Metadaten : Winckler, Gottfried Ludwig: Anleitung zu Führung des Injurien-Prozesses nach Sächsischen Rechten

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de  actione  injuriarum,  Halle,  1735.  §.  18.  an.
Zu  Ausgang  des  16ten  Jahrhunderts  aber  wurde
in  der  bereits  angeführten  42sten  Constitution,
P.  IV.  die  Buße  der  30  Schillinge,  und  mit  ihr
sonach  dieses  ganze  Verfahren  aufgehoben.
§.  12.
Die  zweite  Epoche  fange  ich  mit  der  ebengenannten =
  Constitution  an,  welche  die  Klage  auf
Wiederruf,  actio  ad  palinodiam  oder  recantatoria, ¬
  einführte,  und  bestimme  ihre  Länge  bis  zu
der  Polizei=Ordnung  vom  22.  Junius  1661.  Der
Gang  dieser  Klage  war  fast  ganz  der  weitläuftige
Gang  des  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  gewöhnlichen =
  Verfahrens,  nur  mit  der  Ausnahme,
daß  wir  bei  den  damahligen  Rechtslehrern  in  Rücksicht =
  des  Beweises  der  angethanen  Jnjurien  einen
kleinen  Unterschied  finden,  indem  wohl  die  Antragung =
  des  Eides  über  die  Thathandlung  des  beleidigenden =
  Theils  erlaubt  war,  die  Zurückgebung
desselben  aber  nicht  zugestanden  wurde.  Cfr.  Friederi -
  Mindani  Consultatt.  Sax.  Lib.  III.  qu.
80.  p.  536.  Außerdem  finden  wir  wenig  Unterschied =
  unter  dem  ordentlichen  bürgerlichen  Prozeß
und  dieser  Klage;  denn  es  wurden  hier,  so  wie  in
jenem,  Anwälde  zugelassen,  wie  Moller  Semestr.
            
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