Objekt : Windscheid, Bernhard: Zwei Fragen aus der Lehre von der Verpflichtung wegen ungerechtfertigter Bereicherung

Zwei  Fragen  aus  der  Lehre  von  der  Verpflichtung  wegen
ungerechtfertigter  Bereicherung.
Durch  die  Veräusserung,  welche  der  Besitzer  einer  §  1.
fremden  Sache  mit  derselben  vornimmt,  wird  die  Vermögenslage ¬
  des  Eigenthümers  nicht  berührt;  dieser  kann  die
Sache  von  dem  neuen  Besitzer  abfordern,  wie  er  sie  früher
von  dem  alten  abfordern  konnte.  Wenn  aber  das  Abforderungsrecht ¬
  des  Eigenthümers  durch  Untergang  der  Sache
oder  durch  Ersitzung  des  neuen  Besitzers  ausgeschlossen  und
dadurch  für  ihn  ein  Vermögensverlust  entstanden  ist,  so  erhebt
sich  die  Frage,  ob  er  sich  nicht  wegen  dieses  Verlustes  bei
dem  Veräusserer  erholen  könne.  In  einfacher  und  unbestrittener ¬
  Weise  erledigt  sich  diese  Frage  für  den  Fall,  wo  der
Veräusserer  in  bösem  Glauben  (unredlicher  Besitzer)  war;  er
hat  sich  dann  dem  Eigenthümer  durch  seine  Veräusserung
verantwortlich  gemacht,  und  der  Eigenthümer  hat  gegen  ihn
einen  Anspruch  auf  Ersatz  seines  vollen  Interesse,  welchen
er  mit  den  bekannten  Rechtsmitteln  (rei  vindicatio,  actio
ad  exhibendum,  condictio  furtiva)  verfolgt.  War  dagegen
der  Veräusserer  in  gutem  Glauben  (redlicher  Besitzer),  so
kann  von  dem  Ersatz  des  Interesse  keine  Rede  sein,  sondern ¬
  allein  vom  Ersatz  des  aus  der  Veräusserung  gezogenen
Gewinns  nach  dem  Gesichtspunkt  der  ungerechtfertigten  Bereicherung ¬
  aus  fremdem  Vermögen,  vielleicht  auch  nach  dem
Gesichtspunkt  der  Geschäftsführung.  Unter  welchen  Voraussetzungen ¬
  aber  diese  Verpflichtung  wirklich  eintrete,
darüber  ist  Streit.  Nach  der  einen  Meinung  setzt  sie
nichts  voraus  als  Veräusserung  durch  den  redlichen  Besitzer
und  Bereicherung  desselben;  nach  einer  anderen  Meinung
1*
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer