Objekt : Commentar zu den Credit-Gesetzen des Preußischen Staats ... in ihrer Vollständigkeit und ihrem Zusammenhange (Practischen Theils ; 2)

Tit.  VII.  Von  Concursen.
1
cielle  Arrestschläge,  oder  Eintragung  von  Protestationen
auf  die  Grundstücke  des  Schuldners,  oder  Nachsuchung
andrer  dergleichen  Verfügungen,  welche  die  Verbringung
oder  Verdunkelung  der  Masse  zu  verhüten  abzielen,  Sorge
zu  tragen.
§.  21.
Auch  kann,  wenn  das  Gesuch  der  auf  Concurseroͤffnung =
  antragenden  Gläubiger  nach  der  Vorschrift  des  §.
11.  und  12.  gehörig  instruirt  *)  ist,  auf  Verlangen  derselben, =
  zu  gleicher  Zeit,  wenn  die  Vorladung  an  den  Gemeinschuldner ¬
  nach  §.  13.  ergehet,  der  offene  Arrest  erlassen, =
  und  auf  die  unten  näher  zu  bestimmende  Art  bekannt
gemacht  werden.  Werden  jedoch  in  der  Folge  die  Provocanten ¬
  mit  ihrem  Gesuche  rechtskraͤftig  abgewiesen,  so  ist
auch  der  offene  Arrest  durch  oͤffentliche  Bekanntmachungen, ¬
  auf  ihre  Kosten,  wieder  aufzuheben.
§.  22.
Die  Zeit  des  eröffneten  Concurses  wird  auf  die  Mitcurseröffnung =
  auf  Execution  zu  dringen.  Allein  nicht  nur,  daß
es  unschicklich  seyn  würde,  die  richterliche  Gewalt  zu  gebrauchen, =
  um  aus  dem  zur  gemeinschaftlichen  Befriedigung  aller
Gläubiger  nicht  zureichenden  Vermögen  etwas  zur  vorzüglichen =
  Deckung  eines  Gläubigers  herauszunehmen;  schon  die
bloße  Verfügung  der  Execution  begründet  ein  Vorzugsrecht
§.  448.  Dieser  Bevortheilung  andrer  Gläubiger  durch  richterliche =
  Hülfe,  während  der  Prozeß  über  die  Begründung  des
durch  den  Concurs  entstehenden  Pfandrechtes  aller  Gläubiger
noch  in  der  Entscheidung  schwebt,  sollte  durch  den  obigen  g.
auf  der  einen  Seite  dadurch  vorgebeugt  werden,  daß  durante -
  processu,  keine  Executionen  vollstreckt  werden;  auf  der  andern =
  Seite  aber  sollte  auch  denen  Gläubigern,  welche  liquide
oder  gar  rechtskräftige  Forderungen  haben  und  solche  durch
Execution  nicht  beitreiben  können,  Sicherheit  verschafft  werden, =
  daß  der  Gemeinschuldner  die  ihm  verbliebene  freie  Disvosition =
  nicht  zu  ihrem  Nachtheile  nach  §.  45.  mißbrauche.
Der  obige  g.  macht  sie  also  darauf  aufmerksam,  durch  welche
Mittel  sie  sich  diese  Sicherheit  verschaffen  können.  Jndem  er
vorzüglich  für  diese,  durch  das  gesetzliche  Verbot  der  Executionsvollstreckung =
  gefährdeten  Gläubiger  sorgt,  schließt  er  alle
übrigen  Arrestgesuche  nicht  aus.  Cfr.  M.  VI.  S.  115.
)  Cfr.  Nota  zu  §.  20.
B
II.  Band.
            
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