Objekt : ¬Die allgemeinen Lehren des bürgerlichen Rechts des Deutschen Reichs und Preußens (100)

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Von  den  Rechtsquellen.
b)  Daß  die  Gewohnheit  nicht  gegen  gesunde  Vernunft  und
gute  Sitten  verstoßen  darf,  entspricht  dem  römischen  Recht  und  der
deutschen  Rechtsauffassung.1  In  den  Konsulargerichtsbezirken  und  Schutzgebieten ¬
  ist  besonders  wichtig,  daß  es  sich  nicht  um  unsittliche  Gewohnheiten ¬
  handelt.
VI.  Der  Richter  hat  Gewohnheitsrechtssätze,  welche  gerichtskundig
sind,  von  Amtswegen  anzuwenden,  wie  Gesetze.  Aber  er  hat  nicht  schlechthin ¬
  von  Amtswegen  zu  erforschen,  ob  und  welches  Gewohnheitsrecht
besteht.  Dies  kann  er  —  und  soll  es  daher  —  tun,  wenn  die  Sachlage
es  als  entsprechend  erscheinen  läßt,  z.  B.  indem  er  über  eine  behauptete
Kirchenbaulast  beim  Konsistorium  der  Provinz  Auskunft  holt.  Amtliche
Erklärungen,  welche  die  Gewohnheit  unmittelbar  bezeugen,  können  dabei
genügen,  auch  ohne  ausreichende  Anführung  einzelner  Fälle.  Hiervon
abgesehen  haben  die  Parteien  die  Tatsachen,  auf  welche  sie  die  Behauptung ¬
  des  Gewohnheitsrechts  stützen,  wie  andere  Tatsachen  zu  beweisen. ¬
  Z.  P.O.  §  239.  Eideszuschiebung  über  das  Bestehen  des  Gewohnheitsrechts ¬
  als  solches  ist  unzulässig.  Z.  P.  O.  §  440.
VII.  Von  dem  Gewohnheitsrecht  zu  unterscheiden  ist  der  bloße
Geschäftsgebrauch  —  häufig  Usance  genannt  —,  also  was  im  Verkehr ¬
  bei  Geschäften  gewisser  Art  tatsächlich  Regel  ist.  Es
wird  vermutet,  daß  die  Beteiligten  das  Gebräuchliche  bei  ihren  Geschäften ¬
  wollten.  Dasselbe  bildet  also  im  Zweifel  einen  Bestandteil
ihrer  Willenserklärungen."2  Hierfür  ist  allerdings  nicht  erforderlich, ¬
  wie  häufig  unterstellt  wird,  daß  die  Beteiligten  den  Inhalt  der
Usance  speziell  kennen.  Vielmehr  ist  anzunehmen,  daß  sie  das  Verkehrsübliche ¬
  wollten,  wenn  sie  es  nicht  besonders  ausschlossen.  Eine  Norm
des  objektiven  Rechtes  ist  um  deswillen  die  Usance  nicht.  13
Sie  kann  hiernach  im  Reichsgebiet  lokal  verschieden  sein,  und  es
ist  dies  sogar  das  Überwiegende.  Durch  solche  partikulare  Usancen
können  alle  dispositiven  Rechtsnormen,  mögen  sie  dem  Reichsrecht  oder
dem  Landesrecht  angehören,  zurückgedrängt  werden,  im  Gegensatz  zu
partikularem  Gewohnheitsrecht.  14
11)  Anderer  Ansicht  Gierke,  Deutsches  P.R.  Bd.  1  §§  4,  20;  nicht  minder  Cosack
Bd.  1  §  10  am  Schluß,  welcher  unterstellt,  daß  diese  Einschränkung  durch  das  Schweigen
des  B.G.  B.  formell  beseitigt  sei.
12)  l.31  §  20  D.  de  aedil.  edicto  21,  1.
13)  Vgl.  freilich  Danz,  Auslegung  der  Rechtsgeschäfte  1897,  und  in  seinerübrigens -
  sehr  viel  Beachtenswertes  enthaltenden  Abhandlung -
  in  Iherings  Jahrb.
Bd.  38  S.  454.
14)  Vgl.  oben  §  28  Anm.  5.
            
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