Volltext : Zeitschrift für Civilrecht und Prozeß (N.F. Bd. 3 (1847))

vom Jrrthllm im Civilrecht. 235
Erstens giebt es solche Fälle, Ln denen ein Man-
gel an richtiger Einsicht zwar zur Vornahme der
Handlung oder Unterlassung in irgend einer Art
veranlaßt hat, aber auf deren Rechtsbestand durch-
aus nicht einwirkt; weil entweder
g) die Nichtigkeit des Actes in Folge von Thatsachen ein-
tritt, welche, mit der Mangelhaftigkeit der Erkenntniß an
sich Nickis gemein haben, also auch unabhängig von der-
selben ihre Wirkung äußern; oder weil
b) das Geschäft trotz der mitwirkenoen Unkenntniß gültig be-
" steht, also Rechte und Verbindlichkeiten begründet, indem
- die durch Unkenntniß motivirte Absicht oder Gesinnung
auf die Gültigkeit keinen Einfluß ausübt.
Die in diese Catcgon'e mit ihren beiden Unterabtheilungen
gehörigen Fälle sind sehr mannichfacher Natur2I). So tritt z. B.
Nichtigkeit ein, wenn Jemand aus Jrrthum mit einem Wahn-
sinnigen contrahirt, wenn er gegen ein absolutes Prvhibitivgesetz
handelt^), wenn er die als unerläßlich.vorgeschriebenen Formen
vernachlässigt , wenn er über eine Sache in 'einer Weise ver-
fügt , .wozu er, kein Recht hat 24J. Allein die Gründe dieser Nul-
lität liegen^ nicht in dem Jrrthum,. welcher zur Vornahme des
Geschäftes verleitete, sondern in anderweitigen Gründen, in dem
Mangel an solchen Erfordernissen, welche ,zum Bestehen des be-
absichtigten Geschäftes nvthwendig sind, oder in dem Dafeyn eines

3l) Fast vollständig hat sie zusammengestcllt Mühlenbruch im Ttrch.
f. civil. Prar., Bd. 2. S. 361 ff. §§.'1 u. 2. Emen einzelnen Fall
dieser Art entscheidet Thrbaut a. a". O. S. 111«
a3) cst. 1. de interd. matrim; 5, 6.
33) cst. 5. de Iegib. 1, 14. , . •
3^) Wenn indeß Jemand eine res aliena veräußert, so gilt das Ge-
schäft zwischen den Contrahenten; dagegen den wahren Eigenthü-
mer führt es höchstens zu Usucapwnsbesitz. k'r. 28. de eontr« eml.
Ulp* ad Sabii). Rem alienam distrahere quem posse, nulla dubita-
l tio est^ Nam emtio cst et venditiö. Sed res emtori auferri potest.

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