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andern benachbarten Kreisen ist offenbar, und
von des Königs in Preußen Majestät selbst eingestanden -
worden, wie Dero eigene in der nachfolgenden -
Beantwortung der Berliner Erklaͤrung angefuͤhrte -
Worte sonnenklar zeigen. Eben diese eigenen -
Worte bestaͤtigen aber zugleich, daß Höchst¬Dieselben -
erwaͤhnte Erwerbung eben nicht immer
für so ausgemacht und unstreitig angesehen haben,
wie sie es denn auch in der That keinesweges ist.
Es erhellet daraus, daß die Albertinisch e
Hausordnung, kraft welcher die Brandenburgischen -
Lande in Franken in so lange von den Chur¬Landen -
sollen abgesondert bleiben, als mehrere
Markgrafen am Leben sind, durch die Kayserl.
mit Beystimmung des ganzen Reichs ertheilte
Bestatigung eine ordentliche pragmatische Sanction, -
ein feyerliches Statutum gentilitium und ein
wahres Reichsgesetz geworden ist:
Daß in eben dieser Bestätigung zum voraus
alles das, das dawider gegeben waͤre oder
wuͤrde, aus rechtem Wissen widerrufen, und
jetzo als dann, und dann als jetzo mit zeitigem
Rathe der vorangeregten und Vollkommenheit -
Kayserlicher Gewalt kraftlos und unbindig -
erklaͤret wird:
Daß solches in der zu Gera 1598 entworfenen, -
und das folgende Jahr darauf den 29sten
April zu Magdeburg ausgefertigten erneuerten
Hausordnung mit folgenden Worten anerkannt
worden ist: „So haben wir einmüthig dafür
„erachtet, daß Churfürst Alberti Achillis Ver=Fordnung, -
welche auch Kayser Friederich de | |
„Drit=Max-Planck-Institut -
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