Volltext : Zeitschrift für Civilrecht und Prozeß (Bd. 16 (1842))

der actio confessoria u. negatoria. 237
Stelle Alles nur darauf hinaus, zur Rechtfertigung der ge-
machten Bemerkung das f a c t i s ch e Zusammentreffen des
Besitzers und Klägers in einer Person nachzuweisen, ohne
auch nur im Entferntesten eine Begründung der fraglichen
Befugniß des Besitzers, die vielmehr stillschweigend als aus-
gemacht vorausgesetzt wird, zu versuchen. Es bedarf daher
auch nicht einmal einer Verweisung auf den großen Wider-
spruch, worin sich Ulpian mit seiner eignen Aeußerung in
L. 5. §. 10. cit. befinden würde, um unsere Stelle für ebenso
entscheidend, als die übrigen zu betrachten.
Will man daher nicht etwa mit Th omasi ns 1. e. §. 18.
alle diese Aussprüche der Quellen ohne Weiteres als unprak-
tisch beseitigen, so können wohl keine Zweifel in dieser Rück-
sicht vorhanden seyn; so daß uns auch nichts im Wege steht,
uns jetzt zu unserer eigentlichen Frage über den Vorzug des
Besitzes oder des Beklagten-Verhältnisses hinsichtlich der Be-
weislast zu wenden.

§. 8.
Was hier nun zunächst die allgemeinen Gründe betrifft,
so ist in der That die praesumptio pro possessore das Ein-
zige, was sich für einen besonderen Vorzug des Besitzers an-
führen läßt; es bedarf zur Widerlegung desselben daher auch
wirklich nichts weiter, als die wiederholte Bemerkung, daß
diese Präsumtion durchaus unbegründet ist, daß sie sich von
der für den Beklagten in Nichts unterscheidet, und daß beide
Regeln über den Vorzug des Besitzers und des Beklagten ge-
nau zusammenfallen.
Alles, was außerdem allenfalls noch für den Besitzer re-
det, besteht darin, daß er selbst bei verfehltem Beweise seinen
Besitz behält, da höchstens daraus der Mangel von Beweis-

den Erwerb eines neuen, sondern nur auf die Fortdauer eines
schon vorhandenen Besitzes bezieht.

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