Metadaten : Abhandlungen und Materialien zum neuesten deutschen Staatsrechte und Reichsgeschichte des Jahres ... seit dem Absterben des letzten Churfürsten von Bayern Maximilian Josephs (Th. 3. 1778 (1778))

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andern  benachbarten  Kreisen  ist  offenbar,  und
von  des  Königs  in  Preußen  Majestät  selbst  eingestanden -
  worden,  wie  Dero  eigene  in  der  nachfolgenden -
  Beantwortung  der  Berliner  Erklaͤrung  angefuͤhrte -
  Worte  sonnenklar  zeigen.  Eben  diese  eigenen -
  Worte  bestaͤtigen  aber  zugleich,  daß  Höchst¬Dieselben -
  erwaͤhnte  Erwerbung  eben  nicht  immer
für  so  ausgemacht  und  unstreitig  angesehen  haben,
wie  sie  es  denn  auch  in  der  That  keinesweges  ist.
Es  erhellet  daraus,  daß  die  Albertinisch  e
Hausordnung,  kraft  welcher  die  Brandenburgischen -
  Lande  in  Franken  in  so  lange  von  den  Chur¬Landen -
  sollen  abgesondert  bleiben,  als  mehrere
Markgrafen  am  Leben  sind,  durch  die  Kayserl.
mit  Beystimmung  des  ganzen  Reichs  ertheilte
Bestatigung  eine  ordentliche  pragmatische  Sanction, -
  ein  feyerliches  Statutum  gentilitium  und  ein
wahres  Reichsgesetz  geworden  ist:
Daß  in  eben  dieser  Bestätigung  zum  voraus
alles  das,  das  dawider  gegeben  waͤre  oder
wuͤrde,  aus  rechtem  Wissen  widerrufen,  und
jetzo  als  dann,  und  dann  als  jetzo  mit  zeitigem
Rathe  der  vorangeregten  und  Vollkommenheit -
  Kayserlicher  Gewalt  kraftlos  und  unbindig -
  erklaͤret  wird:
Daß  solches  in  der  zu  Gera  1598  entworfenen, -
  und  das  folgende  Jahr  darauf  den  29sten
April  zu  Magdeburg  ausgefertigten  erneuerten
Hausordnung  mit  folgenden  Worten  anerkannt
worden  ist:  „So  haben  wir  einmüthig  dafür
„erachtet,  daß  Churfürst  Alberti  Achillis  Ver=Fordnung, -
  welche  auch  Kayser  Friederich  de  |  |
„Drit=Max-Planck-Institut -
  für
uro
            
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