Inhaltsverzeichnis : Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich (1)

§  61.  Aufschiebende  Bedingungen.
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8)  Hat  eine  Person,  gegen  welche  das  unbedingte  Recht  wirksam  ist,  das
Recht  in  der  Schwebezeit  schuldhaft  beeinträchtigt,  so  ist  sie  nunmehr  zum
Schadensersatz  verpflichtet.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  sie  in  der  Schwebezeit  die
Entstehung  des  Rechts  ganz  verhindert  hat.?)
Beispiel.  Mir  sind  Wertpapiere  bedingt  verpfändet  und  bei  einem  Bankier  hinterlegt;  noch
vor  Eintritt  der  Bedingung  entsteht  durch  Fahrlässigkeit  des  Bankiers  ein  Brand,  bei  welchem
auch  jene  Papiere  mitverbrennen;  der  Bankier  ist,  wenn  die  Bedingung  später  eintritt,  mir
zum  Schadensersatz  verpflichtet.  Ist  der  Brand  nicht  von  dem  Bankier  selbst,  sondern  von
einem  Nachbarn  verschuldet,  so  ist  der  Nachbar  ersatzpflichtig.
7)  Hat  derjenige,  welcher  das  bedingte  Recht  bestellt  hat,  während  der
Schwebezeit  über  den  Gegenstand  des  Rechts  anderweit  verfügt,  so  verlieren
derartige  Zwischenverfügungen  nunmehr  ihre  Wirksamkeit  insoweit,  als  sie  die
Rechtsstellung  des  bedingt  Berechtigten  beeinträchtigen.  In  gleichem  Umfang
sind  Pfändungen  und  Beschlagnahmen,  welche  in  der  Schwebezeit  den  Gegenstand ¬
  des  bedingten  Rechts  betroffen  haben,  nunmehr  unwirksam.  Hier  zeigt
also  das  in  der  Schwebezeit  bestehende  Anwartschaftsrecht  des  bedingt  Berech8, ¬
  obligatorische  Wirkung,  indem  es  den,  der  die
tigten  nicht  bloß,  wie  zu
Anwartschaft  schädigt,  mit  einer  Schadensersatzpflicht  belegt,  sondern  es  hat  dingliche ¬
  Kraft.
Beispiel.  A.  hat  einen  ihm  gehörigen  angeblichen  Rembrandt  an  B.  verkauft  und  durch
Besitzvertretung  übereignet  unter  der  Bedingung,  daß  der  Sachverständige  M.  das  Bild  für
echt  erklären  würde.  Gleich  darauf  bietet  C.  dem  A.  den  unbedingten  Kauf  des  Bildes  an,
und  A.  übereignet  das  Bild  wirklich  unbedingt  an  C.  Nun  erklärt  M.  das  Bild  für  echt.
Die  Übereignung  an  C.  ist  —  sofern  C.  nicht  etwa  gemäß  RGB.  932  ff.  durch  seinen  guten
Glauben  geschützt  wird  —  unwirksam,  B.  dagegen  ist  unbedingter  Eigentümer  des  Bildes  geworden. ¬

Es  liegt  nahe,  die  vorstehenden  Regeln  zu  dem  Satze  zu  erweitern:  die
Erfüllung  der  Bedingung  habe  rückwirkende  Kraft  derart,  daß  das  unbedingt
gewordene  Recht  so  behandelt  werde,  als  sei  es  von  jeher  unbedingt  gewesen.
Jedoch  wäre  dieser  Satz  nicht  richtig.  Namentlich  hat  der  bedingt  Berechtigte
keinen  Anspruch  auf  die  Nutzungen,  welche  der  Gegenstand  des  Rechts  in  der
Schwebezeit  gewährt  hat.  Doch  können  die  beteiligten  Parteien  natürlich  das
Gegenteil,  also  die  rückwirkende  Kraft  der  Bedingungserfüllung  auch  mit  Bezug
auf  die  Nutzungen  der  Zwischenzeit,  rechtsgeschäftlich  festsetzen:  eine  solche  Festsetzung ¬
  hat  aber  nur  obligatorische,  nicht  dingliche  Kraft."
c)  Wenn  die  Erfüllung  der  Bedingung  unmöglich  wird,  fällt  das  bedingte ¬
  Recht  als  solches,  also  die  Anwartschaft  auf  das  unbedingte  Recht,
fort.  Alle  in  der  Schwebezeit  getroffenen  Sicherungsmaßregeln  sind  nunmehr
aufzuheben.
7)  RGB.  160.
8)  RGB.  161.
9)  RGB.  159,  siehe  auch  oben  S.  154  a.
            
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