fullscreen : Steiniger, Karl F.: Voraussetzungen und Rechtswirkungen der Entmündigung des Verschwenders nach gemeinem Recht

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Nach  alledem  ist  daher  wohl  der  Schluß  unbedenklich,  daß  die
Theorie  Übbelohdes  zwar  am  Wortlaut  einiger  Stellen  aus  späterer
klassischer  Zeit  einen  Anhalt  hat,  dafür  aber  im  übrigen  fast  alles
gegen  sie  spricht.  Die  hieraus  resultierende  weitere  Frage  ist  nun,
wie  denn  in  Wirklichkeit  unsere  Quellen  auszulegen  seien.  Davon  soll
in  den  folgenden  §§  die  Rede  sein.
b.  Mutmaßlicher  Entwicklungsgang.
§  5.  Entwicklungs=Bedürfnis,  -Fähigkeit  und  -Faktoren.
I.  Das  ursprüngliche  Institut  unseres  §  2  war  einer  WeiterSchon ¬
  die  Beschränkung  der
bildung  durchaus  bedürftig.
Interdiktion  auf  den  Verschwender  seines  väterlichen  Intestat=  Erbes,
dem  ersten  Notstande  entsprungen,  mußte  früh  unhaltbar  erscheinen.
Ihre  Aufhebung  war  unvermeidlich,  sobald  bei  steigendem  Verkehr  und
Erwerbsgelegenheit  das  Vermögen  der  agnatischen  Hausgenossen  nicht
mehr  ausschließlich,  oder  gar  nur  wesentlich  im  alten  unbeweglichen
Erbgute  bestand,  sofern  man  nicht  vorzog,  das  ganze  Institut  zu  beseitigen. ¬
  Sodann  entfiel  auf  die  Länge  die  Basis  der  alten  Interdiktion. ¬
  War  nämlich  die  Seele  des  Ganzen  wirklich  ein  Anrecht  der
agnatischen  Familie  auf  der  Grundlage  ihrer  wechselseitigen  Verbindlichkeiten, ¬
  so  verlor  die  hierdurch  allein  bedingte  Gestaltung  der  Interdiktion ¬
  mit  Notwendigkeit  ihren  Halt,  indem  der  strenge  Zusammenhang
des  einzelnen  mit  seiner  Familie  gelöst  wurde,  und  damit  jener
Interessenschutz  nicht  mehr  gerechtfertigt  erschien.  Hier  mußte  also
cessante  ratione  legis  lex  ipsa  cessare,  —  denn  wer  hätte  die
Interdiktion  herbeiführen  sollen,  wenn  keine  Rechte  der  Agnaten  mehr
zu  schützen  waren?  —  oder  aber  es  mußte  zur  Erhaltung  des  Instituts
irgend  ein  Weg  gefunden  werden,  der  dasselbe  auf  eine  ganz  andre
Grundlage  überleitete.  Solche  Wege  zu  suchen,  drängte  nun  gleicherweise ¬
  der  konservative  römische  Volkscharakter,  wie  die  Umwandlung
aller  Verkehrsverhältnisse,  welche  bei  steigender  Wohlhabendheit  und
wachsendem  Luxus  die  praktische  Brauchbarkeit  unseres  Instituts  immer
stärker  hervortreten  ließ.
II.  Einer  solchen  Konservierung  durch  Fortbildung  setzte  nun
aber  auch  der  Charakter  der  Interdiktion  kein  Hindernis  entgegen:
das  Institut  war  für  dieselbe  befähigt.  Der  moralisch  begründete
Widerwille,  welchen  jeder  vernünftig  denkende  Mensch  gegen  die  nutzlose ¬
  Vernichtung  wirtschaftlicher  Kräfte  hat,  ist  in  jedem  Kulturvolke
und  war  insbesondere  bei  dem  altrömischen  ein  so  tiefgewurzelter,  daß
Steiniger,  Entmündig.  d.  Verschwenders.
            
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