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gegeben haben, daß sie oftmals baare Geldhülfen bei
Bauten bewilligt haben, und daß sie bei Neubauten und
Reparaturen Remissionen am Meierzinse bewilligen. Allein
einestheils wird die Verbindlichkeit zur Abgabe des Holzes
zu den Gebäuden, jetzt wenigstens, von den Gutsherrn,
namentlich von der Königlich Hannoverschen Domainen¬Cammer -
abgeleugnet und außer Zweifel ist, daß vieler
Orten die Meier, wenn sie auch ein Recht darauf gehabt
haben sollten, aus dem Besitze gesetzt sind, und ihnen
Gesuche um Holzbewilligung abgeschlagen worden, anderentheils -
wird die Ertheilung von Remissionen im
Lauenburgschen als eine reine Gnadensache angesehen.
Es ist nun auch wohl die Behauptung aufgestellt, daß
die Gebäude, in so weit als der Gutsherr das Holz
hergegeben und Remissionen ertheilt habe, für Meiergut
anzusehen wären; indessen ist dabei übersehen, daß eine
freiwillige Gabe, eine Gnadenbezeigung ein sonstiges
Rechtsverhältniß nicht alteriren kann. Nur da würden
die Gebäude theilweise oder ganz zum Meiergute zu
rechnen sein, wo die vollkommene Verbindlichkeit
des Gutsherrn zur Hergabe des Holzes, zur Ertheilung -
von Remissionen bei Bauten anerkannt wird.
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Aus diesen Gründen kann ich die, ganz positiv ausgesprochene -
Ansicht von Walter §. 123, daß in den
Königlichen Aemtern die Bauerhäuser zur Hälfte den
Stempel der Meierschaft haben, nicht theilen. Nach
meiner Ansicht würde bei einem Meierhofe bestehen,
1704
a) das Meiergut
lediglich in dem Grund und Boden und den damit verbundenen -
Früchten;
b) das allodium cum villa conjunctum,
die Hofwehre;
Max-Planck-Institut für