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an fremden Sachen.
men, Verträge über Bestellung derartiger Rechte zu confir-
miren, oder Verpfändungen solcher Rechte cinzutragen,
welche wegen mangelnder Veräußerungsbefugniß des Errichten-
den nichtig sind. Man nehme nur z. B. an, daß der Grund-
herr eine Servitut bestellen wolle, während das Grundstück be-
reits mit einer Dienstbarkeit belastet ist, welche die zu errichtende
ausschließt.
Obgleich durch die Bestiinmung des §. 313 des Pfdgcs.,
wonach in sedem Falle, wo ein Recht an fremdem Grundstück
durch Vertrag bestellt wird (8- 139 d. Pfdges.), welches zu seiner
Sicherstellung gegen Verpfändungen und Veräußerungen der be-
lasteten Sache der Eintragung in das Hypothekenbuch nicht be-
darf, also unter die Cathegorie der §. 130 verzeichneten Rechte
nicht gehört, zu den Acten über die neueste Erwerbung des be-
lasteten Grundstückes (nicht blos zu dem Actenvolumen, sondern
zu den speciellen Verhandlungen) Nachricht gebracht werden soll,
Manches gethan ist, um die Grundlastcn sedes Grundstückes ur-
kundlich festzustellen und dadurch den sedeSmaligen neuen Acqui-
renten damit bekannt zu machen, so ist dies doch bei Weitem
nicht genügend, da eine so reichlich fließende Quelle der Grund-
rechte an fremden Immobilien nämlich die Ersitzung nicht ver-
schlossen, vielmehr im §. 139 d. Pfdges. ausdrücklich offen er-
halten worden ist. Ob dies räthlich ist, oder ob es räthlicher
wäre, für die Zukunft die Ersitzung der gedachten Grundrechte
gänzlich abzuschneiden, die unter sedem Titel bereits erworbenen,
aber nothwendigen Anmeldungen zu den Grundacten zu unter-
werfen und dadurch sämmtliche Lasten der Grundstücke urkund-
lich festzustellen, wodurch dann weiter dem Ablösungsgeschäfte eine
sichere Grundlage gegeben werden könnte, ist eine Frage der Ge-
setzgebung- deren Lösung Aufgabe der gegenwärtigen Bemerkungen
nicht ist. Jedenfalls aber wird man anerkennen müssen, daß es
besser und dem jetzigen Zustande des sog. Handels- und Con-
senswesens, der gegenwärtigen Lage der Grundverhältniffe und
der Stellung, sowie der Geschäftsmasse der Gerichte im Groß-
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