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schweigen, und lässt nur aus seinen übrigen Bestimmungen errathen, dass
seine Absicht keineswegs dahin ging, aus dem zu erneuernden Kataster ein
Instrument der Steuer-Ausgleichung über die Grenzen der Gemeinden hinaus zu
machen. Auch die Motive von 1846 schweigen über die Frage der SteuerAusgleichung ¬
vollständig.
Das Bedürfniss zu einer solchen, beziehungsweise zur Berichtigung der
Kontingents-Vertheilung von 1821 zu gelangen, trat schon in den 40ger
Jahren mit Lebhaftigkeit hervor, und führte dazu, dass dem schon erwähnten
Finanzgesetz für 1851 vom 7. August 1850 eine Bestimmung (Art. 2) folgenden
Inhalts eingefügt wurde:
Aussitôt après la promulgation de la présente loi, le Gouvernement prendra les
mesures nécessaires, pour qu'il soit procédé dans un bref délai à une nouvelle évaluation ¬
des revenus territoriaux.
In Ergänzung dieser Bestimmung stellte ein Gesetz vom 4. Januar 1851
der Regierung die Mittel zur Durchführung der hiernach erforderlichen
Arbeiten zur Verfügung. Es folgten kommissionelle Berathungen und ministerielle
Erlasse zur Regelung des einzuhaltenden Verfahrens'.
Die Arbeit wurde im Wesentlichen den Steuerkontrolören übertragen,
welchen die Aufgabe zufiel, nach Einziehung geeigneter örtlicher Erkundigungen
und nach Prüfung der festgestellten Pacht- und Kaufpreise, sowie etwa vorhandener ¬
Ertrags-Schätzungen gemeindeweise den gegenwärtigen Umfang der
verschiedenen Kulturarten festzustellen, Durchschnitts-Erträge pro Hektar jeder
Kulturart zu ermitteln, diese Ertragssätze auf den gefundenen Umfang der
Kulturarten anzuwenden, und das Ganze zu Nachweisungen, welche die Summe
des Ertrags jeder Kulturart gemeindeweise ersehen liessen, zusammenzustellen.
Die Arbeiten der Kontrolöre, seitens der Steuerdirektoren geprüft und
zusammengestellt, sollten nach ihrem Abschluss der Begutachtung einer
Departemental-Kommission unterworfen werden, welche aus dem Präfekten
als Vorsitzenden, dem Enregistrements-Direktor, dem Steuerdirektor, zwei vom
Generalrath abgeordneten Mitgliedern desselben und dem Inspektor oder einem
vom Präfekten ernannten Kontrolör der direkten Steuern (dieser als Sekretär
mit nur berathender Stimme) bestehen sollte. Die Kommission sollte aus jedem
Kanton einen Notar und ein bis zwei Grundeigenthümer, um sich von denselben ¬
Auskunft ertheilen zu lassen, beiziehen. Ueber die sämmtlichen Verhandlungen ¬
der Kommission, vor welcher auch die Kontrolöre, welche die
1. Erlass des Finanzministers vom 3. Mai 1851, Instruktion des General-Direktors der direkten ¬
Steuern vom 30. desselben Monats, Ministerial-Zirkular an die Präfekten vom 2. Juni 1851,
Zirkular der General-Direktion des Enregistrements vom 19. Juni 1851, sämmtlich (das letzte
Stück jedoch nur auszugsweise) im Bulletin des contributions directes abgedruckt (S. 151 u. flgd.).