204
Zweiter Abschnitt.
nachdem die Lex Claudia diese Tutel aufgehoben hatte. (28) Die
classischen Juristen kennen daher nur noch eine cessio der tutela -
legitima libertae oder a parente manumissae. (29) Als
aber diese Tutelen späterhin ebenfalls untergingen und im Justinianischen =
Recht nur noch Pupillentutelen übrig blieben, da
verloren sich auch die letzten Anwendungen der Cession,
so daß dieselbe in den Justinianischen Rechtsbüchern spurlos
verschwunden ist.
IV. Da die Familienverbindung durch capitis deminutio
eines Mitgliedes zerstört wird, so folgt, daß auch die gesetzlichen =
Vormundschaften, welche unmittelbare Folge dieser Verbindung =
sind durch capitis deminutio des Tutors und des
Pflegebefohlenen aufgehoben werden müssen. (30) Doch ist
der erforderliche Grad der capitis deminutio verschieden im
ältern und neuern Recht.
Aus der Römischen Familie tritt man schon durch minima -
capitis deminutio aus. Emancipirt also ein Vater einen
von zwei Söhnen, so kann später keiner über den andern die
tutela oder cura furiosi und prodigi jure agnationis führen;
nur der zurückgebliebene kann siduciarischer Tutor des emancipirten =
sein. (31)
Wird nach dem Tode des Vaters, oder nach der Freilassung =
der Pflegling alieni juris (durch Arrogation oder Co(28) =
Gajus I. 171. 157. Ulp.
jus l. 158—163. Ulp. XI. 9—
XI. 8.
13. J. I. 16. de capitis deminutione. ¬
(29) Gajus I. 172. Ulp. XIX.
11.
(31) Gajus I. 163. nach Husch(30) =
Davon handeln hier: Gake's -
Ergänzung.