in den deutschrechtlichen Quellen des Mittelalters. 51
m. H. w. ihren Grund gar nicht in dem Verluste der Gewere
oder des faktischen Jnnehabens, folglich die Klage des Empfän-
gers ein ganz anderes Fundament, als den faktischen Besitz.
Dieß ist oben näher begründet worden; es mag hier nur noch
auf die zwei Punkte aufmerksam gemacht werden: a) wenn die
Detention das persönliche Recht zum dinglichen stempeln soll, so
ist nicht zu begreifen, woher die Fortdauer dieser Dinglichkeit,
die dingliche Klage, im Falle des Verlustes der Detention
kommen soll, und b) wenn die Detention als solche jene Wir-
kung hervorbringen' soll, warum soll dieß bloß- in den besonderen
einzelnen Fällen, für welche die Regel H. m. H. w. angenommen
werden kann und nicht vielmehr überall, wo zum persönlichen
Rechte die Detention hinzutritt, stattfinden? — Der Vers, be-
ruft sich 2) auf den in einigen deutschen Rechtsquellen vorkom-
menden Satz, daß Kauf Miethe nicht breche; aber es ist falsch,
zu sagen, das Recht.des Miethers werde schon durch diesen
Rechtssatz ein dingliches Recht (vgl. auch Göschen Goslar'Etat.
S. 226), und .dann wäre überhaupt erst noch zu beweisen, daß
jener Rechtsatz lediglich in dem Besitze des Miethers- seinen
Grund habe. . ' .
II. Besitz allein soll Nach dem Vers, dingliches Recht über-
tragen, und Besitzverlust dingliches Recht zerstören. Natür-
lich bildet hier wieder Hand muß Hand wahren dsn'Ausgangs-
punkt; der Eigenthümer, der seine Sache leihet u. s. w., hat
damit sein dingliches Recht verloren, denn an fahrender Habe
gibt es ohne Besitz nur ein persönliches Recht (S. 153). Was
nun bei beweglichen Sachen gilt, warum soll es, meint der Vers.,
nicht auch bei unbeweglichen gelten? „Denn es müßte (S. 103)
von vornherein auffallend erscheinen, wenn daffelbe Recht, das
bei Mobilien die rechtliche Herrschaft in so' maßlosen Umfange
von der faktischen abhängig macht, bei Immobilien dgs rechtliche
von dem thatsächlichen Elemente vollständig emancipirt hätte."
An einer andern Stelle (S. 127) muß dann wieder das, was
bei Immobilien gilt, bei Mobilien nicht gelten;'„jene können
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