Volltext : Deutsche Juristen-Zeitung (Jg. 7 (1902))

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Deutsche Juristen-Zeitung.

VII. Jahkg.

bei der Entscheidung darüber, ob die Genehmigung zu
einer Anlage, Verlegung oder Erhöhung zu erteilen oder
zu versagen sei (§ 3 a. a. O.), nur als Zwischenfrage —
zumeist zur Feststellung der Zuständigkeit der angegangenen
Behörde — zu befinden ist. (Urt. HI. 657 v. 17. April 1902.)
V. Preufs. Gerichtshof zur Entscheidung
der Kompetenzkonflikte.
Mitgeteilt von Kammergericlitsrat Falkmann, Berlin.
2. (Rechtsweg, wenn nach Aufhebung einer
durch Staatshoheitsakt erfolgten Beschlag-
nahme auf Herausgabe der inzwischen gezogenen
Früchte geklagt wird.) Auf Grund des § 13 Ges. v.
11. Mai 1873 wurde das Priesterseminar zu X. geschlossen
und die Beschlagnahme sämtlicher demselben gehörigen
Liegenschaften angeordnet. Nachdem nach Erlafs des Ges.
v. 21. Mai 1886 die Schliessung und Beschlagnahme wieder
aufgehoben und eine Summe von 77 000 Mk. als Ein-
nahmeüb er schufs herausgezahlt war, klagte das Seminar
mit der Eigentumsklage auf einen weiteren Betrag, den
der Fiskus als Früchte teils gezogen habe, teils hätte ziehen
können. Der erhobene Kompetenzkonflikt ist für begründet
erklärt aus folgenden Gründen: Das Seminar giebt zu, dafs
die Beschlagnahme ein Staatshoheitsakt gewesen sei. Es
behauptet aber, daraus folge nur, dafs der Fiskus, bevor
die Beschlagnahme durch gleichen Staatshoheitsakt auf-
gehoben, zur Herausgabe der beschlagnahmten Güter nicht
verpflichtet gewesen sei. Nachdem aber die Beschlag-
nahme durch die Staatsbehörde aufgehoben sei, habe der
Bekl. kein Recht mehr auf Zurückhaltung der gezogenen
Früchte gehabt. In diesen Ausführungen ist jedoch die
Bedeutung der Aufhebung der Beschlagnahme verkannt.
Dieselbe ist infolge der veränderten Gesetzgebung erfolgt.
Sie gab dem Priesterseminar das Recht auf Rückforderung
der mit Beschlag belegten Gegenstände und auf die
Früchte, welche nach der Aufhebung von diesen Gegen-
ständen gezogen wurden. Dagegen hat die Aufhebung
an der rechtlichen Natur der Beschlagnahme, wie sie bis
dahin bestanden hatte, nichts geändert, und das Recht des
klagenden Seminars auf die vom Beklagten während
der Beschlagnahme gezogenen Früchte hängt von der
Frage ab, ob die Beschlagnahme zulässig war oder einen
widerrechtlichen Eingriff in das Eigentum des Seminars
enthielt. Für die Entscheidung dieser Frage ist aber der
Rechtsweg ausgeschlossen. Es würde auch über sie nicht
anders entschieden werden können, als indem die infolge
eines Aktes der Staatshoheit geschehene Entziehung des
Besitzes zur gerichtlichen Kognition gezogen würde. Denn
die Beschlagnahme der Güter und Einkünfte des Seminars
ist mit allen daraus entstandenen Folgen und Wirkungen
untrennbar von dem ihr zu Grunde liegenden Staatshoheits-
akte, und es findet deshalb auch über die nach Aufhebung
der Beschlagnahme herauszugebenden Früchte, die der
Bekl. infolge der Beschlagnahme gezogen hat oder
hätte ziehen können, der ordentliche.Rechtsweg ebenso-
wenig statt, als über den (in einem Vorprozefs geltend
gemachten) Entschädigungsanspruch. (Erk. v. 14. Juni 1902
Pr. L. S. 2503.)
VI. Oberlandesgericht Stuttgart.
Mitgeteilt von Th. Pfizer, Oberlandesgerichtsrat, Stuttgart.
7. (Abnahme Verzug; Anwendbarkeit des
§ 326 BGB.) Das Gericht hat sich der Ansicht Staub's
angeschlossen, wonach der § 326 BGB. beim Abnahme-
verzug keine Anwendung findet. Zwar ist auch die Ab-
nahme als eine „Leistung" i. S. des BGB. anzusehen (vgl.
§ 241 BGB.), und der Abnahmeverzug läfst sich nicht (mit
Romeick, Fristbestimmung) als Gläubig er verzug auf-
fassen, weil er ein Recht des Verkäufers, auf Abnahme
zu klagen, begründet, während der Gläubigerverzug dem
Schuldner kein Recht giebt, auf Annahme der geschuldeten
Leistung zu klagen (z. B. beim Dienstvertrag). Aber der
§ 326 ist nur auf den Fall zu beziehen, dafs der Schuldner

mit der HaupLeistung im Verzug ist. Hierfür spricht
vor allem der innere Grund, dafs die weitgreifenden Folgen,
die der § 326 an den Verzug des Schuldners knüpft, sich
im Fall des blofsen Abnahme Verzugs häufig als def Sach-
lage nicht entsprechend darstellen würden und daher ohne
zwingende Gründe nicht anzunehmen ist, das Gesetz wolle
sie auch in diesem Fall eintreten lassen, während die
Interessen des Verkäufers im Fall des Abnahmeverzugs
des Schuldners, der immer zugleich ein Annahmeverzug
sein wird, auch ohne Anwendung des § 326* ausreichend
gewahrt erscheinen angesichts der Bestimmungen der §§ 286,
283, 300 ff., 372 BGB. Der Wortlaut des § 326 abersteht
dieser Auffassung insofern zur Seite, als sich unter „der
Leistung“, wovon Satz 1 u. 3 des Abs. 1 sprechen, un-
gezwungen die Hauptleistung, die eigentliche Gegenleistung
gegen die Leistung des nicht säumigen Teils verstehen
läfst. (Urt. I. v. 17. Okt. 1902.)
VII. Oberlandesgericht Karlsruhe.
Mitgeteilt v. Fuchs, Rechtsanwalt am Oberlandesgericht, Karlsruhe.
9. (Formelle Legitimation für den Wechsel-
anspruch nach materiellem und Prozessrecht.)
Klägerin hatte zwar, wie beklagterseits nicht bestritten
wurde, vor Erhebung der Klage den Wechsel als Aus-
stellerin im Regrefsweg eingelöst, aber erst im Laufe der
zweiten Instanz ihr und ihrer Nachmänner Indossamente
gestrichen, a) Nach Art. 55 WO. war Klägerin hierzu
ohne zeitliche Beschränkung befugt. Hierdurch hat sie
ihre formelle Legitimation nach Art. 36 WO. herbeigeführt,
b) Prozessuale Bedenken dagegen bestehen weder im all-
gemeinen, noch können sie aus der Natur des Urkunden-
prozesses hergeleitet werden. Eine Klagänderung liegt
nicht vor, weil materiell die Legitimation schon vor Klag-
erhebung vorhanden und nur der Legitimationspunkt nach-
her geordnet, die Legitimation also nicht erst geschaffen
wurde. Die Vorschriften der §§ 592 und 593 Abs. 2 CPO.
über die Notwendigkeit des urkundlichen Beweises und
der Zustellung der Urkunden gelten bezüglich de* That-
sachen nicht,, die nach dem Ergebnis der mündlichen Ver-
handlung eines Beweises nicht bedürfen, also offenkundig
oder nicht bestritten sind. Die Beweisführung durch
Vorlegung der durch Streichung der Indossamente ge-
änderten Wechselurkunde konnte auch noch in zweiter
Instanz geschehen; § 529 CPO. ist von der Anwendung
auf den Urkundenprozefs nicht ausgeschlossen. Eine noch-
malige Zustellung der Wechselurkunde in ihrer jetzigen
Beschaffenheit mit durchstrichenen Indossamenten wäre
eine leere Form und ist darum nicht nötig, c) Beklagter
L. hat in beiden Instanzen nicht bestritten, dafs er
Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft M. & L.
war, also passiv legitimiert ist; es entfiel sonach die Ver-
pflichtung zur Führung des UrSundenbeweises, sowie der
Zustellung der bezüglichen Urkunden aus dem gleichen
Grunde wie bei der Aktivlegitimation (b). (Urt. II. C.-S.
No. 5031 v. 11. März 1902.)
VIII. Amtsgericht Köslin.
1. (Viehmängel.) Ein fahrender Landbriefträger,
als Käufer eines Pferdes, hat die Ansprüche aus §§ 462,
463, 490 Abs. 3 gemäfs § 459 BGB. nicht, wenn das
Pferd bei der Uebergäbe mit Knickrigkeit oder Kötrigkeit
behaftet gewesen ist. Denn nach dem Gutachten der Kgl.
Technischen Deputation für das Veterinärwesen zu Berlin
vom 22. Mai 1902 ist diese Eigenschaft kein Fehler im
Sinne des § 459 für das Pferd eines fahrenden Landbrief-
trägers, auch nicht, wenn dieser ein beschwerliches Gelände
zu durchfahren hat. Es ist danach auch eine nach der
Ueb ergäbe bemerkte zeitweilige Lahmheit keine Folge der
Knickrigkeit. Ferner ist die Knickrigkeit (Kötrigkeit) für
jeden Nicht-Pferdesachverständigen ohne weiteres zu sehen,
insbesondere bei einer Probefahrt (vgl. § 460 BGB.).
(Urt. v. 23. Juni 1902.) (Mitgeteilt von Amtsrichter
Götte, Köslin.)

Für di« Redaktion verantwortlich: Justizrat Dr. Hermann Staub. *- Verlag von Otto Liebmann. — Druck von Pass & Garleb.
Sämtlich in Berlin.

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