Volltext : Zeitschrift für Civilrecht und Prozeß (N.F. Bd. 12 (1855))

juris et facti ignorantia.

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Von allen Schriftstellern über unfern Gegenstand hat, soweit
mir bekannt, allein Donellus diese Wahrheit anerkannt und in
folgenden Worten ausgesprochen:
Dt jus quidem suum ignorat qui ignorat factum, ex quo
jus nascebatur. •
cf. Donell. Comm. 1. c. pag. 30 supra.
Das heißt doch wohl gar nichts anders als: Wer in einem
faktischen Jrrthum sich befindet, befindet sich auch in einem Jrrthum
über das jus suum, d. i. über die Befugniß.
Nun bezieht sich allerdings die Behauptung des Donellus
nur auf den factischen Jrrthum, allein daß dieselbe eben so wahr sei
vom Rechtsirrthum, daß mau demnach mit gleichem Rechte sagen
kann:
„Et jus quidem suum ignorat, qui jus (scii, constitutum)
ignorat“
versteht sich in der That von selbst, und gerade deßwegen hat D o-
nellus davon geschwiegen.
Damit stimmen auch, wie wir oben schon gesehen, die Quellen
selbst überein, welche allerdings gewöhnlich kurzweg von error juris
et facti sprechen, indem sie in den eben benutzten Stellen (L. 2,
§. 7 D. 49, 14 und L. 3 pr. D. h. t) von dem gewöhnlichen
Sprachgebrauch abweichend, von einem jus suum (de jure suo)
ignorare, juris sui ignotum esse, reden.
Wir kehren also zu unserer Behauptung zurück: Jeder Jrr-
thum, faktisch er wie der Rechtsirrt hum, ist zugleich ein
Jrrthum in derBefugniß, etwas zu thun oder zu unter-
lassen.
Wir haben diesen letzteren als Folgeirrthum bezeichnet, weil
er nur resultirt aus einem andern, nur einen Augenblick zu be-
sprechenden Jrrthum.
Wenn ich nämlich in meiner Befugniß irre, so ist dieß nur
möglich, entweder weil ich mich über das objektive Recht in Un-
wissenheit oder Jrrthum befinde, oder weil ich in dergleichen
Lage bin in Beziehung auf etwas, was nicht objektives Recht ist,

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