Objekt : Handbuch für practische Rechtsgelehrte in den preußischen Staaten (1)

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Erster  Theil.  Eilfter  Titel|
aufzukaufen,  oder  von  diesem  oder  jenem  aufund =
  angekauften  Holze  auf  dem  platten  Lande
wieder  zu  verkaufen,  ist  ein  in  dem  Auf=  und
Vorkaufsedikt  vom  17ten  November  1747
§.  1.  2.  und  4.  sehr  bestimmt  und  deutlich  verbotenes =
  Landes=Polizey=Vergehn.
Gutachten  der  Gesetzkommission.  |
Ew.  Königlichen  Majestät  ist  es  gefällig  gewesen
uns  durch  das  Rescript  vom  12ten  Jul.,  präs.
den  15ten  Aug.  v.  J.,  die  Frage  vorzulegen:
Ob  der  Handel  mit  Holz,  ohne  Einschränkung,  |  |
nicht  auch  den  Unterthanen  des  platten  Landes
zu  verstatten;
und
ob  deshalb  eine  Declaration  des  Auf=  und  Vorkaufsedikts =
  vom  17ten  Nobr.  1747  zu  erlassen?
Das  dem  Rescript  beigefügte  Gutachten  der  Kurmärkischen =
  Kammer  vom  28sten  May  v.  J.  ist  dahin
ausgefallen:
Daß  aller  Holzverkauf  in  ganzen  Bäumen  zwar
zur  Consumtion,  es  sey  zum  Bau  oder  Professions= =
  und  Nahrungsbetrieb,  an  Land=  und
Stadtleute,  ohne  Unterschied,  in  verhältnißmäßigen =
  Quantitäten;  zum  Handel  aber  bloß
an  städtische  Einwohner  ohne  Unterschied  zu
authorisiren  sey:
Wir  können  nun  nicht  anders  als  diesem  Gutachten =
  beipflichten,  und  sind  nicht  der  Meinung,
daß  auch  den  Landleuten  ein  eigentlicher  Handel
mit  Holz  zu  verstatten,  sondern  derselbe,  wie  jedes
andere  Kommerz,  bloß  den  städtischen  Einwohnern
            
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