Volltext : Zeitschrift für deutschen Zivilprozeß (Bd. 47 (1918))

252

Kretichmaan, Duldungsklage.

Rechtsmittel ein, so hat dies, wie sonst, nur Bedeutung für
ihre persönliche Verpflichtung. Das Ergebnis ist ja dem
Kläger nicht günstig, kann aber wohl immer durch gehörige
Aufmerksamkeit vermieden werden12).
Der § 62 ZPO. schreibt nicht vor, daß die Geständnisse
oder sonstigen tatsächlichen Erklärungen des einen Streit-
genossen auch in Ansehung des anderen wirken, und es kann
derartiges auch nicht für den hier behandelten Fall an-
genommen werden. Gehen die Erklärungen auseinander, so
hat das Gericht nach freier Beweiswürdigung zu entscheiden,
welcher Wert dem Geständnis einer Partei beizulegen ist.
Offenbar kann aber die Frage, ob die Frau verpflichtet ist,
nicht in demselben Urteil ihr gegenüber bejaht, gegenüber
dem Manne aber verneint werden, oder umgekehrt; somit
kommt die Beweisantretung der einen Partei auch der anderen
tatsächlich zugute.
Die Unterbrechung des Rechtsstreits in Ansehung eines
Streitgenossen zieht auch bei voller notwendiger Streitgenossen-
schaft die Unterbrechung bezüglich des anderen nicht nach
sich, sondern kann nur die Verlegung eines Termins oder die
Vertagung der Verhandlung mit dem anderen veranlassen,
nicht die Aussetzung des ganzen Verfahrens (v. Seuffert,
Bern, lc zu § 239 ZPO.); ebenso rechtfertigt das Vorliegen
eines Aussetzungsgrundes bei einem Streitgenossen die Aus-
setzung nicht auch bei dem anderen. Das Gleiche gilt wegen
der einseitig notwendigen Streitgenossenschaft. Nimmt man
bei voller notwendiger Streitgenossenschaft etwas Anderes an,
so kann doch auch von diesem Standpunkt aus nur dem Vor-
liegen eines Aussetzungs- oder Unterbrechungsgrundes auf
Seiten der Frau Bedeutung für den ganzen Prozeß beigelegt
Werden, während nur das Verfahren gegen den Mann unter-
brochen wird oder ausgesetzt werden kann, wenn lediglich
12) Die entsprechenden Fragen entstehen auch bei der vollen not-
wendigen Streitgenossenschaft und werden dort verschieden beantwortet,
wie die gebräuchlichen Kommentare zeigen; auch hier sind verschiedene
Ansichten möglich, je nachdem wie man den tz 63 ZPO. auslegt. Doch
kann hier auf die einzelnen möglichen Auffassungen nicht weiter ein-
gegangen werden. Auch können hier nicht alle denkbaren Möglichkeiten
in den Rechtsmittelinstanzen besprochen werden.

Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer