Volltext : Juristische Zeitung für das Königreich Hannover (Jg. 9 (1834))

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gegeben  haben,  daß  sie  oftmals  baare  Geldhülfen  bei
Bauten  bewilligt  haben,  und  daß  sie  bei  Neubauten  und
Reparaturen  Remissionen  am  Meierzinse  bewilligen.  Allein
einestheils  wird  die  Verbindlichkeit  zur  Abgabe  des  Holzes
zu  den  Gebäuden,  jetzt  wenigstens,  von  den  Gutsherrn,
namentlich  von  der  Königlich  Hannoverschen  Domainen¬Cammer -
  abgeleugnet  und  außer  Zweifel  ist,  daß  vieler
Orten  die  Meier,  wenn  sie  auch  ein  Recht  darauf  gehabt
haben  sollten,  aus  dem  Besitze  gesetzt  sind,  und  ihnen
Gesuche  um  Holzbewilligung  abgeschlagen  worden,  anderentheils -
  wird  die  Ertheilung  von  Remissionen  im
Lauenburgschen  als  eine  reine  Gnadensache  angesehen.
Es  ist  nun  auch  wohl  die  Behauptung  aufgestellt,  daß
die  Gebäude,  in  so  weit  als  der  Gutsherr  das  Holz
hergegeben  und  Remissionen  ertheilt  habe,  für  Meiergut
anzusehen  wären;  indessen  ist  dabei  übersehen,  daß  eine
freiwillige  Gabe,  eine  Gnadenbezeigung  ein  sonstiges
Rechtsverhältniß  nicht  alteriren  kann.  Nur  da  würden
die  Gebäude  theilweise  oder  ganz  zum  Meiergute  zu
rechnen  sein,  wo  die  vollkommene  Verbindlichkeit
des  Gutsherrn  zur  Hergabe  des  Holzes,  zur  Ertheilung -
  von  Remissionen  bei  Bauten  anerkannt  wird.
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Aus  diesen  Gründen  kann  ich  die,  ganz  positiv  ausgesprochene -
  Ansicht  von  Walter  §.  123,  daß  in  den
Königlichen  Aemtern  die  Bauerhäuser  zur  Hälfte  den
Stempel  der  Meierschaft  haben,  nicht  theilen.  Nach
meiner  Ansicht  würde  bei  einem  Meierhofe  bestehen,
1704
a)  das  Meiergut
lediglich  in  dem  Grund  und  Boden  und  den  damit  verbundenen -
  Früchten;
b)  das  allodium  cum  villa  conjunctum,
die  Hofwehre;
Max-Planck-Institut  für
            
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