden wird. Eine
ausreichende Mehrheit für die Entscheidung ist da;
sie fällt im Sinne des Berichterstatters aus, dennoch
hat dessen Gedankengang in dem Kopfe des einen
oder des andern Kollegen eine bei der Beratung
zum Ausdruck gelangte, die Entscheidung selbst
nicht ändernde Schattierung erfahren; der gewissen-
hafte Berichterstatter wird sich bei Abfassung des
Urteils bemühen, auch diese Schattierung anzudeuten.
So tritt mit dem Urteil nicht die geistige Arbeit
eines Mannes, sondern die Gesamtarbeit des Kollegiums
zur Erscheinung. Es wäre nicht wunderbar, wenn
gerade eine solche Arbeit dem scharfen Kritiker
Gelegenheit gäbe, in ihr selbst einen Widerspruch
zu finden. Doch das kommt selten vor. Nun tritt
aber dieselbe Frage einige Wochen später wieder
an den Senat heran, während zufällig ein Mitglied
durch ein anderes ersetzt ist. Entsteht dadurch eine
Mehrheit für die entgegengesetzte Meinung, so wird
man nicht anstehen, die frühere Auffassung aus-
drücklich als aufgegeben zu bezeichnen. Wird der
Fall aber auch ebenso wie früher entschieden, so
kann doch durch die Mitwirkung eines andern
Richters vielleicht gerade die vorher unterstellte
Schattierung geändert werden. Kommt nach Jahren
eine andere aber verwandte Rechtsfrage zur Ent-
scheidung, so steht nichts entgegen, diese in einem
Sinne zu entscheiden, der mit der früher ge-
troffenen Entscheidung unvereinbar ist. Man
denke z. B., dafs es sich in dem einen Falle
um den Begriff der Mitthäterschaft, in dem andern
um den der Beihilfe handelt. Noch schwieriger
wird die Sache dadurch, dafs dieselben Fragen in
verschiedenen Senaten zur Entscheidung gelangen
können, mitunter so gleichzeitig, dafs der eine Senat
die Entscheidung des anderen nicht kennen kann.
Nur wenn ein Senat bewufst von der Entscheidung
des anderen Senats abgehen will, mufs nach § 137
GVG. eine Plenar-Entscheidung herbeigeführt werden.
Erwägt man, welche Summe geistiger Arbeit zu einer
Entscheidung der vereinigten vier Strafsenate oder
sechs Zivilsenate oder gar des ganzen Plenums er-
forderlich ist, so wird man begreiflich finden, dafs
die Vorfrage, ob in der That ein die Entscheidung
des Plenums fordernder Widerspruch vorliegt, äufserst
sorgfältig geprüft wird.
Selten und nur gelegentlich von Juristen, so-
zusagen gewerbsmäßig von Sprachgelehrten wird
die Sprache und der Stil der Reichsgerichts-Ent-
scheidungen zum Gegenstände abfälliger Kritik ge-
macht. Durchaus berechtigt ist das Verlangen, dafs
der höchste Gerichtshof seine Urteile in einer reinen
und edlen Sprache abfasse; ich bin auch weit entfernt
zu behaupten, dafs alle Urteile dieser Anforderung in
vollem Mafse entsprechen. Ehe man aber die unter einer
großen Menge von Urteilen doch nur ganz vereinzelt vor-
kommenden Mängel dieser Art, wie dies mit Vorliebe in
den „Grenzboten“ geschieht und von der Tagespresse
weiter getragen wird, der öffentlichen Unterhaltung

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