Volltext : Köhler, Alexander Wilhelm: Anleitung zu den Rechten und der Verfassung bey dem Bergbaue im Königreiche Sachsen

Allein=  und  Gesammteigenth.  an  Bergw.  353
§.  5.
Eben  so  wenig  darf  er  seinen  Stolln  mit  Gesprenge =
  treiben,  und  nur,  wenn  ein  vorliegendes
Gebäude  geschwind  des  Stollns  zur  Wetter=  und
Wasserlosung  bedarf  und  verlangt,  ist  dergleichen
mit  Vorwissen  des  Bergamts  erlaubt,  in  welchem
Falle  auch  der  Stöllner  dabey  sogar  des  Neunten
theilhaftig  wird.  (Art.  4.  §.  1.  u.  2.)
§.  6.
Ueberfahrne  Gänge,  wenn  er  sie  in  erlaubten
Fallen  nicht  selbst  muthet  und  belegt,  darf  er  keinesweges ¬
  verzimmern,  verschießen,  oder  versetzen;  sondern ¬
  er  muß,  im  Fall  dieß  unumgänglich  nöthig
werden  sollte,  solches  dem  Bergamte  anzeigen,  und
dieses,  wenn  es  nach  erfolgter  Untersuchung  die  Erlaubniß =
  hierzu  giebt,  die  Beschaffenheit  der  überfahrnen ¬
  Lagerstätte  sowohl,  als  die  Ursache  der  Verzimmerung ¬
  in's  Bergbuch  eintragen.  (Art.  14.  §.  7.)
§.  7.
Nicht  minder  muß  er  Wasser,  welche  aus  Schaͤchten ¬
  und  Bingen  oberhalb  des  Stollns  in  ein  von
ihm  gelöstes  Gebäude  fallen,  fassen  und  abführen.
Sind  aber  dergleichen  Wasser  unter  dem  Stolln  oder
zur  Seite  desselben,  und  fallen  sie  den  Tiefsten  zu,  so
ist  er  zu  deren  Abführung  nicht  verbunden.  (Stollnordn. =
  Art.  26.  §.  5.
            
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