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Kretschmarin, Duldungsklage.
Bleibt man hierbei stehen, so trifft den Ehemann ein Teil
der Kosten als Alleinschuldner; das mag ihm gegenüber als
eine Folge des Güterstandes nicht unbillig sein, kann aber
auch dem Kläger schädlich sein. Denn in den Fällen, in
welchen die Ehefrau in der Art nach außen hin in den ge-
schäftlichen Verkehr tritt, daß auf ihren Namen Recht und
Verpflichtungen begründet werden, und daß deshalb Prozesse
auch gegen sie geführt werden müssen, ist die Sachlage sehr
häufig die, daß die Frau vermögend, der Mann aber ver-
mögenslos ist; tatsächlich bleibt also der dem Manne auf-
erlegte Teil der Kosten zu Lasten des Klägers, und nur
deshalb, weil er aus formellen Gründen den Mann in den
Prozeß hineinziehen muß. Dies Ergebnis ist aber auch dann
nicht notwendig, wenn man von § 100 ZPO. ausgeht. Denn
die vorhin angestellte Erwägung, daß die Kosten der Klage
gegen den Mann zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
gegenüber der Frau notwendig waren, greift auch wegen des
dem Manne nach § 100 ZPO. aufzuerlegenden Kosten teils
Platz und läßt die Haftung der Frau hierfür neben dem Manne
als gerechtfertigt erscheinen. Im Ergebnisse gelangt man auch
auf diesem Wege zur gesamtschuldnerischen Kostenpflicht
beider Eheleute in Ansehung aller Kosten (OLG. Rostock in
Meckl.Zeitsehr. 29 59 ff.).