Volltext : Pietzsch, J.: Studien über Katasterfragen

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schweigen,  und  lässt  nur  aus  seinen  übrigen  Bestimmungen  errathen,  dass
seine  Absicht  keineswegs  dahin  ging,  aus  dem  zu  erneuernden  Kataster  ein
Instrument  der  Steuer-Ausgleichung  über  die  Grenzen  der  Gemeinden  hinaus  zu
machen.  Auch  die  Motive  von  1846  schweigen  über  die  Frage  der  SteuerAusgleichung ¬
  vollständig.
Das  Bedürfniss  zu  einer  solchen,  beziehungsweise  zur  Berichtigung  der
Kontingents-Vertheilung  von  1821  zu  gelangen,  trat  schon  in  den  40ger
Jahren  mit  Lebhaftigkeit  hervor,  und  führte  dazu,  dass  dem  schon  erwähnten
Finanzgesetz  für  1851  vom  7.  August  1850  eine  Bestimmung  (Art.  2)  folgenden
Inhalts  eingefügt  wurde:
Aussitôt  après  la  promulgation  de  la  présente  loi,  le  Gouvernement  prendra  les
mesures  nécessaires,  pour  qu'il  soit  procédé  dans  un  bref  délai  à  une  nouvelle  évaluation ¬
  des  revenus  territoriaux.
In  Ergänzung  dieser  Bestimmung  stellte  ein  Gesetz  vom  4.  Januar  1851
der  Regierung  die  Mittel  zur  Durchführung  der  hiernach  erforderlichen
Arbeiten  zur  Verfügung.  Es  folgten  kommissionelle  Berathungen  und  ministerielle
Erlasse  zur  Regelung  des  einzuhaltenden  Verfahrens'.
Die  Arbeit  wurde  im  Wesentlichen  den  Steuerkontrolören  übertragen,
welchen  die  Aufgabe  zufiel,  nach  Einziehung  geeigneter  örtlicher  Erkundigungen
und  nach  Prüfung  der  festgestellten  Pacht-  und  Kaufpreise,  sowie  etwa  vorhandener ¬
  Ertrags-Schätzungen  gemeindeweise  den  gegenwärtigen  Umfang  der
verschiedenen  Kulturarten  festzustellen,  Durchschnitts-Erträge  pro  Hektar  jeder
Kulturart  zu  ermitteln,  diese  Ertragssätze  auf  den  gefundenen  Umfang  der
Kulturarten  anzuwenden,  und  das  Ganze  zu  Nachweisungen,  welche  die  Summe
des  Ertrags  jeder  Kulturart  gemeindeweise  ersehen  liessen,  zusammenzustellen.
Die  Arbeiten  der  Kontrolöre,  seitens  der  Steuerdirektoren  geprüft  und
zusammengestellt,  sollten  nach  ihrem  Abschluss  der  Begutachtung  einer
Departemental-Kommission  unterworfen  werden,  welche  aus  dem  Präfekten
als  Vorsitzenden,  dem  Enregistrements-Direktor,  dem  Steuerdirektor,  zwei  vom
Generalrath  abgeordneten  Mitgliedern  desselben  und  dem  Inspektor  oder  einem
vom  Präfekten  ernannten  Kontrolör  der  direkten  Steuern  (dieser  als  Sekretär
mit  nur  berathender  Stimme)  bestehen  sollte.  Die  Kommission  sollte  aus  jedem
Kanton  einen  Notar  und  ein  bis  zwei  Grundeigenthümer,  um  sich  von  denselben ¬
  Auskunft  ertheilen  zu  lassen,  beiziehen.  Ueber  die  sämmtlichen  Verhandlungen ¬
  der  Kommission,  vor  welcher  auch  die  Kontrolöre,  welche  die
1.  Erlass  des  Finanzministers  vom  3.  Mai  1851,  Instruktion  des  General-Direktors  der  direkten ¬
  Steuern  vom  30.  desselben  Monats,  Ministerial-Zirkular  an  die  Präfekten  vom  2.  Juni  1851,
Zirkular  der  General-Direktion  des  Enregistrements  vom  19.  Juni  1851,  sämmtlich  (das  letzte
Stück  jedoch  nur  auszugsweise)  im  Bulletin  des  contributions  directes  abgedruckt  (S.  151  u.  flgd.).
            
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