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zu erlangen. Wie hätte man in der Lehnsverfassung
aber auch einen richtigen Steuerstock errichten und
herstellen können, da der Lehnadel den landesherrlichen =
Dienern keine Nachfrage über das Vermögen
seiner Leute gestattete. Und wenn man so gar den
liegenden Vermögenszustand der adelichen Lehnleute
hätte wissen, und hiernach eine Steuer ordnen können, =
wie hätte ein Landesherr die säumigen Zahler
zur Entrichtung der Abgaben zwingen können? Denn
eben, wenn es in dieser Verfassung zur Ausübung
eines Gesetzes und Rechtes kam, da stockte alles, und
alles verrieth da, wie mangelhaft und gebrechlich die
ganze Maschine sey. Mit der Einführung der Verbesserung =
der Justiz und des stehenden Lehnsoldaten
hatten die Regenten auch mehr Gewalt und Muth erhalten, =
sich des Rechtes zu besteuern zu bedienen,
eines Rechtes, das sie nicht nur wegen der durch die
neuen Einrichtungen erwachsenden größern Kosten,
sondern auch wegen eigener Schulden sehr benöthiget
waren. Jm 16. Jahrhundert wurden nun reichsverfassungsmäßig =
in Teutschland Steuern erhoben, und
man konnte also glauben, als wenn dadurch dieser
Fehler gehoben worden wäre. Allein der Fehler blieb
und dauert bis auf unsere Zeiten fort. Denn es
hatten zwar unsere Fürsten die Staatsgewalt jetzt
sicherer, wie vordem, allein doch nicht so sicher, daß
sie ganz ohne Furcht vor ihren Vasallen seyn konnten.
Dieß wußten die letztern nur zu gut, als daß sie nicht
den
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