Volltext : Zeitschrift für Civilrecht und Prozeß (N.F. Bd. 22 (1865))

496 Fritz, über Correalobligationen *
des die Correalobligationen charakterisirenden Unitä'tsprincipes vor-
handen, wie in den früher besprochenen Fällen. Auch finden
wir bei den römischen Rechtsgelehrten nirgends eine Aeußerung,
wonach der Umstand, daß der Gegenstand einer solidarischen
Verbindlichkeit Mehrerer in Schadensersatz besteht, die Anwen-
dung des Unitätsprincipes hindern soll; namentlich findet sich
weder in den Stellen derselben, welche bei Correalstipulationen,
auch bei passiven, das Unitätsprincip, noch in denjenigen, welche
in andern oben besprochenen Fällen eine wahre Correalität aus-
drücklich statuiren, eine Spur von einer Ausscheidung der. Fälle,
in welchen es sich um Schadensersatz handelt "7),
Ist nun in unfern Fällen wahre Correalität anzunehmen,
so erscheint es allerdings in dem Vor justi ni an ei sch en Rechte
als eine A u s n a h m e von der Regel, daß dennoch die
litis eontestatio mit dem einen Schuldner den andern
nicht befreite. Allein nach dem früher Vorgetragenen galt diese
für den Kläger harte Regel auch sonst in dem Gebiete der pas-
siven Correalobligationen lauge vor Justini an nur noch da,
wo die Solidarität auf besonderer Willenserklärung beruhte und
nicht durch eine sehr übliche Clausel festgejetzt war, daß sie nicht
in Anwendung kommen soll. Wo die Solidarität auf präsu-
mirtem oder fingirtem Privatwillen beruht, da wurde auch der
Wille präsumirt und beziehungsweise fingirt, daß die litis eon-
testutio mit dem einen Schuldner den andern noch nicht befreien
soll. Es wäre daher eine offenbare Jnconsequenz gewesen, wenn
man zum Vortheil der Delinquenten und Quasidelinquenten und
zum Nachtheil derjenigen, gegen welche delinquirt worden ist, eine
Regel noch hätte anwenden wollen, die sonst überall, wo die

*47) Falle, in welchen es sich um Restitution handelt, werden
nicht nur nicht ausgeschieden, sondern spielen sogar eine Hauptrolle unter den
passiven Correalobligationen, indem alle oben unter III. und IV. besprochene
Fälle von dieser Art sind.

Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer