Metadaten : Walter, Ferdinand: System des gemeinen deutschen Privatrechts

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stehenden  Gewerbe  machen,  und  dazu  unter  öffentlicher  Autorität
mit  einer  besondern  Glaubwürdigkeit  versehen  sind.  Der  von  ihnen ¬
  zu  beziehende  Lohn  wird  Mäklerlohn,  Senserie,  Courtage
genannt.  Das  Verhältniß  ist  im  Ganzen  das  der  kaufmännischen
Commission;  jedoch  hat  es  zwei  Eigenthümlichkeiten.  Erstens  beruht ¬
  es  auf  dem  vorzüglichen  Vertrauen  in  die  Umsicht,  Sachkenntniß ¬
  und  Verschwiegenheit  des  Mäklers,  weshalb  er  für  Versehen ¬
  und  Unterlassungen  in  diesen  Richtungen  verantwortlich
ist.  Gegen  den  anderen  Contrahenten,  mit  welchem,  wenn  auch
auf  sein  Zureden,  das  Geschäft  zu  Stande  gekommen  ist,  hat  er
aber  keine  Verantwortlichkeit?).  Zweitens  hat  der  Mäkler  einen
öffentlichen  Charakter  zur  Beglaubigung  der  durch  ihn  geschlossenen ¬
  Geschäfte.  Er  muß  daher  die  erforderliche  Sorgfalt  anwenden, ¬
  um  den  Beweis  darüber  zu  sichern,  namentlich  jedes  für
den  Committenten  abgeschlossene  Geschäft  in  ein  regelmäßiges
Buch  eintragen  und  daraus  beiden  Theilen  die  Schlußzettel  zustellen, ¬
  durch  deren  Annahme  das  Geschäft  perfect  wird.  Zugleich
muß  er  Alles  unterlassen,  wodurch  das  Vertrauen  in  seine  Unparteilichkeit ¬
  geschwächt  würde.  Nach  den  meisten  Particularrechten ¬
  darf  er  daher  nicht  selbst  Handel  treiben  noch  mit  einem
Kaufmann  in  Gesellschaft  stehen,  weshalb  er  dann  nach  jedem
geschlossenen  Geschäfte  seinen  Committenten  namhaft  machen  muß.
Als  gemeinrechtlich  läßt  sich  dieses  jedoch  nicht  behaupten.  Eine
Art  von  Mäkler  sind  auch  die  Güterbesteder,  welche  den  Fuhrleuten ¬
  Fracht  verschaffen,  Wagen  miethen,  die  Packung  und  Abfahrt ¬
  überwachen.  Auch  sie  sind  häufig  unter  öffentlicher  Autorität ¬
  angestellt  und  vereidet3).
5)  Leistungen  gegen  ein  Honorar.
286.  Der  Zuschnitt  unseres  bürgerlichen  Lebens  hat  es,  und
zwar  zum  Vortheil  des  unbemittelten  Talentes,  mit  sich  gebracht,
daß  die  Ausübung  liberaler  Künste  und  Wissenschaften,  welche
in  anderen  Zuständen  der  Gesellschaft  von  den  Wohlhabenden
2)  Fr.  2.  D.  de  proxenet.  (50.  14).
3)  Man  sehe  darüber  Maurenbrecher  II.  §.  633.,  Gründler  Polemik  IV.
§.  757.
            
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