metadata_codicological : ¬Die Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich (3)

Arrest  und  einstweilige  Verfügungen.  §.  810.  Bem.  III.
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die  Pfändung  ein  Pfandrecht  mit  den  in  §.  709.  bestimmten  Wirkungen  begründet; ¬
  vgl.  auch  Struckmann-Koch  S.  754.,  Endemann  III.  S.  376.
Petersen  II.  S.  868.,  v.  Wilmowski  S.  931.,  Merkel  S.  91.  (A.  A.  Fitting
§.  98.  Not.  38.,  welcher  mit  Rücksicht  auf  §§.  803.  813.  Abs.  1.  die  vorgängige  Zustellung ¬
  einer  Erklärung  des  Gläubigers,  daß  er  nunmehr  zur  wirklichen  Zwangsvollstreckung ¬
  schreiten  wolle,  verlangt).  Die  Veränderung  besteht  nur  darin,  daß
zu  den  Wirkungen  des  Arrestpfands  noch  die  Wirkungen  des  Vollstreckungspfands
kraft  Gesetzes  (ex  nunc)  hinzutreten.  Vorausgesetzt  wird  hiebei,  daß  das  Arrestpfand ¬
  zu  der  Zeit,  wo  die  Vollstreckbarkeit  des  Anspruchs  in  der  Hauptsache  eintritt,
noch  besteht;  auch  muß  der  neue  vollstreckbare  Schuldtitel  nach  §.  671.  Abs.  1.  (vgl.
auch  §.  662.)  zugestellt  sein,  ehe  die  Versteigerung  der  Sache  (§.  716.)  oder
die  Ueberweisung  der  Forderung  (§.  736.)  erfolgen  kann.  Mit  dieser  Zustellung
hört  auch  die  Befugniß  des  Schuldners  auf,  die  Aufhebung  des  Arrestpfandrechts ¬
  nach  §.  803.  herbeizuführen.  Der  Gläubiger  hat  nun  alle  Rechte  des
Executionsgläubigers,  kann  also  namentlich  das  Arrestobjekt  versteigern  lassen
(§.  716.);  die  Frist  des  §.  717.  läuft  hiebei  von  dem  Tage  der  Zustellung  des
vollstreckbaren  Schuldtitels  (§.  671.).  Der  Gläubiger  kann  ferner  sofort  die
Auslieferung  des  gepfändeten  oder  im  Vertheilungsverfahren  für  ihn  hinterlegten ¬
  Geldes,  bei  Geldforderungen  aber  die  Ueberweisung  zur  Einziehung  oder
an  Zahlungsstatt  verlangen  (§.  736.)  und  zwar  ist  auch  für  letztere  nach  §.  810
das  Arrestgericht,  nicht  das  Vollstreckungsgericht  zuständig;  vgl.  auch  §§.  743.
746.  Abs.  2.,  747.  Abs.  2.
Die  Priorität  des  nunmehrigen  Vollstreckungspfandrechts  bestimmt  sich
selbstverständlich  nach  dem  Tage  der  Arrestpfändung,  denn  das  Vollstreckungspfandrecht ¬
  ist  das  alte  Arrestpfandrecht,  nur  mit  Hinzutritt  weiterer  auf  den
vollstreckbaren  Titel  sich  gründender  Wirkungen.
Wird  dagegen  der  Gläubiger  in  der  Hauptsache  mit  seinem  Anspruch
durch  das  Urtheil  abgewiesen,  so  hebt  dieses  Urtheil,  wie  zu  §.  807.  aus
dem  Wortlaute  des  Gesetzes  wie  aus  den  Motiven  nachgewiesen  wurde,  den
Arrest  nicht  ohne  weiteres  auf,  sondern  es  wird  nur  dadurch  das  Recht  begründet, ¬
  nach  §.  807.  die  Aufhebung  des  Arrests  zu  beantragen;  vgl.  auch
Petersen  II.  S.  869.,  v.  Wilmowski  S.  927.  931.,  Endemann  III.  S.  371,
Merkel  S.  94.  (A.  A.,  aber  gegen  den  Wortlaut  des  Gesetzes:  Struckmann
S.  754.,  Seuffert  S.  809.).
Das  Arrestpfand  ist  hiernach  kein  bedingtes  Vollstreckungspfandrecht,  weder
ein  suspensiv  noch  resolutiv  bedingtes,  sondern  es  kommt  mit  der  Pfändung
unbedingt  zur  Entstehung  und  dauert  fort,  bis  entweder  eine  ausdrückliche
Aufhebung  oder  eine  Verwandlung  in  das  Vollstreckungspfandrecht  eintritt
vgl.  auch  Petersen,  Wilmowski,  Merkel  a.  a.  O.,  A.  A.  Struckmann-Koch,
Seuffert  a.  a.  O.,  Sarwey  S.  310.  (welcher  letztere  bei  seiner  Behauptung,
daß  die  Erlangung  des  vollstreckbaren  Urtheils  die  selbstverständliche  Voraussetzung ¬
  der  Anordnung  des  Arrests  sei,  nicht  nur  den  §.  807.,  sondern  auch
den  §.  806.  nicht  beachtet,  nach  welchem  die  Frist  zur  Klagerhebung  nur  auf
besonderen  Antrag  ertheilt  wird)
Wegen  der  Gerichtskosten  s.  G.K.G.  §§.  35.  Nr.  3.  39.
            
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