Objekt : Kluckhuhn, Gerhard: ¬Das Recht der Wirtschaftswege und sonstigen landwirtschaftlichen Zweckgrundstücke sowie das Gesetz vom 2. April 1887

§  6.  Benutzung  und  Anteilsrecht.
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zweckmäßigen  Gebrauche  der  gemeinschaftlichen  Wirtschaftseinrichtungen
vorzubeugen  oder  deren  einseitige  Ausbeutung  durch  einzelne  Beteiligte
zu  verhindern.
Eine  solche  Regelung  der  Benutzung  wird  oft  schon  durch  den  Ortsgebrauch ¬
  feststehen,  kann  aber  auch  neuerdings  von  den  Beteiligten
beschlossen  werden,  und  zwar,  weil  es  sich  hierbei  um  einen  bloßen
Verwaltungsakt  handelt,  durch  Mehrheitsbeschlüsse,  soweit  diese
lediglich  Art  und  Maß  der  Ausübung  betreffen  (s.  §  10  zu  III).  Auch
solchen  Maßnahmen  steht  jedoch  für  gewöhnlich  hindernd  entgegen  der
Mangel  der  Realgemeirden  an  einer  Organisation,  besonders  an  einem
die  Beschlüsse  leitenden  und  ausführenden  Vorstand,  und  ihre  Nichtanerkennung ¬
  als  Rechtssubjekt,  um  die  Beschlüsse  gegen  Widerstrebende
im  Klagewege  durchzusetzen.
Jede  derartige  Regelung  der  Benutzung  darf  aber  niemals  die
Hauptgrundsätze,  welche  unser  Rechtsinstitut  beherrschen,  verletzen,  insbesondere ¬
  niemals  in  die  Anteilsrechte  der  einzelnen  eingreifen.
Sie
darf  daher:
1.  niemals  zu  einer  völligen  Versperrung  von  Wirtschaftseinrichtungen ¬
  führen,  welche  doch  allen  Beteiligten  nach  Möglichkeit  zugänglich
sein  und  ihnen  die  zweckmäßige  landwirtschaftliche  Bestellung  ermöglichen
sollen.  So  wird  zwar  die  Benutzung  gewisser  Wege  zeitweise  verboten
werden  können,  wenn  dies  zu  ihrem  Schutz,  z.  B.  in  nassen  Zeiten,  geboten ¬
  ist;  aber  es  muß  den  Beteiligten  immer  noch  die  Möglichkeit
bleiben,  auf  anderen  Wegen,  wenn  auch  durch  Umweg,  die  unerläßliche
Bestellung  ihres  Grundstücks  zu  bewirken,  andernfalls  ein  verstärkter
Ausbau  jener  gefährdeten  Wegestrecken  vorgenommen  werden  muß.  So
kann  ferner  verboten  werden,  die  Schafe  auf  gewissen  Wegen  oder  in
übermäßiger  Zahl  nach  den  Grundstücken  zu  treiben,  wenn  dies  Treiben
nur  den  Vorwand  bietet,  um  die  Wege  selbst  abzuweiden,  statt  sie  nur
als  Zugangsweg  zu  benutzen.  Aber  es  muß  dem  Grundbesitzer  immer
noch  die  Möglichkeit  bleiben,  soviel  Schafe  nach  seinem  Grundstücke,
wenn  auch  auf  Umwegen,  zu  treiben,  als  dessen  Größe  und  Bewirtschaftung ¬
  entspricht.
2.  Die  Regelung  der  Benutzung  darf  ferner,  wo  eine  Einschränkung ¬
  der  Ausübung  durch  die  Unzulänglichkeit  der  Wirtschaftseinrichtungen ¬
  geboten  ist,  nur  eine  gleichmäßige  Kürzung  der  den  Beteiligten ¬
  zustehenden  Nutzungsrechte  enthalten  (s.  o.  zu  II).5)  Wenn  z.  B.
die  Vorratsgruben  zur  Deckung  des  vollen  Bedarfs  der  Feldmark  nicht
ausreichen,  darf  das  von  dem  einzelnen  Grundbesitzer  nach  dem  Bedarfe
seines  Besitzes  zu  entnehmende  Maß  verhältnismäßig  gekürzt  oder  von
Zahlung  einer  Gebühr  abhängig  gemacht  werden;  es  darf  aber  nicht
*)  Gierke,  Genoss.=Theorie,  S.  225  f.,  S.  228.
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