14 Ueber den gegenw. Standpunkt der Strafgesetzgebung
kampf straft das Gesetz (351) Jeden, der zum Duell herausfordert -
(1—3 Monate) oder einen Andern öffentlich
wegen Nichtannahme der Herausforderung beschimpft.
Jeder Duellant wird, sobald von den Waffen Gebrauch
gemacht wurde, wenn keine Verwundung entsteht, mit Gefängniß -
von 2 Monaten bis 1 Jahr und Geldstrafe, wenn
Tod erfolgt, mit Gefängniß von 1—3 Jahren und Geldstrafe -
bestraft. Nach Art. 387 kommt das allgemeine Gesetz -
über Tödtung oder Verletzung zur Anwendung, wenn
das Duell ohne Beiziehung von Sekundanten oder mit
Täuschung oder mit Verletzung der Duellregeln geschieht.
In dem Kapitel von der Nothzucht geht das Gesetz in
viele Einzelnheiten und Abstufungen ein, insbesondere auch
nach dem Alter der Verletzten. 16) Nach Art. 400 muß
der Thäter in allen diesen Fällen die Frauensperson ausstatten; -
wenn aber der Thäter sie heirathet, fällt alle
Strafe weg. Wegen Injurie wird (407) Derjenige bestraft, -
der öffentlich durch Wort oder öffentlich verbreitete
Schrift oder anderes Mittel einem Andern eine die Ehre
oder Achtung angreifende Handlung vorwirft oder den
Vorwurf nacherzählt (mit Gefängniß von 6 Tagen bis 6
Monaten). Ein Wahrheitsbeweis wird nicht zugelassen,
ausgenommen wenn der Vorwurf auf die Amtshandlung
eines Beamten sich bezieht oder überhaupt wenn ein Ver¬16) -
Nach Art. 391 wird zuerst der mit Gewalt gegen eine Person
des einen oder andern Geschlecht verübte Angriff auf Schamhaftigkeit -
mit zeitlicher Verbannung in eine überseeische Besitzung
bedroht; dann Art. 392 die Unzucht mit einer ehrbaren Frauensperson, -
die über 12, aber nicht 17 Jahre alt ist, mit gleicher
Strafe, nach 393 wenn die Person über 17, aber nicht 25
Jahre alt ist, mit Gefängniß von 1—3 Jahren. Dann nach
394 die Nothzucht mit einer Frauensperson (das Gesetz fügt bei:
wenn sie auch nicht minderjährig und nicht ehrbar ist) mit lebenslänglicher -
Verbannung bestraft. Hinzugefügt ist bei 392
und 94: wenn das Verbrechen an einer Person unter 12 Jahren -
verübt ist, tritt immer die nämliche Strafe ein, obgleich
nicht die Anwendung von Gewalt bewiesen wird.
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