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XVIII. Jahrg. Deutsche Juristen-Z eitun g. 1913 Nr. 6.
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satz wurde gemacht, um einem dringenden Schutz-
bedürfnisse der Organisationen für Krankenpflege
zu genügen, wobei jedoch die Beschränkung auf
staatlich anerkannte Berufstrachten oder Berufs-
abzeichen einzutreten hatte. Der dritte Tatbestand
bezieht sich auf die falsche Namens an gäbe. In
teilweiser Erweiterung des geltenden Rechts soll
strafbar sein, wer vorsätzlich einem Beamten über
seinen Namen, Stand, Gewerbe oder Wohnort, seine
Wohnung oder Staatsangehörigkeit eine unrichtige
Angabe macht, wobei aber objektive Voraussetzung
der Strafbarkeit ist, daß der Beamte zuständig war.
Strafe: in allen drei Fällen Haft bis zu 2 Monaten
Oder Geldstrafe bis zu 300 M.
§ 307 Nr. 3 (Auswandern Wehrpflichtiger)
erhielt nur einige redaktionelle Aenderungen, § 307
Nr. 4 (Kauf von Uniformen) wurde lediglich
dahin geändert, daß es heißen soll, „von einem
nicht im Offiziersrange stehenden deutschen Soldaten“,
um zum Ausdrucke zu bringen, daß auch die An-
gehörigen der Schutztruppen unter die Bestimmung
fallen. Strafe bei § 307 Z. 3 und 4 wie bei § 307
Z.2. Auch § 307 Nr. 6 (Zubereitung und Ver-
trieb von Giften und Arzneien) wurde im
Tatbestände zunächst nicht wesentlich geändert, in
einem zweiten Satze aber ausgesprochen, daß die
unentgeltliche Abgabe von Proben an Aerzte und
diese Abgabe durch den Arzt zu Probezwecken an
Patienten straflos sei. Eine derartige Bestimmung
war erforderlich, um die Erprobung neuer Heilmittel
zu ermöglichen. Aus § 307 Z. 8 wurde der Satz,
der sich auf Giftwaren und Arzneien bezieht, als
2. Absatz in Z. 6 herübergenommen. Strafe: Haft
bis zu 2 Monaten oder Geldstrafe bis 300 M., fakul-
tative Einziehung der Gifte, Gift waren und Arzneien
ohne Rücksicht, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
Aus § 307 Z. 8 (Aufbewahrung und Be-
förderung von Giften und explodierenden
Stoffen) wurden, wie schon bemerkt, die Be-
stimmungen über Gifte und Arzneien in § 307 Z. 6
herübergenommen, dem Feilhalten wurde der Ver-
kauf beigefügt, der Tatbestand des § 307 Z. 7 wurde
hier einbezogen. In § 307 Z. 9 (gefährliche
Postsendungen) wurde außer der Post die Eisen-
bahn erwähnt, § 307 Z. 10 (feuergfährliche Vor-
räte) wurde ohne sachliche Aenderung redaktionell
vereinfacht, desgl. § 307 Z. 11 (Feuerpolizei).
Die Strafe ist in allen den letzterwähnten Fällen
Haft bis zu 2 Monaten oder Geldstrafe bis zu 300 M.
In § 307 Z. 12 (Baupolizei) wurde statt
„Bauten und deren Ausführung“ lediglich „Bauten“
gesagt, da dies die Ausführung einschließlich der
Ausschachtungsarbeiten umfaßt. Neu eingestellt
wurde hier der Heimatschutz. Strafe wie vor.
§ 307 Z. 13 (Straßenpolizei) erfährt tatbe-
standlich lediglich insofern eine Abänderung, als
statt „Vorschriften“ gesagt wurde „Verordnungen“,
um der Landesgesetzgebung die Möglichkeit offen
zu lassen, zwar nicht auf dem Verordnungswege
aber durch Gesetze abweichende Bestimmungen
hinsichtlich der Strafhöhe zu treffen. Als Strafe
wurde festgesetzt: Haft oder Geldstrafe bis zu 500 M.
Auch in § 307 Z. 14 (Uferschutz) wurde das Wort
„Vorschriften“ durch Verordnungen ersetzt, die
Strafe blieb unverändert.
Um dem Unfug zu steuern, der mit der Auf-
kündigung von Abtreibungsmitteln getrieben
wird, hat die Kommission beschlossen, einen § 217a
einzustellen, der mit Gefängnis bis zu einem Jahre
oder mit Geldstrafe bis zu 2000 M. denjenigen be-
straft, der öffentlich, wenn auch verschleiert* Mittel
oder Gegenstände zu einer nach §217 strafbaren Ab-
treibung oder Tötung der Leibesfrucht ankündigt oder
anpreist, oder in gleicherweise sich oder einen anderen
bereit erklärt, eine solche Abtreibung oder Tötung
der Leibesfrucht vorzunehmen oder zu befördern.
Die Uebertretung nach § 308 Z. 1 (verbotener
Wirtshausbesuch) soll nur bei vorsätzlicher Be-
gehung strafbar sein, deshalb wurde das Wort „vor-
sätzlich“ eingesetzt. In § 308 Z. 2 (verbotene
Bewirtung) wurden die Worte: „ein Wirt oder
dessen Vertreter“ durch: „als Inhaber einer Schank-
wirtschaft“ ersetzt; ferner wurde statt „wissentlich“
„vorsätzlich“ gesagt, um auch den Eventualdolus zu
treffen. Neu eingestellt wurden als § 308 Z. 2 a b Be-
stimmungen hinsichtlich der U ebertretung der Polizei-
stunde. Hiernach soll bestraft werden der Gast,
der in einer Schankwirtschaft oder an einem öffent-
lichen Vergnügungsort über die Polizeistunde hinaus
verweilt, obwohl der Inhaber oder ein Polizeibeamter
ihn zum Fortgehen aufgefordert hat, und in gleicher
Weise der Inhaber einer Schankwirtschaft oder eines
öffentlichen Vergnügungsortes, der duldet, daß Gäste
über die Polizeistunde hinaus verweilen. Hier wie
bei § 308 Z. 1 ist die Strafe Haft oder Geldstrafe
bis zu 500 M., und in allen Fällen stehen dem In-
haber Personen gleich, die ihn vertreten.
In § 308 Z. 3 (Gefährdung des Geld- und
Urkunden Verkehrs) wurde statt des Ausdrucks:
„amtliche Wertzeichen“ die Fassung des § 284 ge-
wählt: „amtliche Zoll-, Steuer- oder Stempelzeichen
oder Post- oder Telegraphenwertzeichen“. Hinter
der Behörde wurde in den beiden letzten Zeilen noch
„der Aussteller“ beigesetzt, da Papiere in Frage
kommen, bei deren Herstellung die Behörde nicht
beteiligt ist, z. B. Aktien usw. Strafe: Haft bis zu
3 Monaten oder Geldstrafe bis zu 500 M. § 308 Z. 4
(Blüten) wurde lediglich dahin abgeändert, daß statt
„Warenempfehlungskarten, Ankündigungen“ gesagt
wurde: „geschäftliche Ankündigungen“. Strafe wie
bei Z. 3.
§ 308 Z. 5 (Waffenverbot) blieb unverändert
mit der Ausnahme, daß die Worte „bestimmter Art“
hinter Waffen gestrichen wurden. Die Kommission
ging davon aus, daß § 9 des Ges. v. 19. Mai 1891
betr. die Prüfung der Läufe und Verschlüsse der
Handfeuerwaffen durch § 308 Z. 5 unberührt bleibt.
Strafe bei § 308 Z. 5 Haft oder Geldstrafe bis zu 500 M.
Fakultative Einziehung der Waffen (nicht nur der
getragenen) ohne Rücksicht auf die Eigentumsfrage.
Zu § 308 Z. 6 (Gefährliche Brunnen usw.)
wurde zunächst festgestellt, daß entsprechend der