Arrest und einstweilige Verfügungen. §. 810. Bem. III.
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die Pfändung ein Pfandrecht mit den in §. 709. bestimmten Wirkungen begründet; ¬
vgl. auch Struckmann-Koch S. 754., Endemann III. S. 376.
Petersen II. S. 868., v. Wilmowski S. 931., Merkel S. 91. (A. A. Fitting
§. 98. Not. 38., welcher mit Rücksicht auf §§. 803. 813. Abs. 1. die vorgängige Zustellung ¬
einer Erklärung des Gläubigers, daß er nunmehr zur wirklichen Zwangsvollstreckung ¬
schreiten wolle, verlangt). Die Veränderung besteht nur darin, daß
zu den Wirkungen des Arrestpfands noch die Wirkungen des Vollstreckungspfands
kraft Gesetzes (ex nunc) hinzutreten. Vorausgesetzt wird hiebei, daß das Arrestpfand ¬
zu der Zeit, wo die Vollstreckbarkeit des Anspruchs in der Hauptsache eintritt,
noch besteht; auch muß der neue vollstreckbare Schuldtitel nach §. 671. Abs. 1. (vgl.
auch §. 662.) zugestellt sein, ehe die Versteigerung der Sache (§. 716.) oder
die Ueberweisung der Forderung (§. 736.) erfolgen kann. Mit dieser Zustellung
hört auch die Befugniß des Schuldners auf, die Aufhebung des Arrestpfandrechts ¬
nach §. 803. herbeizuführen. Der Gläubiger hat nun alle Rechte des
Executionsgläubigers, kann also namentlich das Arrestobjekt versteigern lassen
(§. 716.); die Frist des §. 717. läuft hiebei von dem Tage der Zustellung des
vollstreckbaren Schuldtitels (§. 671.). Der Gläubiger kann ferner sofort die
Auslieferung des gepfändeten oder im Vertheilungsverfahren für ihn hinterlegten ¬
Geldes, bei Geldforderungen aber die Ueberweisung zur Einziehung oder
an Zahlungsstatt verlangen (§. 736.) und zwar ist auch für letztere nach §. 810
das Arrestgericht, nicht das Vollstreckungsgericht zuständig; vgl. auch §§. 743.
746. Abs. 2., 747. Abs. 2.
Die Priorität des nunmehrigen Vollstreckungspfandrechts bestimmt sich
selbstverständlich nach dem Tage der Arrestpfändung, denn das Vollstreckungspfandrecht ¬
ist das alte Arrestpfandrecht, nur mit Hinzutritt weiterer auf den
vollstreckbaren Titel sich gründender Wirkungen.
Wird dagegen der Gläubiger in der Hauptsache mit seinem Anspruch
durch das Urtheil abgewiesen, so hebt dieses Urtheil, wie zu §. 807. aus
dem Wortlaute des Gesetzes wie aus den Motiven nachgewiesen wurde, den
Arrest nicht ohne weiteres auf, sondern es wird nur dadurch das Recht begründet, ¬
nach §. 807. die Aufhebung des Arrests zu beantragen; vgl. auch
Petersen II. S. 869., v. Wilmowski S. 927. 931., Endemann III. S. 371,
Merkel S. 94. (A. A., aber gegen den Wortlaut des Gesetzes: Struckmann
S. 754., Seuffert S. 809.).
Das Arrestpfand ist hiernach kein bedingtes Vollstreckungspfandrecht, weder
ein suspensiv noch resolutiv bedingtes, sondern es kommt mit der Pfändung
unbedingt zur Entstehung und dauert fort, bis entweder eine ausdrückliche
Aufhebung oder eine Verwandlung in das Vollstreckungspfandrecht eintritt
vgl. auch Petersen, Wilmowski, Merkel a. a. O., A. A. Struckmann-Koch,
Seuffert a. a. O., Sarwey S. 310. (welcher letztere bei seiner Behauptung,
daß die Erlangung des vollstreckbaren Urtheils die selbstverständliche Voraussetzung ¬
der Anordnung des Arrests sei, nicht nur den §. 807., sondern auch
den §. 806. nicht beachtet, nach welchem die Frist zur Klagerhebung nur auf
besonderen Antrag ertheilt wird)
Wegen der Gerichtskosten s. G.K.G. §§. 35. Nr. 3. 39.