298 Zweites Hauptstück. Abschn. II. Abth. V. Cap. XVII.
§. 121.
Von dem Edictalverfahren zu Ermittelung der unbekannten
Erben eines Verstorbenen.
Ist es ganz unbekannt, wer Erbe eines Verstorbenen oder
eines für todt zu achtenden Abwesenden sei und ob überhaupt Erben
zu dessen Nachlasse vorhanden seien *), oder der Nachlaß als erbloses ¬
Gut behandelt werden müsse, so hat der Richter nach vorgängiger ¬
Versiegelung und Inventirung des Nachlasses auch Bestellung ¬
eines Nachlaßvertreters zu Ermittelung der unbekannten
Erben und zu Sicherung der Erbschaftsgläubiger von Amtswegen ¬
2) Edictalien zu erlassen?
Sind dagegen Erben vorhanden
und fürchten diese, daß nähere Erben existiren möchten, so steht es
denselben frei, zu ihrer eigenen Sicherung auf Erlassung von Edictalien ¬
anzutragen *). In beiden Fällen muß der Tod des Erblassers ¬
außer Zweifel sein 5). Das Gesuch der bekannten Erben,
welche das Dasein näherer oder doch gleich naher Erben fürchten,
1) Ist die Existenz der Erben bekannt, ihr Aufenthaltsort aber unbekannt,
so darf die Edictalladung auf sie nicht erstreckt werden. Vielmehr werden denselben ¬
in solchem Falle Abwesenheitsvormünder bestellt. VormundschaftsOrdnung ¬
v. 10. Octbr. 1782. Cap. 25. §. 1 fg. C. II. C. A. I. p. 383 fg.
Ober=Lausitzer Vormundschafts=Ordnung v. 13. März 1790. Cap.
25. §. 1 fg. C. II. C. A. III. p. 293 fg. Mandatv. 13. Novbr. 1779. §. II.
C. II. C. A. I. p. 367 fg. Mandat v. 13. Novbr. 1779. C. II. C. A. I. p-371 fg.
Haase Edictalladungen p. 90. Biener Syst. §. 279.
2) Gewöhnlich geht dieser Edictalladung ein Antrag des Nachlaßvertreters
oder desjenigen voraus, welchem die Erbschaft vermöge seines Fiscalrechts als
erbloses Gut zufallen würde.
3) Mandat v. 13. Novbr. 1779. I. 1. sub 3 b. Schmidt Summ. Pr.
§. 327. not. r. Haase l.l. p. 85 fg. Kind Quaest. For. II, 84.
4) Angez. Mandat v. 13. Novbr. 1779. §. I. sub 3 b. Kindl.l. Von
Amtswegen und gegen den Willen der bekannten Erben darf die Edictalladung in
solchem Falle in der Regel nicht erlassen werden, da das Mandat vom 31. Januar ¬
1829. §. 112 fg. ausdrücklich vorschreibt, daß demjenigen, welcher auf das
Erbrecht Ansprüche macht, der Beweis, daß nicht noch andere nähere oder gleich
nahe gesetzliche Erben existiren, nur insoweit angesonnen werden dürfe, als diese
Letzteren nothwendig existirt haben müssen, weil ohne sie der Erblasser oder der
Kläger oder sie beide nicht existirt haben würden. Vergl. das angez. Mandat
v. 31. Januar 1829. §. 120. u. 116. Doch genügt es, wenn der Impetrant nur
beweist, daß seit der Geburt der zwischen ihm und dem Erblasser stehenden Person
90 Jahre verflossen sind. Angez. Mandat §. 118. Nur in dem Falle, wenn
der Antragsteller diesen ausnahmsweise erforderlichen Beweis nicht führen kann,
darf der Richter von Amtswegen zur Edictalladung schreiten. Dieß folgt aus
§. 120. des angez. Mandats. Sind dagegen Evictalien bereits erlassen worden, ¬
so bedarf es dieser Beweisführung in keinem Falle. Höpfner Beiträge
zur civilgerichtlichen Praxis 1, 14. p. 81 fg. Ueber das ältere Recht s. Haase
1. J. p. 92 fg. Kindl. I.
5) Ueber das Verfahren, wenn dieß nicht der Fall ist, s. unten §. 122 fg.