Volltext : Deutsche Juristen-Zeitung (Jg. 21 (1916))

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38. Spruchsammlung der Deutschen Juristen-Z eitung. Kriegsrecht 1914/15.

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von Russisch-Polen findet keine öffentliche Zustellung
statt. Breslau 31. 5. 15 LZ. 9, 1180.
Ebensowenig kann eine Ersatzzustellung wirksam
vorgenommen werden. Katz in JW. 1915, 1050. — Ä. M.
Fi ege, JW. 1915, 1146.

Wird ein steckbrieflich verfolgter Deutscher in dem
besetzten Teile von Russisch-Polen verhaftet, so kann
von einem Auslieferungsverfahren keine Rede sein. Er
untersteht ohne weiteres der deutschen Strafgewalt. RG
26. 7. 15 Sachs. Arch. 11, 25.

Anhang. Kriegsrechtsprechung des Auslandes.

A. Kriegsrechtspreehung des
feindlichen Auslands.
Allg. Lit. Ausnahmegesetze gegen deutsche Privat-
rechte in England, Frankreich und Rußland. Heraus-
gegeben vom Auswärtigen Amt, Berlin 1916; dazu De-
lius im BankA. 15, 8. 160, 179; Gurti, Handelsverbot
und Vermögen im Feindesland, Gesetzgebung und Praxis
von England, Frankreich, Deutschland, Italien, Oester-
reich, Rußland während des Krieges, Berlin 1916; Hey-
mann, Kriegsnotrecht des Auslandes, DJZ. 19, 1137.
I. England.
Lit. Mendelss ohin-B'^rtholdy, Kriegsbegriff des
engl. Rechts. Erläuterungen zum Fall Panariellos, Mann-
heim 1915; derselbe, Der Kriegsbegriff im anglo-ameri-
kanischen Recht, DJZ. 20, 661; derselbe, Englische
Kriegsrechtsprechung im Juni / Juli 1915, Rhein. Z.
8, 180; Wassermann, Krieg und Privatrechtsverhält-
nisse nach englischem Recht, 1914, 807; Waldecker,
Ueberwachung und Zwangsverwaltung feindlicher Unter-
nehmungen in England, Frankreich und Deutschland,
RechtuW. 4, 141; Delius, Ausnahmegesetze gegen
deutsche Privatrechte in England, Frankreich und Ruß-
land, BankA. 15, S. 160, 179.
167.
Prisenrecht.
Durch den Krieg wird jeder geschäftliche Verkehr,
insbes. das „trading with the enemy“ zwischen Unter-
tanen feindlicher Staaten ipso facto ungesetzlich, es sei,
daß ihn der kriegführende Staat ausdrücklich erlaubt.
Bricht ein Krieg aus, in dem ein Kriegführen-
der Verbündete hat, so sind die Untertanen aller ver-
bündeten Staaten in derselben Weise jedem verbündeten
Staate verpflichtet, wie dessen eigene Untertanen. Wenn
ein verbotener Verkehr zwischen Untertanen eines ver-
bündeten Staates und dem Feinde stattfindet, so unterliegt
das beteiligte Eigentum, Schiff oder Ladung, ohne Rück-
sicht auf den guten Glauben, der Beschlagnahme durch
irgendeinen der verbündeten Kriegführenden und der Ab-
urteilung durch dessen Prisengerichte. Entsch. d. Prisen-
ger.-Präs. Evans 22. 3. 15 Mendelssohn-Bartholdy, Kriegs^
begriff d. engl. Rechts, 8. 4/5.
Die englische Regierung kann jede Ladung eines
Schiffes requirieren, das als Prise in einen englischen
Hafen geschleppt ist, auch wenn das Schiff neutral, die
Ladung für ein neutrales Land aus einem neutralen Land
bestimmt ist, und ohne jede Rücksicht darauf, ob die
Prise im eigenen englischen Prisengerichtsverfahren für
gut erklärt wird oder nicht. Entsch. d. Prisenger.-Präsi.
Evans v. 21. 6. 15 Rhein. Z. 8, 202. (Vgl. zu diesem,
aller Gerechtigkeit aufs furchtbarste Hohn sprechenden
Urteil: Mendelssohn-Bartholdy in Rhein. Z. 8, 203.)
168.
Verordnung v. 5. Aug. 1914 betr. den Handel
mit dem Feind.
(Ersetzt durch die Proklamation v. 9. Sept. 1914.)
Lit. Das englische Regierungsverbot über Handels-
verkehr mit Deutschland, GewKfmG. 20, 18.
Jeder Verkehr zwischen Bürgern der Kriegführenden
ist verboten, der mit dem Zustand der Kriegführung un-

vereinbar ist. Das schließt jeden Akt freiwilliger Unter-
werfung unter den Feind oder Annahme seines Schutzes
ein; ebenso jedes Rechtsgeschäft, das darauf abzielt,
seine Hilfskräfte zu stärken. Darüber hinaus ist das Ver-
bot nicht zu erstrecken. Insbesondere erscheint es er-
laubt, Schritte zum Schutz seines ausländischen Eigen-
tums zu tun. King's Bench Div. 31. 3. 15 Mendelssohn-
Bartholdy Kriegsbegriff, 8. 43.
Die Ausübung des Aktionärstimmrechts im Feindes-
land wird zwar nicht von der „Trading with the enemy
Act" getroffen, fällt aber unter das gemeinrechtliche
Handelsverbot. Chancery Div. 31. 3.15 Mendelssohn, S. 44.
Es ist auch verboten, daß ein Engländer sich Waren,
die zur Zeit des Kriegsausbruchs auf Grund alter Ge-
schäftsverbindung für ihn als sein Eigentum in Deutsch-
land lagerten, während des Krieges nach England kom-
men läßt. Kriminal App. Hof 30. 3.15 Mendelssohn, S. 81.
In einem Fall wurde ein englischer Fabrikant, der
mit einer deutschen Firma ein Geschäft abschloß, zu fünf
Jahren Zuchthaus verurteilt. Müller-Meiningen, Der
Weltkrieg, 8. 367, Note 1.
Eine strafbare Handlung wurde auch darin gefunden,
daß ein holländischer Lederhändler an eine englische
Firma Ledertaschen verkauft hatte, die aus einer deut-
schen Lederfabrik stammten. Der Holländer * wurde be-
straft, der Engländer freigesprochen, die Taschen kon-
fisziert. Londoner Hauptkriminalgericht März 15 Müller-
Meiningen a. a. O., S. 376, Note 1.
Verträge zwischen englischen Firmen, die Lieferun-
gen nach Deutschland zum Gegenstand haben, sind durch
den Ausbruch des Krieges gelöst. Court of Appeal 15. 6.
1915 Rhein. Z. 8, 181.
Die Erfüllung von ZuckerlieferungsVerträgen von
Hamburg nach London über das London Produce Clearing
House ist infolge des Kriegsausbruchs unmöglich gewor-
den. Die Unmöglichkeit der Erfüllung trifft den deutschen
Verkäufer, nicht den englischen Käufer. King's Bench
Div. 9. 7. 15 Rhein. Z. 8, 184. (Vgl. den ähnlichen, vom
RG entschiedenen Fall in WR. 1916, Nr. 67.)
Dem Rechtssatz, daß Verträge mit dem Feind in-
folge des Krieges nichtig werden, sind auch Belgier
unterworfen. Ein Belgier kann daher in England Rechte
aus einem mit einem Deutschen geschlossenen Vertrag
nicht herleiten. King's Bench Div. 22. 7.15 Rhein. Z. 8,193.
Für den Begriff des „Feindes" ist die Handelsnieder-
lassung und nicht die Staatsangehörigkeit maßgebend.
Court of Appeal 30. 3. 15 Mendelssohn a. a. 0., 8. 85.
Sequestriertes Feindesgut ist dem Vollstreckungs-
zugriff englischer Gläubiger entzogen. Court of Appeal
3. 6. 15 Mendelssohn a. a. O., S. 87, Note 1.
Eine in England domizilierte Handelsgesellschaft,
deren Gesellschafter teils in England, teils in Deutsch-
land wohnen, kann einen Anspruch in England einklagen,
wenn sie nach Kriegsausbruch eine Klage auf Auflösung
der Gesellschaft eingereicht hat. King's Bench Div.
15. 6. 15 Rhein. Z. 8, 180.
Ein Untertan eines feindlichen Staates kann bei den
englischen Gerichtshöfen nicht Klage führen, außer wenn
ejr unter dem Schutz der Krone steht, d. h. naturalisiert
ist. Oberstes Appellgericht, ohne Datum, Müller-Mei-
ningen, Der Weltkrieg, 'S. 367, Note 2.
Ein aus dem deutschen Untertanenverbande form-
gerecht entlassener Deutscher ist, wenn er die englische
Staatsangehörigkeit nicht erworben hat, feindlicher Aus-

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