Inhaltsverzeichnis : Vermischte Schriften (5)

414  LV.  Reform  der  Gesetze  über  die  Ehescheidung.
Fünfter  Abschnitt.
Umfang  der  Anwendbarkeit  dieses  Gesetzes.
§.  111.
Gegenwärtiges  Gesetz  findet  nur  auf  diejenigen
Landestheile  Anwendung,  in  denen  das  Allg.  Landrecht ¬
  und  die  Allg.  Gerichts=Ordnung  gelten.
§.  112.
In  denjenigen  Landestheilen,  in  welchen  durch
das  Patent  vom  21sten  Juni  1825.  (Gesetzsammlung
S.  153.)  das  Allgem.  Landrecht  mit  gänzlichem
Ausschluß  der  drei  ersten  Titel  des  II.  Theils  eingeführt ¬
  ist,  tritt  das  gegenwärtige  Gesetz  mit  der  Maßgabe ¬
  in  Kraft,  daß  in  Ansehung  der  Gründe,  aus
denen  auf  Ehescheidung  geklagt  werden  kann,  und
der  Beschränkung  des  schuldigen  Theils  bei  Eingehung
einer  anderen  Ehe,  ingleichen  der  Abfindung  des  unschuldigen ¬
  Theils  aus  dem  Vermögen  des  schuldigen
(§§.  2.  76.  92.  94.  104.)  an  dem  jetzt  daselbst
geltenden  Rechte  nichts  geändert  wird.
§.  113.
Das  gegenwärtige  Gesetz  ist  auf  Eheprozesse,
welche  vor  eingetretener  Gesetzeskraft  desselben  angebracht ¬
  worden,  nicht  anzuwenden.
Berlin,  gedruckt  in  der  Deckerschen  Geheimen  Ober=Hofbuchdruckerei.
            
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