Metadaten : Löwenberg, Karl Friedrich Benjamin: ¬Die Verordnungen vom 4ten März 1834, über die Exekution in Civilsachen und über den Subhastations- und Kaufgelder-Liquidations-Prozeß

Verordnung  über  den  Subhastations146 ¬

genen  Forderungen  bewirkt  werden  soll,  verhandelt  werde,
fand  sich  indeß  das  Oberlandesgericht  zu  einer  Anfrage  bewogen, =
  worauf  es  unterm  18.  Juli  1834.  (I.  2617.)  also
beschieden  wurde  .
„Auf  den  Bericht  des  Königlichen  Oberlandesgerichts  vom
1.  Mai  d.  J.,  betreffend  das  Verfahren  bei  Abtretung  Pommerscher =
  Lehngüter  nach  Maaßgabe  des  Reskripts  vom
1.  November  1783.,  wird  demselben  in  Ansehung  der  Löschung ¬
  eingetragener  Hypotheken  zu  erkennen  gegeben,  daß
es  bei  dem  Reskripte  vom  12.  Mai  1812.  bewenden  muß;
denn  die  Vorschriften  der  Gesetze  wegen  Löschung  eingetragener =
  Hypotheken  auf  Grund  des  Kaufgelder=BelegungsAttestes =

(§§.  267.  268.  Tit.  II.  der  Hypotheken=Ordnung,  |  |
§.  16.  ff.  der  Verordnung  vom  4.  März  d.  J.)
beziehen  und  beschränken  sich  auf  öffentliche,  gerichtliche  und
nothwendige  Subhastationen,  wozu  Abtretungen  an  Agnaten =
  nach  dem  benesicium  taxae  oder  nach  dem  jus  revocandi -
  vel  reluendi  nicht  gerechnet  werden  konnen.
Jn  wiefern  aber  hierunter  eine  Abänderung  räthlich
sein  dürfte,  wird  bei  Revision  und  Redaktion  des  Pommerschen =
  Provinzialrechts  zu  erörtern,  und  von  dem  Kollegium =
  nach  Befinden  zu  bevorworten  sein.
§.  17.
zuvörderst  die
lären
sich
erk
In  dem  Termine
Interessenten  über  die  Ansprüche,  welche  an  die
——
*)  Der  §.  17.  regelt  das  Verfahren  im  Termine  und  stellt  das
Prinzip  auf,  daß  soweit  die  auf  jeden  Jnteressenten  im  Termine
zu  vertheilenden  Raten  der  Kaufgelder  von  keinem  Streite
betroffen  werden,  solche  dem  Perzipienten  alsbald  ausgezahlt,
soweit  aber  Streit  obwaltet,  wenn  die  speziell  Betheiligten
sich  nicht  anderweit  einigen,  ad  depositum,  und  zwar  jede  Rate
zu  einer  bestimmten  Spezialmasse,  genommen  werden  sollen,  damit =
  demnächst  über  jede  Spezialmasse  abgesondert  entschieden
und  jede  unabhängig  von  der  andern,  sobald  der  habet  er=
            
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