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XVIII. Jahrg. Deutsche J u r i s t e n-Z e i t u n g. 1913 Nr. 12.
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So sehen wir auch in der Justizverwaltung
überall ein rüstiges, nicht überhastetes, dadurch
aber auch vor Fehlgriffen besser gesichertes
Vorwärtsstreben.
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Jeder Stand und jeder Beruf prägt seinen
Gliedern eine gewisse Eigenart auf. Wir
Richter haben die Pflicht, sachlich und ohne
Ansehen der Person zu urteilen und unsere
Ueberzeugung mit Schrift und Wort mann-
haft zu vertreten. Wir sollen unbeirrt das
Recht suchen und kennen keinen schwereren
Vorwurf als den der Rechtsbeugung und der
Bestechlichkeit.
Ein Amt mit solchen Forderungen erzieht
selbständige Männer, die sich nur Gott und
ihrem Gewissen verantwortlich fühlen.
Aber mit Recht nennt das Preußen-
lied als den sichersten Schutz, der um
den Thron sich stellt: die Liebe des freien
Mannes.
Die bringen wir deutschen Juristen
in ehrfurchtvoller Huldigung am Tage des
25jährigen Regierungsjubiläums unserem Kaiser
und König von ganzem Herzen dar.
Der Streit der politischen Meinungen
schweigt, die Liebe zum Vaterlande, die Ver-
ehrung für unseren Herrscher hat allein das
Wort. Ihn, der bei der Uebernahme der
Regierung feierlich gelobte, »dem Rechte ein
treuer Wächter zu sein«, der bei der Grund-
steinlegung des Reichsgerichtsgebäudes den
»Sinn für Recht und Gesetz als die sichere
Grundlage für Deutschlands Macht und Größe«
bezeichnet^ dürften wir den Unseren nennen,
auch wenn er sich nicht ausdrücklich zu uns
bekannt hätte, als er am 11. Okt. 1910 von
der hohen juristischen Fakultät der Uni-
versität zu Berlin die Würde eines Doctor
juris honoris causa annahm.
So gilt unsere Huldigung nicht
nur dem erhabenen Herrscher: unsere
Herzen schlagen freudig und in dank-
barer Ehrfurcht dem Ersten Juristen
Deutschlands entgegen mit dem
jubelnden Rufe:
Heil unserem Kaiser und König!