Inhaltsverzeichnis : Commentar zum privatrechtlichen Gesetzbuche des Kantons Zürich ([3])

§  1834.  —  Nr.  2414—2415.
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Zweites  Kapitel.
Entschädigungspflicht  aus  anderem  widerrechtlichen  Schaden.
A.  Verschuldung.
§  1834.  Wer  einem  Andern,  zwar  nicht  in  doloser  Absicht  (§  1832),
aber  in  widerrechtlicher  Weise  und  durch  Verschulden  Schaden
an  seinem  Körper  oder  an  seinen  Sachen  zufügt,  wird  zum  Ersatze
verpflichtet.
2414.  S.  belangt  den  K.  auf  500  Fr.  Schadenersatz,  weil  dieser  wissentlich  sein
rotzkrankes  Pferd  mit  demjenigen  des  S.  zusammengespannt  und  so  dessen  Verlust
verschuldet  habe.  Die  Klage  wurde  gutgeheißen.  Gründe
Für  die  Beantwortung  der  Frage,  ob  K.  dem  S.  für  den  Schaden  aufkommen
müsse,  sind  die  Bestimmungen  der  §§  1834  und  1837  maßgebend,  nicht  dagegen
§  1877.  Denn  es  handelt  sich  hier  nicht  um  die  Lebensäußerung  eines  Thieres
z.  B.  um  Ausreißen,  Stoß  oder  Biß,  sondern  um  Verbreitung  von  Giftstoffen,  wobei
es  gleichgültig  ist,  ob  diese  Verbreitung  durch  Vermittlung  eines  thierischen  Körpers
oder  auf  andere  Weise  stattgefunden  habe;  ferner  nicht  um  Mangel  an  Aufsicht,
die  ja  die  Mittheilung  der  Krankheit  nicht  unmöglich  gemacht  hätte,  sondern  um
ein  fahrlässiges  Handeln,  nämlich  das  Zusammenspannen  des  kranken  Pferdes  mit
dem  gesunden.
Z.  XII.  219.  Nr.  114.  [cf.  Nr.  2454.
2415.  L.  klagt  gegen  3.  theils  auf  Wiederherstellung  seines  geschädigten  Daches,
theils  auf  Erstellung  einer  Gibelmauer  statt  der  bisherigen  Scheidewand  oder  Ersatz
der  diesfälligen  Kosten.  Darüber  wird  gesagt:
1.  Jn  ersterer  Beziehung  ist  die  Klage  schon  aus  dem  Grunde  des  §  1834  gutzuheißen. ¬
  Es  wurde  nämlich  durch  den  Einsturz  des  Hauses  des  Z.,  der  anläßlich
des  in  Angriff  genommenen  Umbaues  desselben  erfolgte,  das  damit  verbunden
gewesene  Haus  des  L.  insofern  geschädigt,  als  das  Dach  nach  der  betreffenden
Seite  hin  theilweise  eingerissen  ward.
2.  Dieses  Ereigniß  trat  ein,  weil  der  Baumeister  das  Dach,  das  nach  Beseitigung
der  Mauern  und  Wände  seiner  bisherigen  Stütze  beraubt  war,  nicht  gehörig  verirt ¬
  und  gestützt  hat;  denn  sowol  nach  der  Natur  der  Sache  als  nach  der  eigenen
Erklärung  des  3.  kann  von  einem  bloßen  Zufall  keine  Rede  sein,  noch  weniger
aber  ist  an  eine  böse  Absicht  des  3.  zu  denken.
3.  Die  ungenügende  Stützung  des  Daches  war  ein  Fehler,  der  nach  §  1834
den  Schädiger  zum  Ersatze  des  eingetretenen  Schadens  verpflichtet.
4.  Was  den  zweiten  Theil  des  Rechtsbegehreus  des  L.  betrifft,  so  besteht  der  in
Frage  kommende  Schaden  darin,  daß  einerseits  die  bisherige  ganz  unvollkommene
und  nur  aus  Täferladen  bestehende  gemeinsame  Scheidewand  zwischen  den  Häusern
der  Litiganten  blosgelegt  und  dadurch  das  Haus  des  L.  dem  Zutritt  von  Wind
und  Wetter  ausgesetzt,  anderseits  dasselbe  der  Stütze  beraubt  wurde,  die  ihm  das
Haus  des  3.  gewährte.
5.  Da  der  Eintritt  dieses  Schadens  nicht  durch  eine  ungenügende  Stützung  des
Hauses  des  Z.  oder  vielmehr  des  Daches  dieses  Hauses  und  den  dadurch  verschuldeten ¬
  Einsturz  bedingt  war.
sondern  derselbe  auch  erfolgt  wäre  bei  einem  ganz
sorgfältigen  und  kunstgerechten  Abbruche  jenes  Hauses,  so  kann  das  diesfällige
Begehren  nicht  aus  dem  Gesichtspunkte  des  §  1834,  sondern  nur  dann  gutgeheißen
werden,  wenn  anzunehmen  ist,  daß  L.  ein  Recht  auf  einen  Schutz  und  eine  Stütze
für  sein  Haus  habe,  wie  das  Haus  des  3.  bisher  gewährte  und  daß  daher  3.  jenes
Recht  verletze,  sofern  er  nicht  durch  Wiederaufbau  seines  eingestürzten  bezw.  abgebrochenen ¬
  Hauses  den  frühern  Zustand  wieder  herstellen  oder  durch  andere  zweckentsprechende ¬
  Vorrichtungen  einen  möglichst  äquivalenten  Schutz  und  Stütze  ge
währen  wolle.
            
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