§ 61. Aufschiebende Bedingungen.
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8) Hat eine Person, gegen welche das unbedingte Recht wirksam ist, das
Recht in der Schwebezeit schuldhaft beeinträchtigt, so ist sie nunmehr zum
Schadensersatz verpflichtet. Das Gleiche gilt, wenn sie in der Schwebezeit die
Entstehung des Rechts ganz verhindert hat.?)
Beispiel. Mir sind Wertpapiere bedingt verpfändet und bei einem Bankier hinterlegt; noch
vor Eintritt der Bedingung entsteht durch Fahrlässigkeit des Bankiers ein Brand, bei welchem
auch jene Papiere mitverbrennen; der Bankier ist, wenn die Bedingung später eintritt, mir
zum Schadensersatz verpflichtet. Ist der Brand nicht von dem Bankier selbst, sondern von
einem Nachbarn verschuldet, so ist der Nachbar ersatzpflichtig.
7) Hat derjenige, welcher das bedingte Recht bestellt hat, während der
Schwebezeit über den Gegenstand des Rechts anderweit verfügt, so verlieren
derartige Zwischenverfügungen nunmehr ihre Wirksamkeit insoweit, als sie die
Rechtsstellung des bedingt Berechtigten beeinträchtigen. In gleichem Umfang
sind Pfändungen und Beschlagnahmen, welche in der Schwebezeit den Gegenstand ¬
des bedingten Rechts betroffen haben, nunmehr unwirksam. Hier zeigt
also das in der Schwebezeit bestehende Anwartschaftsrecht des bedingt Berech8, ¬
obligatorische Wirkung, indem es den, der die
tigten nicht bloß, wie zu
Anwartschaft schädigt, mit einer Schadensersatzpflicht belegt, sondern es hat dingliche ¬
Kraft.
Beispiel. A. hat einen ihm gehörigen angeblichen Rembrandt an B. verkauft und durch
Besitzvertretung übereignet unter der Bedingung, daß der Sachverständige M. das Bild für
echt erklären würde. Gleich darauf bietet C. dem A. den unbedingten Kauf des Bildes an,
und A. übereignet das Bild wirklich unbedingt an C. Nun erklärt M. das Bild für echt.
Die Übereignung an C. ist — sofern C. nicht etwa gemäß RGB. 932 ff. durch seinen guten
Glauben geschützt wird — unwirksam, B. dagegen ist unbedingter Eigentümer des Bildes geworden. ¬
Es liegt nahe, die vorstehenden Regeln zu dem Satze zu erweitern: die
Erfüllung der Bedingung habe rückwirkende Kraft derart, daß das unbedingt
gewordene Recht so behandelt werde, als sei es von jeher unbedingt gewesen.
Jedoch wäre dieser Satz nicht richtig. Namentlich hat der bedingt Berechtigte
keinen Anspruch auf die Nutzungen, welche der Gegenstand des Rechts in der
Schwebezeit gewährt hat. Doch können die beteiligten Parteien natürlich das
Gegenteil, also die rückwirkende Kraft der Bedingungserfüllung auch mit Bezug
auf die Nutzungen der Zwischenzeit, rechtsgeschäftlich festsetzen: eine solche Festsetzung ¬
hat aber nur obligatorische, nicht dingliche Kraft."
c) Wenn die Erfüllung der Bedingung unmöglich wird, fällt das bedingte ¬
Recht als solches, also die Anwartschaft auf das unbedingte Recht,
fort. Alle in der Schwebezeit getroffenen Sicherungsmaßregeln sind nunmehr
aufzuheben.
7) RGB. 160.
8) RGB. 161.
9) RGB. 159, siehe auch oben S. 154 a.