Inhaltsverzeichnis : C. L. Stengel's Beiträge zur Kenntniß der Justizverfassung und juristischen Literatur in den preussischen Staaten (Bd. 18 (1804))

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Handel,  und  es  kann  ihm  daher  dabei  eben  so  wenig, -
  wie  bei  dem  Auf=  und  Wiederverkauf  des
Getreides  in  natura  sein  Zollprivilegium  zu  Statten -
  kommen.  Hierzu  kommt  nun  noch,  daß  zu
der  nemlichen  Zeit,  und  selbst  vorher,  als  dem
Adel  in  den  eben  all.  Rezessen  die  Jollfreiheit  zugesichert -
  wurde,  ihm  auch  das  Brauen  und  Branntweinbrennen -
  zum  Krugverlag  und  überhaupt  zum
Verkauf  verboten,  und  dieser  Erwerbszweig  ausschließlich -
  den  Städten  überlassen  wurde;
Einige  auf  dem  Landtage  abgehandelte  Punkte  wegen -
  des  Brauens  von  1513.  Rezeß  von  1534.
1538.  Myl.  C.  Const.  M.  l.  c.  Nr.  11.  p.  38.  52.
und  Appellanten  gestehen  selbst  zu,  daß  besage  des
all.  Rezesses  von  1513  Prälaten  und  der  Adel  bei
Bewilligung  des  neuen  Biergeldes  sich  des  Rechts
zum  Verkauf  zu  Brauen  und  Brennen  zum  Vortheil -
  der  Städte  begeben  haben.  Nun  ist  es  zwar
richtig,  daß  in  dem  Rejesse  von  1538  festgesetzt
wurde:
daß  alle  Braustädte,  so  vor  Alters  und  zu
der  Zeit,  als  das  Biergeld  gewilligt,  nicht
gebrauet,  abgethan,  und  nicht  gedüldet  werden -
  sollten;
daß  also  dadurch  das  allgemeine  Verbot  einige  Einschränkungen -
  erlitt,  und  in  Ansehung  der  Gutsbesitzer, -
  die  diese  Gerechtigkeit  im  Jahre  1513,
als  der  Zeit,  wo  das  Biergeld  bewilligt  wurde)
ausgeübt  hatten,  dieselbe  ein  erlaubter  Erwerbszweig -
  blieb.  Daß  aber  auch  die  ertheilte  Zolfrei¬Max-Planck-Institut -
  für
            
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