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stehenden Gewerbe machen, und dazu unter öffentlicher Autorität
mit einer besondern Glaubwürdigkeit versehen sind. Der von ihnen ¬
zu beziehende Lohn wird Mäklerlohn, Senserie, Courtage
genannt. Das Verhältniß ist im Ganzen das der kaufmännischen
Commission; jedoch hat es zwei Eigenthümlichkeiten. Erstens beruht ¬
es auf dem vorzüglichen Vertrauen in die Umsicht, Sachkenntniß ¬
und Verschwiegenheit des Mäklers, weshalb er für Versehen ¬
und Unterlassungen in diesen Richtungen verantwortlich
ist. Gegen den anderen Contrahenten, mit welchem, wenn auch
auf sein Zureden, das Geschäft zu Stande gekommen ist, hat er
aber keine Verantwortlichkeit?). Zweitens hat der Mäkler einen
öffentlichen Charakter zur Beglaubigung der durch ihn geschlossenen ¬
Geschäfte. Er muß daher die erforderliche Sorgfalt anwenden, ¬
um den Beweis darüber zu sichern, namentlich jedes für
den Committenten abgeschlossene Geschäft in ein regelmäßiges
Buch eintragen und daraus beiden Theilen die Schlußzettel zustellen, ¬
durch deren Annahme das Geschäft perfect wird. Zugleich
muß er Alles unterlassen, wodurch das Vertrauen in seine Unparteilichkeit ¬
geschwächt würde. Nach den meisten Particularrechten ¬
darf er daher nicht selbst Handel treiben noch mit einem
Kaufmann in Gesellschaft stehen, weshalb er dann nach jedem
geschlossenen Geschäfte seinen Committenten namhaft machen muß.
Als gemeinrechtlich läßt sich dieses jedoch nicht behaupten. Eine
Art von Mäkler sind auch die Güterbesteder, welche den Fuhrleuten ¬
Fracht verschaffen, Wagen miethen, die Packung und Abfahrt ¬
überwachen. Auch sie sind häufig unter öffentlicher Autorität ¬
angestellt und vereidet3).
5) Leistungen gegen ein Honorar.
286. Der Zuschnitt unseres bürgerlichen Lebens hat es, und
zwar zum Vortheil des unbemittelten Talentes, mit sich gebracht,
daß die Ausübung liberaler Künste und Wissenschaften, welche
in anderen Zuständen der Gesellschaft von den Wohlhabenden
2) Fr. 2. D. de proxenet. (50. 14).
3) Man sehe darüber Maurenbrecher II. §. 633., Gründler Polemik IV.
§. 757.