Volltext : Zeitschrift für Civilrecht und Prozeß (N.F. Bd. 21 (1864))

römischen Erbrecht.

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Wenn diese Personen, qui non potuerunt adire hereditatem,
auch öffentlich nichts unternommen haben, wodurch eine gestio
bewiesen werden könnte, und versterben, so bekommt doch ihr Erbe
die b. possessio: Heredibus eorum succurrendum est; und
warum das: Quid enim, si non potuerunt adire hereditatem
jure 'cessante vel ob litem in' dubio constituti ? — Jure
cessante heißt, weil der Augenschein, die Thatsache des Rechts,
gegen sie war und unter lis kann nur der bevorstehende
Rechtsstreit verstanden werden. Denn wäre der Prozeß bereits
von dem ersten Erben begonnen, so hätte die Stelle keinen innern
Zusammenhang. Alsdann verstände ja der Uebergang deffelben
auf die Erbeserben sich von selbst und von dem jure cessante
und von dem Zweifel an dem eigenen Rechte könnte nicht mehr
die Rede sein, weil P a p i n i an die Möglichkeit eines aus Leichtsinn
oder aus Chikane erhobenen, calumniösen Prozesses, also einen
singulären und rechtswidrigen Ausnahmefall, gewiß nicht im Auge
hat. Davon will er nicht reden und dafür will er keine Trans-
mission begründen, sondern er redet von dem gewöhnlichen Verlauf
der Sache und von.den Zweifeln, welche auch in der Seele des
wirklich Berechtigten entstehen können, ehe er sich von seinem
Rechte überzeugt hat und bevor er zu dem Prozesse schreitet.
Das sind, wie uns scheint49), die Motive Papinians.
Es kommt indessen noch hinzu, daß. der Erbe mit der Durch-
führung des Rechtsstreits bis zu erreichter Pubertät des
untergeschobenen Kindes in Folge besonderer gesetzlicher Vorschrift
warten muß. . „ '
Wenn wir nun sagen, daß hier ausnahmsweise der Erbeserbe

*9) Mühlenbruch, Commentar B. 43. S. 167 gelangt, bei Gelegenheit
des Fragments zu dem Ergebnisse, .„wenn eln^ Erbschaft angetreten sei, aber
die Rechtmaßigkeit dieser Antretung von einem Andern bestritten werde, so
könne vor ausgemachter Sache keine rechtlich wirksame Erbschafts-
Handlung von" diesem letztem vorgenommen werden." Dem stehen aber die in
unserer Anm. "46 angeführten Stellen entschieden entgegen

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