5.1.3.
Reichsgericht, Rechtswissenschaft und Tagespresse
Von Reichsgerichtsrat a. D. Loebell
No. 1.
Deutsche Juristen-Zeitung.
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Der Frage gemischter Ehrengerichte
wird dann später näher zu treten sein.
Jedenfalls verdient diese ehrengerichtliche Instanz
auch aufserhalb der militärischen Kreise der weiteren
Ausbildung. Die dünne Vorschrift des § 420 unserer
StrPO. über die Vergleichsbehörde reicht nicht aus.
Vielleicht aber könnte die Weiterbildung auf dieser
Grundlage geschehen.
Das aber sind Fragen der Zukunft. Ce n’est
que le premier pas, qui coüte. Der erste Schritt
ist die Beseitigung des schreienden Not-
standes, der zweite die richtigere Aus-
gestaltung der militärischen Ehrengerichte
in Bezug auf Aufgabe und Zuständigkeit,
und der drittle, der, wie ich glaube, gleichzeitig
geschehen könnte, ist die Eröffnung des Zu-
gangs zum militärischen Ehrengerichte für
den Bürger, der dem Heere nicht angehört,
falls er mit einem Offizier in Konflikt ge-
raten, — einerlei, ob er die Rolle des Klägers
oder die des Beklagten übernehmen will.
Reichsgericht, Rechtswissenschaft und
Tagespresse.
Von Reichsgerichtsrat a. D. Loebell, Naumburg a/8.
Noch ist das zweite Jahrzehnt nicht abgelaufen,
seit durch die Reichs-Justiz-Gesetze unserem Volke
die Einheit des gerichtlichen Verfahrens, durch die
Begründung des Reichsgerichts — soweit dies vor
dem Zustandekommen des Bürgerlichen Gesetzbuchs
möglich — auch eine gewisse Einheit des mate-
riellen Rechts gewährt wurde. Ich will nicht be-
haupten, dafs dieser grofse Fortschritt im ganzen
Volke mit Begeisterung gefeiert worden wäre, denn
ich weifs aus eigener Anschauung, dafs selbst in
dem gebildeten Leipzig, wo seit Jahresfrist der Mo-
numentalbau des Reichsgerichts vollendet vor den
Augen aller steht, die grofse Mehrheit der Be-
völkerung keine Ahnung von der Bedeutung des
einheitlichen höchsten Gerichtshofs hat. Wohl aber
wird man ohne Widerspruch sagen können, dafs
das Erscheinen der Reichs-Justiz-Gesetze, das In-
krafttreten der neuen Gerichtsverfassung, die Er-
öffnung des Reichsgerichts von den deutschen
Juristen und Politikern, ja von allen Gebildeten mit
hoher Befriedigung über das Erreichte, mit froher
Hoffnung auf die davon erwarteten Erfolge aufge-
nommen wurde. Unsere Zeitungen, wenigstens die-
jenigen, die aus voller Ueberzeugung auf dem Boden
deutscher Einheit standen, bemühten sich, durch
Leitartikel die Bedeutung dieses Ereignisses dem
Gemüt ihrer Leser näher zu führen, und ein
Windscheid verschmähte es nicht, das Vorwort des
im Herbst 1879 erschienenen zweiten Bandes der
5. Auflage seiner Pandekten von dem „Tage der Er-
öffnung des deutschen Reichsgerichts“ zu datieren.
Es steht mir nicht zu, zu prüfen, ob das Reichs-
gericht die Erwartungen, die man bei seiner Be-
gründung hegte, erfüllt hat; wohl aber möchte ich
einen Blick werfen auf den Gegensatz der frohen
Hoffnungen von damals und der Meinung, die man
heute vom Reichsgericht zu haben scheint. Da ich
ihm nicht mehr angehöre, hoffe ich über den
Verdacht, pro domo zu sprechen, erhaben zu sein.
Der unmittelbare Beruf des Reichsgerichts
ist, die einzelnen zu seiner Beurteilung gelangenden
Fälle gerecht zu entscheiden. Seine Urteile werden
der unterliegenden Partei kaum jemals gefallen. Da
dies in der Natur des Menschen begründet ist, kann
die Meinung derjenigen, die ihren Prozefs in letzter
Instanz verloren haben, selbst wenn sie in der
Presse zum Ausdruck gelangt, nicht in Betracht
kommen. Nur mittelbar wirken die Entscheidungen
des höchsten Gerichtshofs über den engen Kreis
der einzelnen Sache hinaus, vorbildlich auf die Ge-
richte der Vorinstanzen und als Beiträge zur Auslegung
und zum Weiterbau unseres Rechts.
In dieser letzten Wirkung treffen sie mit der
Rechtswissenschaft zusammen. So wenig die wissen-
schaftlichen Bearbeiter des Rechts mit einander
übereinstimmen, so sehr sich die verschiedenen
Richtungen und die Einzelnen unter ihnen gegen-
seitig bekämpfen: ebensowenig kann das Reichs-
gericht auf eine ungeteilte Anerkennung seiner Aus-
sprüche durch die Wissenschaft Anspruch machen.
Seine Entscheidungen, unanfechtbar in dem Fall,
für den sie getroffen, unterliegen, sobald sie der
Oeffentlichkeit preisgegeben, derselben freien Kritik,
wie das Werk eines jeden Schriftstellers. Das Reichs-
gericht als solches ist nur insofern ungünstiger
gestellt, als es nicht in der Lage ist, auf eine ab-
fällige Kritik zu antworten, als sogar die einzelnen
Mitglieder, die etwa als Vorsitzender oder Bericht-
erstatter auf die Abfassung der von der Kritik an-
gefochtenen Entscheidung einen hervorragenden
Einflufs geübt haben, es der Regel nach vermeiden
werden, persönlich für das Werk einzutreten, an
dem sie mitgearbeitet haben. Der wissenschaft-
liche Angriff mufs also schweigend geduldet werden,
bis vielleicht eine gleichliegende Sache Veranlassung
giebt, die Frage nochmals zu prüfen und dabei auf
die abweichende Meinung der Rechtslehrer ein-
zugehen. Der Zwiespalt der Meinungen mufs hüben
und drüben in dem edlen Bewusstsein getragen werden,
dafs unsere Erkenntnis nur im Kampf fortschreitet.
Durch sachliche Kritik wird die Rechtsprechung des
Reichsgerichts nicht herabgewürdigt, sondern geehrt.
Eine persönliche Polemik erscheint schon des-
halb ausgeschlossen, weil die Reichsgerichtsurteile
unter dem Namen des sie erlassenden Senats in
die Welt gehen, ohne die Art der Mitwirkung der
einzelnen Mitglieder kenntlich zu machen. Wenn es
dennoch vorkommt, dafs der Name gewiss er Mitglieder,
die in ihren schriftstellerischen Leistungen eine be-
stimmte Richtung verfolgen, mit den Urteilen, bei
denen sie mitgewirkt haben, in eine nähere Ver-
bindung gesetzt wird, so glaube ich nach meiner
Erfahrung sagen zu können, dafs die Kritiker den
Einflufs der einzelnen schriftstellerisch noch so
hervorragenden Persönlichkeit auf ein Kollegium
von sieben gleichstehenden Männern überschätzen.