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die thatsächliche Urtheilsgrundlage verursachen, sind klassische
Zeugen dafür, ob das Verfahren ihnen solche Grundlage aus-
reichend und mit der nöthigen Festigkeit liefert. Und sie haben
diese Frage bejaht. Also weg mit den Schreckgespenstern, durch
welche man die Gemüther einzuängstigen versucht hat; es ist eine
Fabel, dass unsere Justiz in Gefahr sei, weil die kollegialgericht-
lichen Urtheile des sicheren tatsächlichen Fundaments entbehrten-
— Ein anderer Hauptpunkt ist die Schnelligkeit des Verfahrens.
In dieser Beziehung hat die Enquete die Bestätigung anderweiter
Mittheilungen gebracht, nämlich die Thatsache bedauerlicher Ver-
schleppung, d. h. nicht der Verlängerung des Prozesses gegenüber
dem früheren schriftlichen Prozess, — denn darauf erstreckte sich
unsere Untersuchung nicht, — sondern der Verschleppung der münd-
lichen Verhandlung dargethan. Ueber die Nothwendigkeit und Mit-
tel der Abhülfe habe ich mich oben (8. 41) verbreitet. — Ein drit-
ter Hauptpunkt ist die Auffassung und Handhabung des sog. Münd-
lichkeitsprinzips. Es hat sich gezeigt, dass über dasselbe nichts
weniger als Klarheit und Einverständnis herrscht. Wohl geht
durch die Praxis ein mächtiger Zug gegen die formalistische Auf-
fassung, welche in jenem Prinzip einen Rechtssatz sieht, während
cs in der That nichts anderes ist, als der auf die Natürlichkeit und
Wahrheit in der Gestaltung der Urtheilsgrundlage gerichtete, die
Unmittelbarkeit ihrer Wahrnehmung fordernde Rechtsgedanke. Ent-
schieden lehnt man ab das Dogma der sog. Einheit und Unteil-
barkeit der mündlichen Verhandlung und nicht minder sträubt man
sich gegen das Verlesen von Rechnungen, Vermögensverzeichnissen,
Kostenanschlägen und ähnlichen Schriftstücken. Dann aber bricht
wieder die formalistische Auffassung vielfach durch in der Forde-
rung des Verlesens von Urkunden und Protokollen über Beweis-
aufnahmen oder vorbereitendes Verfahren. — Ein letzter hier zu
erwähnender Hauptpunkt betrifft die Unmittelbarkeit der Beweis-
aufnahme. Auch hier haben wir ganz festen Boden unter den
Füssen: wir wissen ganz genau, dass in grossem Umfange die
C.P.O. in diesem Punkte nicht richtig gehandhabt wird, und dass
das zum Schaden der Rechtspflege geschieht und in Uebelständen
ruht, die schwer überwindlich sein mögen; aber sie zu erkennen,
ist der erste Schritt zur Besserung.