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33. Spruchsammlung der Deutschen Juristen-Zeitung. Zivilrecht 1912.
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§ 9. Für den Tatbestand des § 9 ist es gleichgültig,
ob der Bankier berechtigt war, das ihm von dem Kunden
aufgetragene Geschäft zur Anschaffung von Wertpapieren
durch Selbsteintritt auszuführen oder nicht. RG 12. 3. 12
BankA. 12, 15.
16.
Ges. über die privaten Yersicberungs-
Unternehmungen.
§ IO mit § 133 BGB. Das Revisionsgericht hat selb-
ständig den Sinn der zur Grundlage des Vertragschlusses
gemachten Allgemeinen Versicherungsbedingungen festzu-
stellen. RG 13. 12. 12 DJZ. 1913, 354.
§ 16. Lit. Hagen, Versicherungsagenten und Aufsen-
beamte unter dem Versicherungsvertragsgesetz. Jherings J.
61, 229.
17.
Gesetz über den Yersieherungsvertrag.
§ 1. Die in den allgemeinen Versicherungsbedingungen
einer Feuerversicherungsgesellschaft zur Klageerhebung be-
stimmte Ausschlufsfrist wird durch die Zustellung eines
Zahlungsbefehls nicht gewahrt. Dresden 11.4. 12 Leipz. Z.
7 333.
§§ 2, 38, 38, 39. Die Anwendung der Vor-
schriften des § 39 setzt voraus, dafs die Versicherung in
Kraft getreten ist. RG 20.12.12 Mitteil. d. off. Feuerversich.
45, 143.
8 11 mit Art. 4 Ziff. 2 EG. Eine unter der Herr-
schaft des alten Rechts getroffene Vereinbarung, kraft
deren der Eintritt des Verzuges und demgemäfs die Ent-
stehung des Anspruchs auf Verzugszinsen von einer Be-
dingung abhängig gemacht ist, verliert ihre Wirksamkeit
erst mit dem Zeitpunkte des Inkrafttretens des neuen Ge-
setzes. RG 16. 1. 12 VAPrV. 11 Anh. 79, Entsch. 78, 410,
JW. 477, Ann. Vers. 48, 307.
Die Bestimmung, dafs der Versicherer sich nicht mehr
auf eine Vereinbarung des Inhalts berufen darf, dafs die
Versicherungssumme erst für die Zeit nach Erlafs des rechts-
kräftigen Urteils zu verzinsen sei, gilt nur für die Zeit nach
Inkrafttreten des Gesetzes, nicht für die Zeit vor dem 1. Jan.
1910. RG 20. 2. 12 Leipz. Z. 6, 700, Gruchot 56, 1110,
Ann. Vers. 43, 451.
8 12. Der Versicherungsnehmer kann nicht ein-
wenden, er habe die vertragsmäßig festgesetzte Ausschlufs-
fiist für die Klageerhebung ohne sein Verschulden nicht
eiuhalten können. Stuttgart 8. 10. 12 Leipz. Z. 6, 947,
VAPrV. 12, 5, DJZ. 1913, 107.
Der Versicherungsnehmer kann die Versäumung einer
Ausschlufsfrist nicht damit rechtfertigen, dafs sein Vertreter
sie verschuldet hat. BayObLG. 29. 11. 12 Mitteil. d. off.
Feuerversich. 45, 165.
Abis. 1 hat keine rückwirkende Kraft. Kolmar
15. 10. 12 Leipz. Z. 7, 331.
Ab8. 2 mit EG. Art. 4 Ziff. 2. Unter Versicherungs-
verhältnis sind hier auch die Ansprüche zu verstehen, die
nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes aus einem
bereits erloschenen Versicherungsverträge erst zur Ent-
stehung gelangt sind. KG. 9. 7. 12 VAPrV. 11 Anh. 103.
8 16. Eine wissentlich falsche Angabe ist nicht
gleichbedeutend mit einer auf Täuschung berechneten
Angabe, erfordert vielmehr nur, dafs sich der Erklärende
der objektiven Unrichtigkeit der Angabe bewufst ist.
RG 13. 2. 12 JW. 544, Ann. Vers. 43. 460, WarnR. Nr. 222.
Wenn bei einer Frage jedes Interesse des Versicherers
an richtiger Beantwortung zweifellos mangelt, so darf er
aus der falschen Beantwortung der unerheblichen Frage
nicht einen Anlafs entnehmen, die Erfüllung seiner Ver-
pflichtungen abzulehnen. Die Umstände, nach denen der
Versicherer ausdrücklich fragt, hatten jedoch im Zweifel als
erheblich zu gelten. RG 22. 11. 12 WarnR. 1913 Nr. 165.
8 18. Die an den Antragsteller gerichteten Fragen
sind nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauche zu ver-
stehen und nach der Auffassung des täglichen Lebens
zu beantworten. RG 23. 4. 12 Leipz. Z. 6, 703, Warn.
Jahrb. 11, 253.
8 36 mit BGB. § 284. Zur Heilung des Verzuges
in der Prämienzahlung genügt die Absendung des Geldes.
KG. 12. 7. 12 VAPrV. 11 Anh. 83.
88 38, 39. Die Wirksamkeit der Festsetzung eines
bestimmten, vor dem Abschlüsse der Versicherung liegenden
Zeitpunktes als Versicherungsbeginn kann davon abhängig
gemacht werden, dafs die Zahlung des ersten Beitrages zu
einer gewissen Zeit erfolgt. RG 7. 10. 12 Mitteil. d. off.
Feuerversich. 45, 33.
88 68, 39, 42. Die Vorschriften des § 38 setzen
voraus, dafs die Versicherung begonnen hat und die Prämie
vor oder bei dem Beginne der Versicherung fällig war,
aber nicht gezahlt ist. Im Zweifel beginnt die Versicherung
mit dem Vertragsschlusse, wie auch andererseits die erste
Prämie sofort nach dem Abschlüsse des Vertrages zu zahlen
ist. Nach beiden Richtungen hin ist aber eine anderweite
vertragliche Regelung zulässig. Insbesondere bestimmen
die §§ 38, 39 nicht, wann die Versicherung beginnt. Sie
können daher der Wirksamkeit eines Vertrages, durch
welchen der Versicherungsbeginn in aufschiebend bedingte
Abhängigkeit von der Zahlung der ersten Prämie gesetzt
ist, nicht entgegenstehen. Folgeweise kann in einem Ver-
trage, in dem ein gewisser frühzeitiger, namentlich ein
dem Abschlüsse der Versicherung vorausliegender Zeitpunkt
des Versicherungsbeginnes festgesetzt ist, zugleich bestimmt
werden, dafs der Festsetzung nur dann Wirksamkeit zu-
komme, wenn die Zahlung der ersten Prämie zu einer
gewissen Zeit erfolge. RG 4. 10. 12 Entsch. 80. 138.
88 43 ff. Bei Fragen, die besondere Sachkenntnis
verlangen und die der Versicherungsnehmer infolge einer
unrichtigen Auskunft des Agenten falsch beantwortet hat,
sowie bei Fragen, die nicht seine persönlichen Verhältnisse
betreffen, sondern ohne weiteres von jedermann beant-
wortet werden können, ist der Versicherungsnehmer ent-
schuldigt und die Versicherungsgesellschaft für das Ver-
halten ihres Agenten haftbar. Marienwerder 25. 6. 12
Leipz. Z. 7, 331.
8 48 hat rückwirkende Kraft im Sinne des Art. 4
Nr. 5 des Einführungsgesetzes. Düsseldorf 22. 5. 12
VAPrV. 11 Anh. 83.
8 51* Lit. Domizlaff, Der Versicherungswert der
gegen Feuersgefahr versicherten Gebäude. Mitteil. d. off.
Feuerversich. 44 Beiheft 6, 401.
8 69 Abs. 1. Lit. Petersen, Die rückwirkende
Kraft der Vorschriften über die Veräußerung der ver-
sicherten Sache. Leipz. Z. 6, 183.
8 VO Abs. 2. Die Satzungen und Versicherungs-
bedingungen der nach Landesrecht errichteten öffentlichen
Versicherunganstalten können bestimmen, dafs dem Er-
werber eines bei ihnen versicherten Gebäudes das sofortige
Kündigungsrecht des § 70 Abs. 2 nicht zusteht. LG. Halle
17. 1. 12 Mitteil. d. öff. Feuervers. 44, 496; 45, 2.
88 156, 15V. Lit. Schneider, Konkurs- und Haft-
pflichtversicherung. Leipz. Z. 6, 26.
8 159 Abs* 3. Die Aufsichtsbehörde kann nicht
anordnen, dafs (bei der Kindertodesfallversicherung) im
ersten Lebensjahre ein Sterbegeld überhaupt nicht gezahlt
wird. OVG. 19. 2. 12 VAPrV. 11 Anh. 95.
8 18V. Bei einer laufenden Transpoitversicherung
kommt die einzelne Versicherung dadurch zustande, dafs
ein unter, die Police fallender Transport verwirklicht wird.
Ein S<3iade^, • der ^tror B^inn eines Transportes eintritt,
fällt nicht unter die Versicherung. RG 15. 5. 12 Eisenb.
Entsch. 29, 204, Recht Nr. 2445.
8 192. Lit. Schneider, Widerspruch zwischen
Satzung oder Versicheiungsbedingungen einer öffentlichen
Versicherungsanstalt und einem Reichs- oder Landesgesetze.
Mitteil. d. öff. Feuerversich. 44 Beiheft 2, 167.
Für die Redaktion der Deutschen Juristen-Zeitung verantwortlich: Dr. jur. Otto Lieb mann, Berlin-Wilmersdorf. -
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