Vorwort.
Die Wichtigkeit eines richtigen Hypotheken=Jnstituts
für das Wohl der Nation ist anerkannt, und die allgemeine =
Aufmerksamkeit auf dieses Bedürfniß vieler Staaten ¬
vorzüglich durch das neue Hypothekengesetz gelenkt
worden, welches Baiern durch die väterliche Sorgfalt
Seiner Majestät des Königs nach umfassenden,
zum Theil öffentlichen Berathungen der zweiten Ständeversammlung ¬
am 1. Junius 1822 erhielt.
Es ist aber seinem Begriffe nach bedingt durch das
öffentliche Buch — Hypothekenbuch — worin es
sich bewegen, und wodurch es wirken muß; eine ganz
zweckmäßige Einrichtung desselben ist demnach eben so
wichtig, als das Hypothekenrecht selbst.
Von der Einrichtung des Hypothekenbuchs hängt
es ab, ob das Königreich Baiern davon dreisigtausend ¬
oder nur dreitausend Bände erhalten.
und ob dessen erste Anlegung bloß für Anschaffung dieser =
Bände eine halbe Million Gulden mehr
oder weniger kosten soll.
Schon vor vier Jahren habe ich das, der ersten
Ständeversammlung (1819) mit der Hypothekenordnung
vorgelegte Formular des Hypothekenbuchs entworfen;
eine in der Zwischenzeit gemachte Erfahrung hat dessen ¬
Zweckmäßigkeit erprobt, und nach genauen Berechnungen, =
zu denen neuere Schriften aktenmäßige Notizen ¬
geliefert haben, wird durch dasselbe der baierischen
Nation die Last von dreisigtausend Bänden und