Full text: Deutsche Juristen-Zeitung (Jg. 14 (1909))

407 17. Spruchsammlung der Deutschen Juiisten-Zeitung. Haftpftfc}.—Vers.-lJ nterntSes. 408

12.
Haflpfliehlgesetz.
A. Allgemeines.
g l. Unternehmer des Eisenbahnbetriebes
ist derjenige, der die Eisenbahn für eigene Rechnung
betreibt und dem die Verfügung über den Betrieb
zusteht. Ein Eisenbahnbetrieb geht auf Rechnung dessen,
der die Ausgaben für den Betrieb (hier den Bauzugbetrieb,
der unmittelbare Einnahmen nicht abwirft) bestreitet und
Einnahmen daraus bezieht. RG 14. 10. 07 Entsch. 66, 376.
Haftpflicht der Eisenbahn für die dem Fabrikarbeiter
eines angeschlossenen Etablissements nicht obliegen-
den Handlungen am Anschlufsgleis, wenn sie die Hand-
lungen geduldet hat. RG 18. 4. 07 JW. 340.
B. Betriebsunfall,
a) Bejaht.
Bei Herabfallen eines Gegenstandes aus dem Ge-
päcknetz, falls er nicht etwa ordnungswidrig hingelegt
war. RG 28. 11. 07 WR. 1 Nr. 83.
Beim Aussteigen aus dem Eisenbahnwagen. RG
21. 10. 07 u. 30. 3. 08 WR. 1 Nr. 20 u. 444.
b) Verneint.
Bei dem, der (im Wartesaal befindlich) den Unfall
nur mittelbar erlebt und dadurch, dafs er von ihm
erfahren hat, in Geisteskrankheit verfällt. RG 2. 3. 08
Entsch. 68, 47, JW. 306.
Kein Unfall im Betriebe, wenn sich ein Fahrgast
aus Gründen, die in seiner Person liegen, auf
dem Bahnsteig eilig bewegt und dabei zu Fall kommt.
RG 7. 11. 07 Z. f. R. Bayern 08, 85, JW. 845. Des-
gleichen bei Unfall, der durch einen auf dem Bahnsteige
verkehrenden Handwagen der Post verursacht ist. RG
9. 1. 08 WR. 1 Nr. 184.
C. Höhere Gewalt, verneint.
Bei plötzlichem Auftauchen eines Betrunkenen
vor dem Strafsenbahnwagen. RG 21. 5. 08 WR. 1 Nr. 578.
Bei Zusammenstofs mit einem Möbel wagen, dessen
Pferde nicht durchgegangen, sondern nur unachtsam ge-
lenkt worden sind. RG 30. 1. 08 ebenda Nr. 23.
D. Eigenes Verschulden,
a) Bejaht.
Nichtfesthalten am Schutzgriff bei Nässe oder
Glatteis. RG 12. 10. 07 WR. 1 Nr. 20.
Bei mitwirkendem groben Verschulden Haftpflicht des
Eisenbahnunternehmers in der Regel auszuschliefsen. RG
2. 7. 08 JW. 552.
b) Verneint.
Beim Aussteigen aus dem aufs er halb des Bahn-
steiges haltenden Wagen, wenn der Verletzte den
aufsergewohnlich hohen Abstand nicht sofort erkennen
konnte. RG 30. 3. 08 WR. 1 Nr. 444. Vgl. RG 23. 5.
08 u. die übrigen einschlägigen Entsch. b. § 254 BGB.
E. Beweislast.
Der Beweispflicht der Eisenbahn kann genügt
sein, wenn die Sachlage mit höchster Wahrscheinlichkeit
darauf hinweist, dafs der Verletzte nicht ohne eigene
Schuld verletzt sein . kann. Dann hat sich der Verletzte
zu entlasten. RG 1. 6. 08 JW. 495.
A 2. Städtisches Elektrizitätswerk als Fabrik.
RG 16. 12. 07 305, JW. 115, Entsch. 67, 229. Gleich-
gültig, ob Verletzter in irgendeinem Rechtsverhältnisse
zum Unternehmen steht. RG 2. 1. 08 JW. 107.
13.
Börsengesetz.
gg 50 ff. n. F. (früher §§ 48 ff.). Den Bestimmungen
des IV. Abschnitts gegenüber versagt die Berufung auf
Treu und Glauben. RG 12. 2. 08 Leipz. Z. 300, u. 21. 11. 08
ebenda 09, 146.
Die auf Grund Schlufsscheines der wiederhergestellten
Berliner Produktenbörse abgeschlossenen Geschäfte fallen
nicht unter den Begriff des Börsentermingeschäfts

und ohne besondere Umstände auch nicht eines Differenz-
geschäfts. RG 23. 10. 08 Leipz. Z. 947.
§ 66 a. F. Erfordernisse des alten § 48: a) Kauf-
geschäft über Wertpapiere auf eine fest bestimmte Lieferungs-
zeit oder mit solcher Lieferungsfrist (RG 1. 11. 05 JW
06, 36, Zächs. A. 06, 76); b) Geschäftsbedingungen, weiche
von dem Börsenvorstande für den Terminhandel festgesetzt
sind (wie vorher u. OLG. Hamburg 7. 4. 05 Hans. G. Z.
H. 145, gebilligt vom RG); c) Bei dem im Auslande
geschlossenen Geschäft genügt es, wenn die Begriffs-
merkmale des § 48 nur entsprechend zutreffen. RG
I. 12. 00 Entsch. 47, 104 erfordert als gesetzliche
Merkmale eines Börsentermingeschäfts nur, dafs
der Abschlufs nach typischen, schablonenhaften, der In-
dividualität des Einzelgeschäftes entbehrenden Bedingungen
zu einem festen Termin ohne Rücksicht auf besondere
persönliche Bedürfnisse, also gleichfalls zu einem Preise
geschieht, der sich an der Börse mit Rücksicht auf das
Zusammentreffen und Zusammenwirken der Börsenbesucher
gebildet hat, auch wenn eine Notierung nicht geschieht.
Gleichgültig, ob eine dauernde Kapitalsanlage oder nur
eine vorübergehende Spekulation beabsichtigt war (RG
13. 4. 03 u. OLG. Hamburg 2. 2. 05 beide BankA.
3, 156 u. 4,109). OLG. München 18. 11. 07 Leipz. Z. 08, 326.
§ 662 1). F. Beim Vorprämiengeschäft hat die
Prämie den Charakter eines Reugeldes für Einräumung des
Rücktrittsrechtes. RG 12. 2. 08 Leipz. Z. 304.
g 663 n. F. Kein Verzieht auf den auf die Unwirk-
samkeit gestützten Einwand durch Zahlung der Urteils-
summe (Klage aus einem anerkannten Kontokorrentsaldo).
OLG. Kolmar 25. 4. 07 Leipz. Z. 08, 84.
14.
Bankdepotgesefz.
gg 2, 9. Lit. Stern, Rechtsfall, Leipz. Z. 08, 57.
g 8. Das Gesetz hat die allgemeinen Bestim-
mungen in §§ 1293, 1207, 932 BGB. unberührt gelassen.
RG 17. 3. 08 JW. 312.
g 9 verb. m. § 930 BGB. Das Eigentum an ein-
getauschten Effekten geht auf den Kunden des Bankiers
schon durch die Ausscheidung der für ihn bestimmten
Interimsscheine und deren Zurechtlegen in dem mit dem
Namen des Kunden versehenen Umschläge über, und zwar
auf Grund des zwischen ihnen bestehenden Kommissions-
vertrages. Kommissionär zur Eigentumsverschaffung
verpflichtet. RG 4. 12. 07 Leipz. Z. 08, 233.
15.
Gesetz über die privaten Versicherungs-
Unternehmungen.
gg 2, 4. Lit. Heine, Ueber die Konzessionspflicht
privater Versicherungsunternehmungen, Leipz. Z. 08, 154.
gg 11, 56, 61. Lit. Fuld, Das Individualrecht
an der Prämienreserve bei Gegenseitigkeitsgesellschaften,
Leipz. Z. 08, 194.
g 14. Die Genehmigung der Fusion durch das Auf-
sichtsamt hat nur verwaltungsrechtliche Wirkungen. OLG.
Hamm 25. 1. 07 Seuff. A. 62, 182.
gg 15, 64. Lit. Wörner, Das Recht auf Offen-
legung der Mitgliederliste eines Versicherungsvereins auf
Gegenseitigkeit, Leipz. Z. 08, 291.
g 24 Wr. 2 gilt auch für Sterbekassen. OVG.
21. 11. 07 DJZ. 08, 650.
gg 512,103. Haftung der Mitglieder eines nicht rechts-
fähigen Vereins auf Gegenseitigkeit gegenüber den Gläu-
bigern des Gründungsfonds. RG 18. 10. 07 Leipz. Z. 08, 314.
g 85. Der inländische Hauptbevollmächtigte eines
ausländischen VersicherungsVereins auf Gegenseitigkeit
hat die Abschriften der Generalversammlungsprotokolle
zum Handelsregister der inländischen Zweigniederlassung
einzureichen. KG. 6. 12. 06 Johow 33 A 138.
g 86 rückwirkend. KG. 12. 9. 07 Johow 35 A 224.

Für die Redaktion der Deutschen Juristen-Zeitung verantwortlich: Dr. jur. Otto Liebmann, Charlottenburg-Berlin.—
Verlag von Otto Liebmann, Berlin. — Druck von Paß & Garleb G. m. b. H., Berlin.

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