Inhaltsverzeichnis : ¬Das Recht der Vormundschaft aus den gemeinen in Deutschland geltenden Rechten entwickelt (1)

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Zweiter  Abschnitt.
nachdem  die  Lex  Claudia  diese  Tutel  aufgehoben  hatte.  (28)  Die
classischen  Juristen  kennen  daher  nur  noch  eine  cessio  der  tutela -
  legitima  libertae  oder  a  parente  manumissae.  (29)  Als
aber  diese  Tutelen  späterhin  ebenfalls  untergingen  und  im  Justinianischen =
  Recht  nur  noch  Pupillentutelen  übrig  blieben,  da
verloren  sich  auch  die  letzten  Anwendungen  der  Cession,
so  daß  dieselbe  in  den  Justinianischen  Rechtsbüchern  spurlos
verschwunden  ist.
IV.  Da  die  Familienverbindung  durch  capitis  deminutio
eines  Mitgliedes  zerstört  wird,  so  folgt,  daß  auch  die  gesetzlichen =
  Vormundschaften,  welche  unmittelbare  Folge  dieser  Verbindung =
  sind  durch  capitis  deminutio  des  Tutors  und  des
Pflegebefohlenen  aufgehoben  werden  müssen.  (30)  Doch  ist
der  erforderliche  Grad  der  capitis  deminutio  verschieden  im
ältern  und  neuern  Recht.
Aus  der  Römischen  Familie  tritt  man  schon  durch  minima -
  capitis  deminutio  aus.  Emancipirt  also  ein  Vater  einen
von  zwei  Söhnen,  so  kann  später  keiner  über  den  andern  die
tutela  oder  cura  furiosi  und  prodigi  jure  agnationis  führen;
nur  der  zurückgebliebene  kann  siduciarischer  Tutor  des  emancipirten =
  sein.  (31)
Wird  nach  dem  Tode  des  Vaters,  oder  nach  der  Freilassung =
  der  Pflegling  alieni  juris  (durch  Arrogation  oder  Co(28) =
  Gajus  I.  171.  157.  Ulp.
jus  l.  158—163.  Ulp.  XI.  9—
XI.  8.
13.  J.  I.  16.  de  capitis  deminutione. ¬

(29)  Gajus  I.  172.  Ulp.  XIX.
11.
(31)  Gajus  I.  163.  nach  Husch(30) =
  Davon  handeln  hier:  Gake's -
  Ergänzung.
            
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