Verordnung über den Subhastations146 ¬
genen Forderungen bewirkt werden soll, verhandelt werde,
fand sich indeß das Oberlandesgericht zu einer Anfrage bewogen, =
worauf es unterm 18. Juli 1834. (I. 2617.) also
beschieden wurde .
„Auf den Bericht des Königlichen Oberlandesgerichts vom
1. Mai d. J., betreffend das Verfahren bei Abtretung Pommerscher =
Lehngüter nach Maaßgabe des Reskripts vom
1. November 1783., wird demselben in Ansehung der Löschung ¬
eingetragener Hypotheken zu erkennen gegeben, daß
es bei dem Reskripte vom 12. Mai 1812. bewenden muß;
denn die Vorschriften der Gesetze wegen Löschung eingetragener =
Hypotheken auf Grund des Kaufgelder=BelegungsAttestes =
(§§. 267. 268. Tit. II. der Hypotheken=Ordnung, | |
§. 16. ff. der Verordnung vom 4. März d. J.)
beziehen und beschränken sich auf öffentliche, gerichtliche und
nothwendige Subhastationen, wozu Abtretungen an Agnaten =
nach dem benesicium taxae oder nach dem jus revocandi -
vel reluendi nicht gerechnet werden konnen.
Jn wiefern aber hierunter eine Abänderung räthlich
sein dürfte, wird bei Revision und Redaktion des Pommerschen =
Provinzialrechts zu erörtern, und von dem Kollegium =
nach Befinden zu bevorworten sein.
§. 17.
zuvörderst die
lären
sich
erk
In dem Termine
Interessenten über die Ansprüche, welche an die
——
*) Der §. 17. regelt das Verfahren im Termine und stellt das
Prinzip auf, daß soweit die auf jeden Jnteressenten im Termine
zu vertheilenden Raten der Kaufgelder von keinem Streite
betroffen werden, solche dem Perzipienten alsbald ausgezahlt,
soweit aber Streit obwaltet, wenn die speziell Betheiligten
sich nicht anderweit einigen, ad depositum, und zwar jede Rate
zu einer bestimmten Spezialmasse, genommen werden sollen, damit =
demnächst über jede Spezialmasse abgesondert entschieden
und jede unabhängig von der andern, sobald der habet er=