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Handel, und es kann ihm daher dabei eben so wenig, -
wie bei dem Auf= und Wiederverkauf des
Getreides in natura sein Zollprivilegium zu Statten -
kommen. Hierzu kommt nun noch, daß zu
der nemlichen Zeit, und selbst vorher, als dem
Adel in den eben all. Rezessen die Jollfreiheit zugesichert -
wurde, ihm auch das Brauen und Branntweinbrennen -
zum Krugverlag und überhaupt zum
Verkauf verboten, und dieser Erwerbszweig ausschließlich -
den Städten überlassen wurde;
Einige auf dem Landtage abgehandelte Punkte wegen -
des Brauens von 1513. Rezeß von 1534.
1538. Myl. C. Const. M. l. c. Nr. 11. p. 38. 52.
und Appellanten gestehen selbst zu, daß besage des
all. Rezesses von 1513 Prälaten und der Adel bei
Bewilligung des neuen Biergeldes sich des Rechts
zum Verkauf zu Brauen und Brennen zum Vortheil -
der Städte begeben haben. Nun ist es zwar
richtig, daß in dem Rejesse von 1538 festgesetzt
wurde:
daß alle Braustädte, so vor Alters und zu
der Zeit, als das Biergeld gewilligt, nicht
gebrauet, abgethan, und nicht gedüldet werden -
sollten;
daß also dadurch das allgemeine Verbot einige Einschränkungen -
erlitt, und in Ansehung der Gutsbesitzer, -
die diese Gerechtigkeit im Jahre 1513,
als der Zeit, wo das Biergeld bewilligt wurde)
ausgeübt hatten, dieselbe ein erlaubter Erwerbszweig -
blieb. Daß aber auch die ertheilte Zolfrei¬Max-Planck-Institut -
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