Inhaltsverzeichnis : Brix, Alexander: ¬Das allgemeine Handelsgesetzbuch vom Standpunkt der österreichischen Gesetzgebung

Zweites  Buch.  Von  den  Handelsgesellschaften.
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An  den  späteren  Geschäften,  Rechten  und  Verbindlichkeiten  nimmt
der  Ausgeschiedene  oder  Ausgeschlossene  nur  in  soferne  Antheil,  als
dieselben  eine  unmittelbare  Folge  dessen  sind,  was  vor  jenem  Zeitpuncte
bereits  geschehen  war.
Der  Ausgeschiedene  oder  Ausgeschlossene  muß  sich  die  Beendigung
der  laufenden  Geschäfte  in  der  Weise  gefallen  lassen,  wie  sie  nach  dem
Ermessen  der  verbleibenden  Gesellschafter  am  vortheilhaftesten  ist.
Jedoch  ist  er,  wenn  eine  frühere  vollständige  Auseinandersetzung
nicht  möglich  ist,  berechtiget,  am  Schlusse  eines  jeden  Geschäftsjahres
Rechnungsablage  über  die  inzwischen  erledigten  Geschäfte,  sowie  die
Auszahlung  der  ihm  hienach  gebührenden  Beträge  zu  fordern;  auch
kann  er  am  Schlusse  eines  jeden  Geschäftsjahres  den  Nachweis  über
den  Stand  der  noch  laufenden  Geschäfte  fordern.
1.  Dauert  die  Gesellschaft  ungeachtet  des  Austritts  eines  Gesellschafters
ndersetzung  der  verbleibentquidation ¬
  die  Ause
„fort,  so  tritt  statt  der
den  Gesellschafter  mit  dem  Austretenden  ein.  Sachgemaß  bestimmt  der  Artikel,
daß  die  Grundlage  dieser  Auseinandersetzung  der  Vermögensstand
sei,  welcher  zur  Zeit  des  Ausscheidens  und  wofern  auf  Ausschließung  geklagt
werden  mußte,  zur  Zeit  der  Klagsbehändigung  an  den  Auszuschließenden  voretzung ¬
  mit  dem
handen  war.  —  Selbstverständlich  findet  diese  Auseinander
Rechtsnachfolger  des  Ausgeschiedenen  oder  Ausgeschlossenen  Stätt,  wenn
der  richterlichen
die  Rechte  desselben  auf  einen  solchen  durch  Erbgang,  Vertrag
Ausspruch  übergegangen  wären  —  allein  niemals  wird  diesem  ein  Eingreifen
gestattet  sein,  welches  die  im  Art.  98  gezogenen  Grenzen  überschreiten  würde.
(s.  Erläut.  1  und  2  zum  Art.  98.)
2.  Bestand  die  Gesellschaft  blos  aus  zwei  Personen,  so  wird  in
Falle  des  Ausscheidens  oder  der  Ausschließung  eines  Gesellschafters  bei  der
Auseinandersetzung  mit  dem  andern  der  bestehende  Gesellschaftsvertrag  ma߬130,
  welcher  das  Verbleiben  meyrerer  Gesellschafter,
gebend  sein,  nicht  der
die  Fortsetzung  der  Gesellschaft  als  solcher  voraussetzt  (s.  Art.  127  Erläut.  3).
3.  Häufig  erfordert  die  Abwicklung  einmal  eingeleiteter  Geschäfte  die  Eingehung ¬
  neuer  Geschäfte.  An  diesen,  sofern  sie  in  der  That  nichts
anderes  als  eine  un  mittelbare  Folge  der  abzuwickelnden  sind,  participirt
der  ausgetretene  Gesellschafter  auch  nach  seinem  Austritt  ebenso  wie  an  den
später  hervortretenden  Rechten  und  Verbindlichkeiten  der  schwebenden  und  der
erwähnten  Folgegeschäfte.  Doch  kann  er  gegen  die  Art  und  Weise  der  Abwicklung ¬
  dieser  Geschäfte  keinen  Widerspruch  erheben.  Er  muß  sich  die  Führung ¬
  derselben  nach  Einsicht  der  in  der  Gesellschaft  verbliebenen  Mitglieder  sowohl
in  Bezug  auf  die  Art  und  Weise  als  in  Bezug  auf  die  Zeit  der  Abwicklung
gefallen  lassen.
4.  Wurde  von  einem  geschäftsführenden  Gesellschafter  nach  Austritt
eines  andern  Gesellschafters  wirksam  ein  Geschäft  für  Rechnung  der
Gesellschaft  abgeschlossen,  ohne  daß  dem  Geschäftsführer  der  Austritt  bekannt
geworden  war,  so  participirt  der  Ausgeschiedene  ohneweiteres  auch  an  diesem
Geschäft.  Wenigstens  hielt  die  Conferenz  diese  Ansicht  nach  gemeinrechtlichen
            
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