Metadaten : Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1844, Bd. 3 (1844))

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Gesetzchronik.
Einbringung  der  Vermögensstrafen,  gehört,  mit  Hinblick  auf  die  §§.  506,  567
und  894  G.  St.  G.  unter  jene  Schriften,  die  sich  aus  Anlaß  des  durch
Strafgesetz  über  Gefällsübertretungen  vorgeschriebenen  Verfahrens  ergeben,
und
daher,  nach  §.  81  des  Stämpel=  und  Tax=Gesetzes  vom  27.  Jänner  1840,  Absatz -
  4,  die  unbedingte  Stämpelfreiheit  genießen.
ad  b.  Dagegen  können  diese,  an  Patrimonial=  oder  Communal=  Gerichte
gestellten  Cingaben,  und  beziehungsweise  die,  von  den  Patrimonial=  oder  Communal=Gerichten -
  hierüber  getroffenen  Verfügungen,  auf  Grundlage  des  Gefälls¬Strafgesetzes -
  keine  Tarfreiheit  ansprechen;  da  der  §.  904  G.  St.  G.  offenbar  nur
jene  Amtshandlungen  der  Behörden  meint,  welche  unmittelbar  zu  dem  Verfahren
über  Gefällsübertretungen  gehören,  nicht  aber  Amtshandlungen  über  solche
Schritte  der  Gefälls=Organe,  welche  wohl  Folgen  einer  Gefälls=Strafuntersuchung
aber  nicht  eigentliche  Amtshandlungen  des  Verfahrens  über  Gefällsübertretungen
sind.
Es  wird  daher  in  derlei  Fällen,  in  so  ferne  die  Patrimonial=  oder  Communal=Gerichte -
  nach  den  bei  denselben  noch  in  Wirksamkeit  stehenden  Taxvorschriften
für  solche  gerichtliche  Amtshandlungen  überhaupt  eine  Taxe  zu  fordern  berechtiget
sind,  die  diesfällige  Gebühr  aus  den  Strafgeldern  zu  bezahlen  sein.
56.
Hofkammerdecret  vom  23.  October  1843  Z.  38618.
Die  Erhöhnng  des  Postdistanz=Ausmaßes  zwischen  Scheerding  und  Siegharding
von  1  auf  12/8  Posten  vom  1.  Jänner  1844  angefangen.
Die  k.  k.  allgemeine  Hofkammer  hat  sich  bestimmt  gefunden,  das  zwischen
den  Poststationen  Scheerding  und  Siegharding  bisher  mit  einer  Post  bestandene
Distanz=Ausmaß  vom  1.  Jänner  1844  angefangen  auf  Ein  zwei  Achtel  Posten  zu
erhöhen.
57.
Hofkammerdecret  vom  25.  Ocrober  1843.  Z.  37021/2989.
Stämpelpflichtigkeit  der  jure  crediti  Verlassenschafts=Einantwortungen,
Aus  Anlaß  der  gestellten  Anfrage:  »ob  die  gerichtliche  Verordnung  an  den
Sperrcommissär  zur  Einantwortung  der  Verlassenschaft  jure  crediti  dem  Stämpel
unterliege"  wird  Nachstehendes  entschieden:
Die  gerichtliche  Verordnung  an  den  Sperrcommissär  zur  Einantwortung  des
Verlassenschafts=Vermögens  ist  die  Bewilligung  des  Gerichtes  zur  Uebergabe  des
Nachlasses  an  den  Erben  oder  an  denjenigen,  dem  das  Gericht  das  Recht  zuerkennt,
die  Erbschaft  zu  übernehmen.
Da  nun  die  §§  55  und  66  des  Stämpel=  und  Taxgesetzes  die  gerichtlichen
Verordnungen  zur  Einantwortung  des  Verlassenschaftsvermögens  überhaupt
dem  Stämpel  unterwerfen,  so  sind  unter  dieser  Bestimmung  nicht  nur  die  gerichtlichen -
  Verordnungen,  die  an  die  Erben  ausgefertigt  werden,  begriffen,  sondern
auch  jene,  mittelst  deren  der  Sperreommissär  beauftragt  wird,  dasVerlassenschaftsvermögen -
  den  Erben  oder  Gläubigern  jure  crediti  einzuantworten.
Max-Planck-Institut  für
            
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