Inhaltsverzeichnis : Archiv des Criminalrechts (N.F. Jg. 1854 (1854))

14  Ueber  den  gegenw.  Standpunkt  der  Strafgesetzgebung
kampf  straft  das  Gesetz  (351)  Jeden,  der  zum  Duell  herausfordert -
  (1—3  Monate)  oder  einen  Andern  öffentlich
wegen  Nichtannahme  der  Herausforderung  beschimpft.
Jeder  Duellant  wird,  sobald  von  den  Waffen  Gebrauch
gemacht  wurde,  wenn  keine  Verwundung  entsteht,  mit  Gefängniß -
  von  2  Monaten  bis  1  Jahr  und  Geldstrafe,  wenn
Tod  erfolgt,  mit  Gefängniß  von  1—3  Jahren  und  Geldstrafe -
  bestraft.  Nach  Art.  387  kommt  das  allgemeine  Gesetz -
  über  Tödtung  oder  Verletzung  zur  Anwendung,  wenn
das  Duell  ohne  Beiziehung  von  Sekundanten  oder  mit
Täuschung  oder  mit  Verletzung  der  Duellregeln  geschieht.
In  dem  Kapitel  von  der  Nothzucht  geht  das  Gesetz  in
viele  Einzelnheiten  und  Abstufungen  ein,  insbesondere  auch
nach  dem  Alter  der  Verletzten.  16)  Nach  Art.  400  muß
der  Thäter  in  allen  diesen  Fällen  die  Frauensperson  ausstatten; -
  wenn  aber  der  Thäter  sie  heirathet,  fällt  alle
Strafe  weg.  Wegen  Injurie  wird  (407)  Derjenige  bestraft, -
  der  öffentlich  durch  Wort  oder  öffentlich  verbreitete
Schrift  oder  anderes  Mittel  einem  Andern  eine  die  Ehre
oder  Achtung  angreifende  Handlung  vorwirft  oder  den
Vorwurf  nacherzählt  (mit  Gefängniß  von  6  Tagen  bis  6
Monaten).  Ein  Wahrheitsbeweis  wird  nicht  zugelassen,
ausgenommen  wenn  der  Vorwurf  auf  die  Amtshandlung
eines  Beamten  sich  bezieht  oder  überhaupt  wenn  ein  Ver¬16) -
  Nach  Art.  391  wird  zuerst  der  mit  Gewalt  gegen  eine  Person
des  einen  oder  andern  Geschlecht  verübte  Angriff  auf  Schamhaftigkeit -
  mit  zeitlicher  Verbannung  in  eine  überseeische  Besitzung
bedroht;  dann  Art.  392  die  Unzucht  mit  einer  ehrbaren  Frauensperson, -
  die  über  12,  aber  nicht  17  Jahre  alt  ist,  mit  gleicher
Strafe,  nach  393  wenn  die  Person  über  17,  aber  nicht  25
Jahre  alt  ist,  mit  Gefängniß  von  1—3  Jahren.  Dann  nach
394  die  Nothzucht  mit  einer  Frauensperson  (das  Gesetz  fügt  bei:
wenn  sie  auch  nicht  minderjährig  und  nicht  ehrbar  ist)  mit  lebenslänglicher -
  Verbannung  bestraft.  Hinzugefügt  ist  bei  392
und  94:  wenn  das  Verbrechen  an  einer  Person  unter  12  Jahren -
  verübt  ist,  tritt  immer  die  nämliche  Strafe  ein,  obgleich
nicht  die  Anwendung  von  Gewalt  bewiesen  wird.
Vorsege
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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