Metadaten : ¬Die Finanzverwaltung, Rechtspflege und die Kriegsanstalten des Königsreichs Bayern (30)

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der  fortdauernden  niedrigen  Getreidpreise  allzubedenklich
bey  den  Salineneinkünften  durch  das  Gedeihen  der  Salinen =
  in  Wirtemberg  und  Baden  eine  Verminderung
zu  fürchten  und  die  Verwaltung  noch  immer  auf  einen
kostspieligen  Fuß  angelegt  war.
Bey  dem  zweiten  Finanzgesetze  befolgte  man  daher
im  Wesentlichen  dasselbe  Verfahren,  wie  bey  dem  ersten;
vermied  aber  die  Fehler  desselben.
Man  trennte  die  Vergangenheit,  deren  Lasten  die
vorzüglichste  Ursache  des  Mißverhältnisses  zwischen  Einnahmen =
  und  Ausgaben  waren,  ganz  von  dem  laufenden
Dienste;  bewilligte  zur  Erfüllung  der  Verbindlichkeiten
jener  einen  vorläufigen  Kredit  von  6,400,000  fl.,  reinigte ¬
  sämmtliche  Civil-  und  Militäretats  für  den  activen
Dienst  von  den  Pensionen  und  wies  dieselben,  einschlüßig =
  jener  der  Universitäten,  32,000  fl.  an  Stiftungspensionen =
  und  150,000  fl.  an  Ruhegehältern,  welche  zur
Erleichterung  des  activen  Dienstes  noch  vor  dem  Eintritte =
  der  zweiten  Finanzperiode  angewiesen  werden  durften, ¬
  im  Gesammtbetrage  von  3,422,000  fl.,  und  nebst
dem  alle  bereits  von  der  Pensionskasse  der  Schuldentilgungsanstalt =
  bestrittene  Pensionen  sammt  allen  sich  ergebenden =
  auf  Gesetzen,  Verordnungen  oder  Urtheilssprüchen =
  beruhenden  Mehrungen  an  denselben,  so  wie  die
den  Wittwen  und  Waisen  zukommende  Antheile  an  den
Stammpensionen  einer  besonderen  Pensionsamortisationskasse =
  bey  der  Schuldentilgungsanstalt  zu,  welche  mit  den  erforderlichen =
  Fonds  dotirt  wurde,  beschränkte  die  Kosten  der
Verwaltung  und  dadurch,  ungeachtet  der  reichlicheren
Unterstützung  nützlicher  Anstalten,  die  Staatsausgaben,
und  setzte  diese  auf  29,126,600  fl.,  die  Einnahmen  auf
29,152,260  fl.  und  dadurch  ein  gehöriges  Verhältniß
zwischen  beyden  fest.
            
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