§ 1834. — Nr. 2414—2415.
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Zweites Kapitel.
Entschädigungspflicht aus anderem widerrechtlichen Schaden.
A. Verschuldung.
§ 1834. Wer einem Andern, zwar nicht in doloser Absicht (§ 1832),
aber in widerrechtlicher Weise und durch Verschulden Schaden
an seinem Körper oder an seinen Sachen zufügt, wird zum Ersatze
verpflichtet.
2414. S. belangt den K. auf 500 Fr. Schadenersatz, weil dieser wissentlich sein
rotzkrankes Pferd mit demjenigen des S. zusammengespannt und so dessen Verlust
verschuldet habe. Die Klage wurde gutgeheißen. Gründe
Für die Beantwortung der Frage, ob K. dem S. für den Schaden aufkommen
müsse, sind die Bestimmungen der §§ 1834 und 1837 maßgebend, nicht dagegen
§ 1877. Denn es handelt sich hier nicht um die Lebensäußerung eines Thieres
z. B. um Ausreißen, Stoß oder Biß, sondern um Verbreitung von Giftstoffen, wobei
es gleichgültig ist, ob diese Verbreitung durch Vermittlung eines thierischen Körpers
oder auf andere Weise stattgefunden habe; ferner nicht um Mangel an Aufsicht,
die ja die Mittheilung der Krankheit nicht unmöglich gemacht hätte, sondern um
ein fahrlässiges Handeln, nämlich das Zusammenspannen des kranken Pferdes mit
dem gesunden.
Z. XII. 219. Nr. 114. [cf. Nr. 2454.
2415. L. klagt gegen 3. theils auf Wiederherstellung seines geschädigten Daches,
theils auf Erstellung einer Gibelmauer statt der bisherigen Scheidewand oder Ersatz
der diesfälligen Kosten. Darüber wird gesagt:
1. Jn ersterer Beziehung ist die Klage schon aus dem Grunde des § 1834 gutzuheißen. ¬
Es wurde nämlich durch den Einsturz des Hauses des Z., der anläßlich
des in Angriff genommenen Umbaues desselben erfolgte, das damit verbunden
gewesene Haus des L. insofern geschädigt, als das Dach nach der betreffenden
Seite hin theilweise eingerissen ward.
2. Dieses Ereigniß trat ein, weil der Baumeister das Dach, das nach Beseitigung
der Mauern und Wände seiner bisherigen Stütze beraubt war, nicht gehörig verirt ¬
und gestützt hat; denn sowol nach der Natur der Sache als nach der eigenen
Erklärung des 3. kann von einem bloßen Zufall keine Rede sein, noch weniger
aber ist an eine böse Absicht des 3. zu denken.
3. Die ungenügende Stützung des Daches war ein Fehler, der nach § 1834
den Schädiger zum Ersatze des eingetretenen Schadens verpflichtet.
4. Was den zweiten Theil des Rechtsbegehreus des L. betrifft, so besteht der in
Frage kommende Schaden darin, daß einerseits die bisherige ganz unvollkommene
und nur aus Täferladen bestehende gemeinsame Scheidewand zwischen den Häusern
der Litiganten blosgelegt und dadurch das Haus des L. dem Zutritt von Wind
und Wetter ausgesetzt, anderseits dasselbe der Stütze beraubt wurde, die ihm das
Haus des 3. gewährte.
5. Da der Eintritt dieses Schadens nicht durch eine ungenügende Stützung des
Hauses des Z. oder vielmehr des Daches dieses Hauses und den dadurch verschuldeten ¬
Einsturz bedingt war.
sondern derselbe auch erfolgt wäre bei einem ganz
sorgfältigen und kunstgerechten Abbruche jenes Hauses, so kann das diesfällige
Begehren nicht aus dem Gesichtspunkte des § 1834, sondern nur dann gutgeheißen
werden, wenn anzunehmen ist, daß L. ein Recht auf einen Schutz und eine Stütze
für sein Haus habe, wie das Haus des 3. bisher gewährte und daß daher 3. jenes
Recht verletze, sofern er nicht durch Wiederaufbau seines eingestürzten bezw. abgebrochenen ¬
Hauses den frühern Zustand wieder herstellen oder durch andere zweckentsprechende ¬
Vorrichtungen einen möglichst äquivalenten Schutz und Stütze ge
währen wolle.