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Gesetzchronik.
Einbringung der Vermögensstrafen, gehört, mit Hinblick auf die §§. 506, 567
und 894 G. St. G. unter jene Schriften, die sich aus Anlaß des durch
Strafgesetz über Gefällsübertretungen vorgeschriebenen Verfahrens ergeben,
und
daher, nach §. 81 des Stämpel= und Tax=Gesetzes vom 27. Jänner 1840, Absatz -
4, die unbedingte Stämpelfreiheit genießen.
ad b. Dagegen können diese, an Patrimonial= oder Communal= Gerichte
gestellten Cingaben, und beziehungsweise die, von den Patrimonial= oder Communal=Gerichten -
hierüber getroffenen Verfügungen, auf Grundlage des Gefälls¬Strafgesetzes -
keine Tarfreiheit ansprechen; da der §. 904 G. St. G. offenbar nur
jene Amtshandlungen der Behörden meint, welche unmittelbar zu dem Verfahren
über Gefällsübertretungen gehören, nicht aber Amtshandlungen über solche
Schritte der Gefälls=Organe, welche wohl Folgen einer Gefälls=Strafuntersuchung
aber nicht eigentliche Amtshandlungen des Verfahrens über Gefällsübertretungen
sind.
Es wird daher in derlei Fällen, in so ferne die Patrimonial= oder Communal=Gerichte -
nach den bei denselben noch in Wirksamkeit stehenden Taxvorschriften
für solche gerichtliche Amtshandlungen überhaupt eine Taxe zu fordern berechtiget
sind, die diesfällige Gebühr aus den Strafgeldern zu bezahlen sein.
56.
Hofkammerdecret vom 23. October 1843 Z. 38618.
Die Erhöhnng des Postdistanz=Ausmaßes zwischen Scheerding und Siegharding
von 1 auf 12/8 Posten vom 1. Jänner 1844 angefangen.
Die k. k. allgemeine Hofkammer hat sich bestimmt gefunden, das zwischen
den Poststationen Scheerding und Siegharding bisher mit einer Post bestandene
Distanz=Ausmaß vom 1. Jänner 1844 angefangen auf Ein zwei Achtel Posten zu
erhöhen.
57.
Hofkammerdecret vom 25. Ocrober 1843. Z. 37021/2989.
Stämpelpflichtigkeit der jure crediti Verlassenschafts=Einantwortungen,
Aus Anlaß der gestellten Anfrage: »ob die gerichtliche Verordnung an den
Sperrcommissär zur Einantwortung der Verlassenschaft jure crediti dem Stämpel
unterliege" wird Nachstehendes entschieden:
Die gerichtliche Verordnung an den Sperrcommissär zur Einantwortung des
Verlassenschafts=Vermögens ist die Bewilligung des Gerichtes zur Uebergabe des
Nachlasses an den Erben oder an denjenigen, dem das Gericht das Recht zuerkennt,
die Erbschaft zu übernehmen.
Da nun die §§ 55 und 66 des Stämpel= und Taxgesetzes die gerichtlichen
Verordnungen zur Einantwortung des Verlassenschaftsvermögens überhaupt
dem Stämpel unterwerfen, so sind unter dieser Bestimmung nicht nur die gerichtlichen -
Verordnungen, die an die Erben ausgefertigt werden, begriffen, sondern
auch jene, mittelst deren der Sperreommissär beauftragt wird, dasVerlassenschaftsvermögen -
den Erben oder Gläubigern jure crediti einzuantworten.
Max-Planck-Institut für