Zweites Buch. Von den Handelsgesellschaften.
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An den späteren Geschäften, Rechten und Verbindlichkeiten nimmt
der Ausgeschiedene oder Ausgeschlossene nur in soferne Antheil, als
dieselben eine unmittelbare Folge dessen sind, was vor jenem Zeitpuncte
bereits geschehen war.
Der Ausgeschiedene oder Ausgeschlossene muß sich die Beendigung
der laufenden Geschäfte in der Weise gefallen lassen, wie sie nach dem
Ermessen der verbleibenden Gesellschafter am vortheilhaftesten ist.
Jedoch ist er, wenn eine frühere vollständige Auseinandersetzung
nicht möglich ist, berechtiget, am Schlusse eines jeden Geschäftsjahres
Rechnungsablage über die inzwischen erledigten Geschäfte, sowie die
Auszahlung der ihm hienach gebührenden Beträge zu fordern; auch
kann er am Schlusse eines jeden Geschäftsjahres den Nachweis über
den Stand der noch laufenden Geschäfte fordern.
1. Dauert die Gesellschaft ungeachtet des Austritts eines Gesellschafters
ndersetzung der verbleibentquidation ¬
die Ause
„fort, so tritt statt der
den Gesellschafter mit dem Austretenden ein. Sachgemaß bestimmt der Artikel,
daß die Grundlage dieser Auseinandersetzung der Vermögensstand
sei, welcher zur Zeit des Ausscheidens und wofern auf Ausschließung geklagt
werden mußte, zur Zeit der Klagsbehändigung an den Auszuschließenden voretzung ¬
mit dem
handen war. — Selbstverständlich findet diese Auseinander
Rechtsnachfolger des Ausgeschiedenen oder Ausgeschlossenen Stätt, wenn
der richterlichen
die Rechte desselben auf einen solchen durch Erbgang, Vertrag
Ausspruch übergegangen wären — allein niemals wird diesem ein Eingreifen
gestattet sein, welches die im Art. 98 gezogenen Grenzen überschreiten würde.
(s. Erläut. 1 und 2 zum Art. 98.)
2. Bestand die Gesellschaft blos aus zwei Personen, so wird in
Falle des Ausscheidens oder der Ausschließung eines Gesellschafters bei der
Auseinandersetzung mit dem andern der bestehende Gesellschaftsvertrag ma߬130,
welcher das Verbleiben meyrerer Gesellschafter,
gebend sein, nicht der
die Fortsetzung der Gesellschaft als solcher voraussetzt (s. Art. 127 Erläut. 3).
3. Häufig erfordert die Abwicklung einmal eingeleiteter Geschäfte die Eingehung ¬
neuer Geschäfte. An diesen, sofern sie in der That nichts
anderes als eine un mittelbare Folge der abzuwickelnden sind, participirt
der ausgetretene Gesellschafter auch nach seinem Austritt ebenso wie an den
später hervortretenden Rechten und Verbindlichkeiten der schwebenden und der
erwähnten Folgegeschäfte. Doch kann er gegen die Art und Weise der Abwicklung ¬
dieser Geschäfte keinen Widerspruch erheben. Er muß sich die Führung ¬
derselben nach Einsicht der in der Gesellschaft verbliebenen Mitglieder sowohl
in Bezug auf die Art und Weise als in Bezug auf die Zeit der Abwicklung
gefallen lassen.
4. Wurde von einem geschäftsführenden Gesellschafter nach Austritt
eines andern Gesellschafters wirksam ein Geschäft für Rechnung der
Gesellschaft abgeschlossen, ohne daß dem Geschäftsführer der Austritt bekannt
geworden war, so participirt der Ausgeschiedene ohneweiteres auch an diesem
Geschäft. Wenigstens hielt die Conferenz diese Ansicht nach gemeinrechtlichen