124 North off, Erörterungen aus dem
8- *3.
Fortsetzung. Das praktische Bedürfnis.
Die exceptionellen Transmissionen sollen auf die Fälle, in
welchen sie gesetzlich gestattet sind, beschränkt werden. Es ist das
soeben näher begründet worden uyd schon die bekannten Grund-
sätze über die Anwendung singulärer Nechtsbestimmungen erfordern
das. Grade in den Fällen, in welchen die Eonsequenz besonders
störend in das praktische Leben eingreist, hat aber schon das
römische Recht durch Statuirung der gesetzlichen Ausnahmen
dem Bedürfniß Rechnung getragen.
Den Beweis davon liefert hauptsächlich die Transmission auf
die Erben des Gegners eines unmündigen vermeintlichen Kindes
des Erblassers. -Um das klar zu machen, wollen wir zuvörderst
das Verbältniß mehrerer Erbprätendenten im Falle gleichzeitiger
Adition derselben ins Auge fassen. Davon werden wir also
zuerst reden und es-bedarf das wohl keiner Entschuldigung, da,
soviel wir wissen, der Gegenstand niemals Erwägung gefunden
hat ").
Es können so viele Erbprätendenten antreten, als da wollen.
Wirklich angetreten hat stets nur derjenige, welcher seinen Gegnern
nicht weicht, sei es, daß er /via facti oder via ^'uris. sich in der
Ausübung seines Rechts zu schützen im Stande ist"). Daher
scheint die Beantwortung der Frage, ob Antretung erfolgt sei?
so oft ein Erbschaftsstreit anhängig gemacht worden ist, von der
45) Eine umfassende Darstellung verspüren wir bis zu der Behandlung der
Lehre der neuern Juristen von der provisorischen Antretung.
46) Cf. L. 30. §. 8. h. t. 29, 2. Si certus sum, non esse falsum
testamentum, vel irritum, vel ruptum, licet dicatur esse, possum
adire hereditatem. L. 17. pr. eod. Sed si certum sit, falsum non esse,
quod falsum dicitur, sicut adeundo acquirit, ita et repudiando
amittit hereditatem. L. 46 eod. Auch L. 30. §. 4 eod. Toties igitur
ei sua praesumtio (Neberzeugung) proficit, qnoties concurrit cum veritate,
geht auf den künftigen Verlauf der Sache. L. 14. D. de.b. poss. 37, 1.