Volltext : Deutsche Juristen-Zeitung (Jg. 1 (1896))

No. 24.

Deutsche Juristen - Zeitung.

491

lassung hatte und keinen Wandergewerbeschein
besafs, sich einer Uebertretung der §§ 1 No. 4, 18,
23, 26 a. a. O. schuldig gemacht hat.“ (Urt. S.
364/96 y. 21. Mai 1896.)
67. (Zusätzliche Vorschriften zum
Chausseegeldtarif v. 29. Febr. 1840.) Der An-
geklagte hat behufs Bestellung seines Ackers auf
seinem Mistwagen Dung nach seinem Acker gefahren,
hat auf der Rückfahrt die Chausseegeldhebestelle
mit dem leeren Düngerwagen passiert, und sich ge-
weigert, das von ihm für die Rückfahrt geforderte
Chausseegeld zu zahlen. Deshalb wegen Chausee-
geldcontravention angeklagt, ist er freigesprochen,
weil unter „Bestellungs führe" ein zum Zwecke
der Bebauung des Ackers ausgeschickter Wagen
von dem Augenblick seiner Abfahrt bis zur Rückkehr
in die Wirtschaft zu verstehen sei, sofern er nicht in
der Zwischenzeit anderen Zwecken dienstbar gemacht
werde. Das KG. hat diese Entscheidung gebilligt,
und führt dabei an, dafs unter „Erntefuhren“ auch
das Fahren des zur Einholung der Feldfrüchte be-
stimmten leeren Wagens auf der Hinfahrt zum Ernte-
felde zu verstehen sei. (Urt. S. 385/96 v. 28. Mai
1896.)
III. Preufs. Oberverwaltungsgericht.
A. I.—IV. Senat.
Mitgeteilt von Schultzenstein, OVGR.
204. Bei der Entziehung der Schankkon-
zession ist ein Schlufs von bisherigen Ueber-
schreitungen der Polizeistunde auf einen künftigen
Mifsbrauch des Gewerbes zur Förderung der Völ-
lerei unzulässig in Fällen, wo der Wirt in der
Schankstube oder in einem öffentlichen Vergnügungs-
raum nur Personen geduldet hat, die nach der
Polizeistunde geistige Getränke nicht mehr zu sich
genommen haben, oder die zwar geistige Getränke
zu sich genommen haben, für die aber die Polizei-
stunde nicht gilt, die also nicht Gäste im Sinne
des § 365 des Strafgesetzbuchs waren. (Urt. III.
406 v. 26. März 1896).
205. Der § 31 II. 12 Allg. Landrecht kann
nur dahin gedeutet werden, dafs das Beitrags-
verhältnis sämtlicher Hausväter nach billigen
Grundsätzen bemessen werden soll; nach Billigkeit
ist der für alle gemeinsame Besteuerungsfufs fest-
zustellen, nicht die Beitragsquote des einzelnen
gegenüber der Gesamtheit. — Eine Teilung des
Einkommens im Falle eines doppelten Wohnsitzes
des Hausvaters ist dem Schulsteuerrechte fremd;
es fehlt an einer positiven Norm, durch welche die
Zulässigkeit der Doppelbesteuerung eines und
desselben Einkommens für Zwecke des Volksschul-
wesens ausgeschlossen wird. (Urt. I. 413 v. 27. März
1896).
206. Die Polizeibehörde kann, wenn genügender
Verdacht der Begehung strafbarer Handlungen
von Seiten einer eingetragenen Genossenschaft
vorliegt, wenn insbesonderere anzunehmen ist, dafs
durch die Beteiligung von Nichtmitgliedern der
Genossenschaft an den Zwecken der letzteren gegen
die Gewerbe-, Polizei- oder Steuer- Gesetze ver-
stofsen wird, behufs fernerer Verhütung solcher
Handlungen ein Mitgliederverzeichnis von dem
Vorsteher der Genossenschaft einfordern. (Urt. I.
415 v. 27. März 1896).

207. Wie nach dem früheren Recht, so dürfen
auch nach dem § 4 des Kommunalabgaben-
gesetzes vom 14. Juli 1893 Gebühren als Abgaben
öffentlich-rechtlicher Natur lediglich für öffentliche
Leistungen und für die Benutzung öffentlicher Ein-
richtungen erhoben werden. Dies ist nicht der Fall,
wenn die Reinigung von Abortanlagen durch selb-
ständige Unternehmer, also durch Gewerbetreibende,
verrichtet werden soll und die Gemeinde sich nur
zwischen die letzteren und die Grundstücksbesitzer
in der Weise eingeschoben hat, dafs sie die Ver-
gütungen als öffentliche Abgaben einziehen will.
(Urt. II. 654 v. 1. April 1896.)
208. Der § 293 der Civilprozefsordnung findet
auch im Verwaltungsstreitverfahren Anwendung.
Freilich sind die formellen Vorschriften des
Civilprozesses, soweit sie Einzelheiten des Ver-
fahrens durch positive Bestimmungen regeln, auf
das Verwaltungsstreitverfahren nicht übertragbar;
soweit sie aber allgemeine, aus dem Wesen des
Rechtsstreits folgende Grundsätze enthalten, sind sie
der analogen Anwendung im Verwaltungsstreitver-
fahren fähig. Ganz besonders mufs dies von den
Vorschriften im § 293 CPO. gelten, welche in das
materielle Recht übergreifen und nach ihrem Zweck
und ihrer Absicht die Kontroverse über die Be-
deutung der Rechtskraft zu entscheiden und für alle
Rechtsgebiete des Deutschen Reiches einheitlich zu
regeln bestimmt sind. Die Frage, wie weit ein
richterliches Urteil wirkt, kann daher auch im Ver-
waltungsstreitverfahren nicht nach den älteren, auf
der Grundlage des gemeinen Rechts entwickelten
Theorien beantwortet, sondern nur nach den Vor-
schriften der CPO. entschieden werden. Nach diesen
läfst sich aber die Ansicht, dafs die Entscheidung
über den Teil auch die über das Ganze enthalte,
und demnach, wenn der Teil abgesprochen, auch
das Ganze abgesprochen sei, nicht aufrecht erhalten.
(Urt. I. 473 v. 10. April 1896.)
209. Mit der Forderung der Herstellung und
Erhaltung eines gewissen Zustandes eines Grund-
stücks aus polizeilichen Gründen von dem Grund-
stückseigentümer wird deshalb noch nicht etwas
Unmögliches verlangt, weil die vorhandenen Miets-
verhältnisse entgegenständen. Der Eigentümer soll
nur alles das thun, was nach der besonderen Sach-
und Rechtslage dazu beitragen kann, die beanstandete
Benutzung zu verhindern. Stehen dem die vor-
handenen Mietsverhältnisse entgegen, so mufs er
sie, soweit es nöthig und sobald es thunlich ist,
lösen. Wenn er bei den Mietern anderweitig auf
Schwierigkeiten stöfst, so hat er gegen diese die
Hülfe der Polizeibehörde anzurufen. (Urt. IV. 616
v. 11. April 1896.)
210. Die Ansicht, dafs in gleicher Weise, wie
die von dem Waldeigentümer dem Enklaven-
besitzer für die Jagdausübung zu gewährende
Entschädigung früher vom Landrat mit nach-
folgender Anrufung des ordentlichen Richters
(§ 7 Abs. 2 des Jagdpolizeigesetzes vom 7. März
1850), jetzt vom Verwaltungsrichter (§ 105 Ziff. 3
des Zust. Ges. v. 1. Aug. 1883) festzusetzen ist,
! der Verwaltungsrichter auch berufen sei, die Dauer
des sich zwar nicht als ein eigentliches Pachtver-
hältnis darstellenden, jedoch wegen seiner Aehn-
lichkeit mit einem solchen vom Gesetz als Pacht
bezeichneten Verhältnisses zwischen dem Wald-
eigentümer, der die Jagd auf der Enklave ausüben

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