16.8.5.
Greiff, Reichsstempelgesetz
(Geh. ORegR. Dr. Hoffmann)
16.8.6.
Lohsing, Oesterr. Strafprozeßrecht
(Geh. JR., RegR. Dr. Bachrach)
16.8.7.
Gribowski, Staatsrecht des Russischen Reiches
(Prof. Dr. Erich)
16.8.8.
v. Hentig, Strafrechtlicher Schutz des literarischen Eigentums
(Prof. Dr. Planitz)
16.8.9.
Kaskel-Sitzler, Soziales Versicherungsrecht
(KGR. Hagen)
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XVIII. Jahrg. Deutsche J ur i s t e n - Z e i t u n g. 1913 Nr. 10.
652
Strafrecht und -Prozefs.
Oesterreichisches Strafprozeßrecht in systema-
tischer Darstellung. Von Dr. Ernst Lohsing.
1912. Graz, Moser. 12,50 M.
Von dem unvergeßlichen Schöpfer der österreichischen
StrPO. Julius Glaser aus Frankfurt a. M. an die Wiener
Universität berufen, hat der frühere Rechtsanwalt S. Mayer
seinen Dank mit dem groß und breit angelegten „Hand-
buch des österreichischen Strafprozeßrechtes“ (1876, 1881
bis 1884) abgestattet. Das überaus gründliche Werk fand
Ergänzung in systematischen Darstellungen, die Uli mann,
Rulf, Vargha, und in zahlreichen einzelnen (nicht ge-
sammelten) Abhandlungen, die nebst anderen besonders
Waser, Gernerth, Amschi boten. Nunmehr endlich,
nach vier Jahrzehnten, hat wieder ein Rechtsanwalt das
Strafprozeßrecht bearbeitet. Der in österreichischen Juristen-
kreisen durch zahlreiche kleine Arbeiten, wie namentlich
durch die „strafprozessualen Fragmente“, bestens bekannte
Verf. steht seinem älteren Vorgänger an Fleiß nicht nach.
Die zehn Abschnitte seines Systems haben Rechtslehre und
Rechtsprechung eingehend und, wie es scheint, wohl
lückenlos berücksichtigt. Peinlich gewahrte Objektivität
kennzeichnet das Weik, in dem Ref. nur ein einziges Mal
(S. 45) eine Stellungnahme de lege ferenda, nämlich für
die Schwur- und gegen die Schöffengerichte, angedeutet
gefunden. Gerade diese strenge Sachlichkeit aber empfiehlt
das Buch, dessen Ergebnisse nur selten (vgl. Amschi,
Allg. Ger.-Zeitg. 44, 1912) anfechtbar erscheinen, für die
Leser aus reichsdeutschen Juristenkreisen ganz besonders.
Es ist ein ernstes, tief wissenschaftlich gehaltenes, ge-
diegenes Werk.
Geh. Justizrat, Regierungsrat Dr. Bachrach, Wien.
Der strafrechtliche Schutz des literarischen
Eigentums nach deutschem und österreichischem
Rechte in rechts vergleichender Darstellung. Von
Dr. Hans von Hentig. 1912. Berlin, Springer. 3 M.
Das Verdienst der kleinen Schrift, aus der ein kenntnis-
reicher und belesener Jurist spricht, liegt auf dem Gebiete
der Rechtsvergleichung. Insbesondere österreichische,
englische und französische Rechtsprechung und Literatur
ist umsichtig und nutzbringend verwertet. Manchem der
behandelten Probleme ist auch der jedem spitzfindigen
Dogmatismus abholde, gesunder Interessenabwägung zu-
geneigte juristische Sinn des Verfassers zugute gekommen:
so dem Problem der Schutzfähigkeit sittenwidriger Werke,
der Gewerbsmäßigkeit, des Vorsatzes, des Irrtums. Anderes
ist verfehlt: so die unbedingte Verneinung des Urheber-
schutzes an Briefen, die Ausdehnung des Begriffs Verleihen
(§ 11 LUG.) auf das Vermieten, vor allem auch der
Rückschritt zur Lehre vom „literarischen Eigentum“, die
mit den bekannten und anderen unzulänglichen Argumenten
vergeblich verfochten wird. Soll etwa die „Versteifung“
des Rechtsgefühls durch die Anwendung der Bezeichnung
Eigentum ein Argument zur Begriffsbildung darstellen?
Zahlreiche Probleme werden nur kurz gestreift, häufig
unter Beischaffung eines umfangreichen, aber kaum aus-
gebeuteten Materials. Insbesondere der erste Teil hat
damit einen mehr anekdotischen, jedenfalls höchst un-
gleichmäßigen Charakter erhalten. Dennoch ist die Schrift
im einzelnen beachtenswert; man darf hoffen, dem Verf.
bald wieder auf urheberrechtlichem Gebiete zu begegnen.
Professor Dr. Hans Planitz, Leipzig.
Staats- und Verwaltungsrecht.
Reichsstempelgesetz v. 15. Juli 1909 mit sämtlichen
Ausführungsbestimmungen. Erläutert von Regierungs-
rat Dr. Erich Greiff. 1912. Berlin, Vahlen 15 M.
Daß ein Steuergesetz von der Bedeutung, wie sie das
Reichsstempelgesetz infolge vielfacher Erweiterungen all-
mählich für das Wirtschaftsleben erlangt hat, bisher noch
nicht ernstlich wissenschaftlich bearbeitet worden ist, muß
fast wundemehmen. Um so mehr darf die nunmehr
vorliegende Greiff sehe Arbeit befriedigen, die auf 687 Seiten
die in dem Gesetz vereinigten mannigfaltigen Materien
eingehend erläutert. Für das Verständnis des Gesetzes
sind die weitschichtigen Materialien aus den verschiedenen
Jahren, die Literatur zu den einzelnen Rechtsfragen, die
von der Verwaltungspraxis aufgestellten Auslegungsgrund-
sätze und die Rechtsprechung der obersten Gerichte mit
Sachkunde und Geschick verarbeitet worden. Zu Fragen,
die von den Gerichten und den obersten Verwaltungs-
stellen noch nicht entschieden sind, ist auch selbständig
Stellung genommen und die Technik der Börsengeschäfte
dem Verständnis auch des Nichtfachmannes nahegerückt
worden, soweit dies im Rahmen des Buches liegt. Daß
allein aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts über
500 Entscheidungen zu berücksichtigen waren, beweist am
besten die Summe der Arbeit, die auf das Buch zu ver-
wenden war. Neben dem Gesetz sind auch die Aus-
führungsbestimmungen des Bundesrats und diejenigen für
Preußen abgedruckt und erläutert. Von den Nebengesetzen
sind insbesondere das Gesetz, betr. die Inhaberpapiere mit
Prämien, und das Rennwettgesetz erläutert. Das außerdem
aufgenommene Spielkartenstempelgesetz, das ein reines
Verbrauchssteuergesetz ist, und das Gesetz, betr. die
Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland, würde man
dagegen kaum hier zu suchen versucht gewesen sein, da sie aus
dem Rahmen der Stempelabgaben selbst in dem weiten
Sinne des Reichsstempelgesetzes herausfallen. Dem Buche
ist seine außerordentliche Sorgfalt nachzurühmen, die es
für den Gebrauch der Behörden und des Publikums bald
unentbehrlich machen wird.
Geh. Oberregierungsrat Dr. Hoffmann, vortr. Rat im
Reichsschatzamt, Berlin.
Grundriß des sozialen Versicherungsrechts. Syste-
matische Darstellung auf Grund der Reichsversicherungs-
ordnung und des Versicherungsgesetzes für Angestellte
von Gerichtsassessor Dr. W. Kaskel und Reg.-Assessor
Dr. Fr. Sitzler. 1912. Berlin, Springer. 9 M.
Das Werk kündigt sich an als erster Band eines Grund-
risses des sozialen Rechts, welcher als weitere Teile einen
Grundriß des sozialen Schutzrechts (Arbeiterschutz, Haus-
arbeit usw.) und einen Grundriß des sozialen Vertrags-
rechts umfassen soll — also ein groß angelegtes Unter-
nehmen, dessen Absicht ebenso verdienstlich als die
Ausführung des vorliegenden Teiles gelungen ist. Es ist
hoch anzuerkennen, ein wie gut lesbares Buch aus dem
spröden Stoffe trotz aller erdrückenden Fülle von Einzel-
heiten geworden ist. Das Werk ist nach allen Seiten
dankenswert. Dem Studenten wird die Einführung er-
leichtert, dem ferner stehenden Praktiker eine bequeme
Uebersicht geboten, für die wissenschaftliche Behandlung
des oft vernachlässigten Gebietes manch wertvoller neuer
Weg gewiesen. Die Verf. bestreiten die Berechtigung der
Bezeichnung „Versicherung“ und setzen an deren Stelle
ein „gegen den Staat gerichtetes subjektives öffentliches
Recht auf Entschädigung“. Diese Formel gibt lediglich
Motiv und Ziel der Betätigung staatlicher Fürsorge an.
Die juristischen Mittel aber, in denen sich diese Be-
tätigung verwirklicht, sind schlechterdings dem Arsenal
des Versicherungswesens entnommen. Bei aller Ver-
schiedenheit im einzelnen gibt es im ganzen Rechtsgebiete
nichts, was der sozialen Versicherung so nahe stünde,
wie die vielgestaltigen Verhältnisse des privaten Ver-
sicherungswesens. Der Name „Sozialversicherung“ ist des-
halb kein bloßer Sprachgebrauch, sondern trifft gerade den
juristischen Kern des Verhältnisses.
Kammergerichtsrat Otto Hagen, Berlin.
Das Staatsrecht des Russischen Reiches. Von Prof.
Dr. W. Gribowski. 1912. Tübingen, Mohr. 7 M.
Das Werk behandelt nicht das Staatsrecht des gesamten
russischen Reiches einschl. Finnlands, sondern nur dasjenige
des russischen Kaiserreichs. Der Verf. gehört nicht zu den-
jenigen russischen Autoren, welche das Selbstherrschertum
auch unter der gegenwärtigen Ordnung erhalten wissen
wollen; im allgemeinen ist er aber geneigt, die Zuständig-