Metadaten : Osterloh, Robert: ¬Die summarischen Processe nach Königlich Sächsischem Rechte

298  Zweites  Hauptstück.  Abschn.  II.  Abth.  V.  Cap.  XVII.
§.  121.
Von  dem  Edictalverfahren  zu  Ermittelung  der  unbekannten
Erben  eines  Verstorbenen.
Ist  es  ganz  unbekannt,  wer  Erbe  eines  Verstorbenen  oder
eines  für  todt  zu  achtenden  Abwesenden  sei  und  ob  überhaupt  Erben
zu  dessen  Nachlasse  vorhanden  seien  *),  oder  der  Nachlaß  als  erbloses ¬
  Gut  behandelt  werden  müsse,  so  hat  der  Richter  nach  vorgängiger ¬
  Versiegelung  und  Inventirung  des  Nachlasses  auch  Bestellung ¬
  eines  Nachlaßvertreters  zu  Ermittelung  der  unbekannten
Erben  und  zu  Sicherung  der  Erbschaftsgläubiger  von  Amtswegen ¬
  2)  Edictalien  zu  erlassen?
Sind  dagegen  Erben  vorhanden
und  fürchten  diese,  daß  nähere  Erben  existiren  möchten,  so  steht  es
denselben  frei,  zu  ihrer  eigenen  Sicherung  auf  Erlassung  von  Edictalien ¬
  anzutragen  *).  In  beiden  Fällen  muß  der  Tod  des  Erblassers ¬
  außer  Zweifel  sein  5).  Das  Gesuch  der  bekannten  Erben,
welche  das  Dasein  näherer  oder  doch  gleich  naher  Erben  fürchten,
1)  Ist  die  Existenz  der  Erben  bekannt,  ihr  Aufenthaltsort  aber  unbekannt,
so  darf  die  Edictalladung  auf  sie  nicht  erstreckt  werden.  Vielmehr  werden  denselben ¬
  in  solchem  Falle  Abwesenheitsvormünder  bestellt.  VormundschaftsOrdnung ¬
  v.  10.  Octbr.  1782.  Cap.  25.  §.  1  fg.  C.  II.  C.  A.  I.  p.  383  fg.
Ober=Lausitzer  Vormundschafts=Ordnung  v.  13.  März  1790.  Cap.
25.  §.  1  fg.  C.  II.  C.  A.  III.  p.  293  fg.  Mandatv.  13.  Novbr.  1779.  §.  II.
C.  II.  C.  A.  I.  p.  367  fg.  Mandat  v.  13.  Novbr.  1779.  C.  II.  C.  A.  I.  p-371  fg.
Haase  Edictalladungen  p.  90.  Biener  Syst.  §.  279.
2)  Gewöhnlich  geht  dieser  Edictalladung  ein  Antrag  des  Nachlaßvertreters
oder  desjenigen  voraus,  welchem  die  Erbschaft  vermöge  seines  Fiscalrechts  als
erbloses  Gut  zufallen  würde.
3)  Mandat  v.  13.  Novbr.  1779.  I.  1.  sub  3  b.  Schmidt  Summ.  Pr.
§.  327.  not.  r.  Haase  l.l.  p.  85  fg.  Kind  Quaest.  For.  II,  84.
4)  Angez.  Mandat  v.  13.  Novbr.  1779.  §.  I.  sub  3  b.  Kindl.l.  Von
Amtswegen  und  gegen  den  Willen  der  bekannten  Erben  darf  die  Edictalladung  in
solchem  Falle  in  der  Regel  nicht  erlassen  werden,  da  das  Mandat  vom  31.  Januar ¬
  1829.  §.  112  fg.  ausdrücklich  vorschreibt,  daß  demjenigen,  welcher  auf  das
Erbrecht  Ansprüche  macht,  der  Beweis,  daß  nicht  noch  andere  nähere  oder  gleich
nahe  gesetzliche  Erben  existiren,  nur  insoweit  angesonnen  werden  dürfe,  als  diese
Letzteren  nothwendig  existirt  haben  müssen,  weil  ohne  sie  der  Erblasser  oder  der
Kläger  oder  sie  beide  nicht  existirt  haben  würden.  Vergl.  das  angez.  Mandat
v.  31.  Januar  1829.  §.  120.  u.  116.  Doch  genügt  es,  wenn  der  Impetrant  nur
beweist,  daß  seit  der  Geburt  der  zwischen  ihm  und  dem  Erblasser  stehenden  Person
90  Jahre  verflossen  sind.  Angez.  Mandat  §.  118.  Nur  in  dem  Falle,  wenn
der  Antragsteller  diesen  ausnahmsweise  erforderlichen  Beweis  nicht  führen  kann,
darf  der  Richter  von  Amtswegen  zur  Edictalladung  schreiten.  Dieß  folgt  aus
§.  120.  des  angez.  Mandats.  Sind  dagegen  Evictalien  bereits  erlassen  worden, ¬
  so  bedarf  es  dieser  Beweisführung  in  keinem  Falle.  Höpfner  Beiträge
zur  civilgerichtlichen  Praxis  1,  14.  p.  81  fg.  Ueber  das  ältere  Recht  s.  Haase
1.  J.  p.  92  fg.  Kindl.  I.
5)  Ueber  das  Verfahren,  wenn  dieß  nicht  der  Fall  ist,  s.  unten  §.  122  fg.
            
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